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Die Kantone regeln das Bauen uneinheitlich u. a. durch verschiedene Definitionen und Messweisen, weshalb die wesentlichsten Baubegriffe schweizweit durch eine interkantonale Vereinbarung harmonisiert werden sollen. Die Konferenz der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren (BPUK) hat am 22. September 2005 einen entsprechenden Konkordatstext (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)) beschlossen.
Der Grosse Rat des Kantons Thurgau hat in der Folge am 21. April 2010 den Beschluss gefasst, diesem Konkordat beizutreten, und gleichzeitig wurde der Regierungsrat ermächtigt, gegenüber dem interkantonalen Organ den Beitritt auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu erklären. Der Beschluss des Grossen Rates unterlag dem fakultativen Referendum, die bis zum 30. Juli 2010 laufende Referendumsfrist ist jedoch ungenutzt abgelaufen.
Das Konkordat IVHB ist damit rechtskräftig geworden und kann umgesetzt werden. Mit der vorliegenden Totalrevision der Planungs- und Bauverordnung werden die kantonalen Begriffe und Messweisen mit den Bestimmungen des Konkordats in Übereinstimmung gebracht.
Die Kantonale Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (KBV; BGS 711.61) soll einer umfassenden Teilrevision unterzogen werden. Die Änderungen ergeben sich einerseits aus der Umsetzung von vier vom Kantonsrat erheblich erklärten Aufträgen. Andererseits sollen die vereinheitlichten Definitionen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) im Hinblick auf einen möglichen baldigen Beitritt des Kantons Solothurn ins kantonale Recht eingebaut werden. Schliesslich erfolgen weitere Änderungen aufgrund von Erfahrungen aus der langjährigen Praxis.
Die vom Regierungsrat für die Revision eingesetzte Arbeitsgruppe achtete strikte darauf, nur das sich aus den obigen Gründen ergebende Notwendige zu ändern und dabei insbesondere die bisherige Kompetenzaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden beizubehalten. In materieller Hinsicht kann als wesentlichster Bereich dieser Teilrevision der KBV die Reform der Nutzungsziffern angesehen werden. Die heute verbreitet verwendeten Ausnützungsziffern sollen aufgrund der Vereinheitlichung der Baubegriffe unter den Kantonen durch eine andere Nutzungsziffer, etwa die Geschossflächenziffer, ersetzt werden.
Die neuen Definitionen und Messweisen, welche den Charakter einer Zone massgebend bestimmen, insbesondere die Nutzungsziffern sowie die Höhen- und Abstandsbestimmungen, müssen von den Gemeinden im Rahmen der Nutzungsplanung umgesetzt werden. Dies kann anlässlich der ohnehin zu erfolgenden ordentlichen Ortsplanungsrevisionen geschehen. So entstehen für die Gemeinden neben den mit jeder Revision verbundenen Umstellungen keine besonderen Kosten und Aufwendungen.
Die bisher auf zwei Standorte aufgeteilte Staatsanwaltschaft für die Bezirke Laufenburg und Rheinfelden soll in einem neuen Gebäude auf dem Werkhofareal in Rheinfelden zusammengeführt werden. Im gleichen Gebäude soll auch die Kantonspolizei Rheinfelden untergebracht werden. Für die Kosten der Neuunterbringung ist die Bewilligung eines Grosskredits durch den Grossen Rat erforderlich. Vor dem Antrag an den Grossen Rat ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen.
Die Gemeinde Muri hat ihre kommunale Nutzungsplanung einer Teilrevision unterzogen. Daraus resultierte neben verschiedenen Umzonungen auch eine Einzonung. Bei den Schul- und Sportanlagen "Bachmatte" sind - als Ersatz für die bestehenden Anlagen hinter dem Bahnhof - neue Trainingsplätze vorgesehen. Die Neueinzonung erfordert eine Richtplananpassung im Hinblick auf das Siedlungsgebiet.
Die Gemeinde Gontenschwil beabsichtigt eine Erweiterung des Industriegebiets im Gebiet Mättenfeld. Damit sollen die betriebsnotwendigen Erweiterungen ortsansässiger Unternehmungen sichergestellt werden. Die Neueinzonung erfordert eine Richtplananpassung im Hinblick auf das Siedlungsgebiet und der Landschaften von kantonaler Bedeutung
Die Verfeinerung der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes in den 1980er- und 1990er-Jahren führte in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu einem hohen Gewässerschutzniveau. Die nutzbaren Wasserreserven wurden geschützt, die schäumenden Kloaken von einst sind verschwunden und in den meisten Seen und Flüssen der Schweiz kann wieder bedenkenlos gebadet werden. Zudem werden bei der Nutzung der Wasserkraft, abgesehen von den sogenannten Mirkoverunreinigungen, zumindest bei neuen Anlagen grundsätzlich angemessene Restwassermengen sichergestellt.
Angesichts des dafür notwendigen grossen Personalbedarfs ging der Bund nach der Inkraftsetzung des EG GSchG am 1. Oktober 1997 insbesondere dazu über, die Vorschriften im Bereich der Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten (Tankanlagen) zu vereinfachen und auf mehr Eigenverantwortung zu setzen.
Dabei betrachtete er die Gefahr von Gewässerverunreinigung dank dem hohen technischen Entwicklungsstand, dem Qualitätsbewusstsein in der Tankbranche und dem Umweltbewusstsein bei den Tankanlageninhabern als minimal. Aus Sicht des Bundes kann daher die intensive Betreuung der Tankanlagen durch Bund und Kantone reduziert werden, ohne gleichzeitig das Risiko für die Umwelt in naher Zukunft zu erhöhen.
Der Grosse Rat hat im Dezember 2009 den neuen kantonalen Richtplan und somit auch die generellen Linienführungen der Strassenbauvorhaben Bodensee-Thurtal Strasse (BTS) und Oberlandstrasse (OLS) genehmigt. Als nächster Schritt ist dem Grossen Rat eine Botschaft für den Netzbeschluss gemäss § 5 Abs. 3 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) zu unterbreiten, womit der Grosse Rat den Grundsatzentscheid über die Aufnahme der beiden Strassenabschnitte in das Netz der Kantonsstrassen treffen wird. Gegen diesen Beschluss kann gemäss § 5 Abs. 3 StrWG das Referendum ergriffen werden, und kommt dieses zustande, wird der Netzbeschluss der Volksabstimmung unterbreitet.
Erst nach Rechtskraft des Netzbeschlusses wird ein Detailprojekt mit Kostenvoranschlag erarbeitet. Dieses Detailprojekt dient als Grundlage für den Baubeschluss des Grossen Rates gemäss § 15 StrWG, welcher sich als Kreditfreigabe für die tatsächliche Realisierung der Vorhaben präsentiert.
Das Ausführungsprojekt liegt in der Verantwortung des Departementes für Bau und Umwelt. Es mündet in einer öffentlichen Auflage, womit den Betroffenen die Möglichkeit zur Einsprache- und Rechtsmittelerhebung eingeräumt wird.
Il 1° luglio 2008 sono entrati in vigore la Legge sulla geoinformazione (LGI, RS 510.62) e le relative ordinanze esecutive. Nell'ambito dell'elaborazione della tabella di marcia per l'introduzione dei modelli di geodati minimi (mandato del CF del 21 maggio 2008) sono state presentate diverse richieste di modifica, relative in particolare al catalogo dei geodati di base (Allegato 1 OGI). Queste modifiche riguardano in particolare l'armonizzazione delle denominazioni con la presente legislazione specialistica e una più chiara regolamentazione delle competenze tra i singoli servizi federali nella colonna 'livello di autorizzazione all'accesso'.
Die Vereinheitlichung der Baubegriffe und Messweisen unter den Kantonen entspricht einem breiten Bedürfnis und ist von volkswirtschaftlichem Interesse. Sachliche Gründe für die unterschiedliche Definition von Begriffen, welche die gleichen Sachverhalte regeln, sind nicht ersichtlich.
Die Regelung des Baupolizeirechts – alle Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Gesundheit bei Bauten und Anlagen – ist Sache der Kantone. Es drängt sich daher auf, die angestrebte Vereinheitlichung der Begriffe in den Kantonen über ein Konkordat zu erreichen. Nur dieses respektiert die geltende Kompetenzabgrenzung Bund-Kantone (Föderalismus) und sichert (bei einem Beitritt aller Kantone) die gewünschte Vereinheitlichung in der ganzen Schweiz.
Verschiedene Vorstösse auf Bundesebene verlangen eine Bundesrahmengesetzgebung oder gar ein Bundesbaugesetz. Davon soll indessen Abstand genommen werden, wenn die Kantone selber in dieser Hinsicht aktiv werden und die gewünschte Harmonisierung herbeiführen. Die Arbeiten innerhalb der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) machen deutlich, dass solche interkantonalen Bestrebungen von den Kantonen breit getragen werden.
Mit der gesamtschweizerisch einheitlichen Definition von Begriffen und Messweisen wird versucht, den bisherigen, in den Kantonen üblichen Regelungen gerecht zu werden. Das Schwergewicht wird dabei auf jene Regelungsinhalte gelegt, die in den Rahmennutzungsplänen (Zonenplänen) und Baureglementen zur Anwendung kommen: Gebäudedimensionen (Höhe, Längen) und Abstandsregelungen und deren Differenzierung nach Gebäudetypen sowie das Verhältnis von Gebäudegrössen zu Grundstücksflächen (Nutzungsziffern). Gerade solche Bestimmungen sind aber nur gleichzeitig mit der Überprüfung der Nutzungspläne umsetzbar. Bis jetzt sind der Vereinbarung 7 Kantone beigetreten. Damit ist das Konkordat zustandegekommen.
Das GeoIG bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen (Art. 1 GeoIG).
Im Geltungsbereich beschränkt sich das GeoIG auf sogenannte Geobasisdaten des Bundesrechts und andere Geodaten des Bundes. Es ist nun Sache des kantonalen Rechts, entsprechende Regelungen für kantonale und kommunale Geodaten zu treffen.
Si intende emanare una modifica della legge federale sulla pianificazione del territorio con lo scopo di estendere le possibilità di demolizione e ricostruzione, nonché di operare ampliamenti al di fuori del volume della costruzione esistente, agli edifici che il 1° luglio 1972 - ossia il giorno dell'entrata in vigore della distinzione tra zone edificabili e zone non edificabili nel diritto federale - erano abitati a scopi agricoli. Il permesso di ricostruzione è subordinato alla condizione secondo cui l'aspetto esterno deve rimanere sostanzialmente immutato. Lo scopo è di impedire la graduale scomparsa del caratteristico paesaggio rurale.
Artikel 16 Absatz 2 der Sportverordnung (RB 10.4111) überträgt dem Kanton die Aufgabe, die Grundlagen für eine zukunftsgerichtete Sportanlagenpolitik zu erarbeiten. Dabei hat der Kanton mit den Gemeinden und den Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, zusammenzuarbeiten.
Die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) hat eine Projektgruppe eingesetzt, welche ein kantonales Sportanlagenkonzept erarbeiten soll. Ziel dieser Projektgruppe ist es, das Konzept bis Ende 2011 vorzulegen.
Um das Konzept erarbeiten zu können, ist es notwendig, einen möglichst guten Überblick über die heutige Situation bezüglich Sportanlagen in den einzelnen Gemeinden zu erhalten. Weiter ist es notwendig, die Bedürfnisse der Benutzerinnen und Benutzer der Sportanlagen vertieft zu kennen.
L'iniziativa propone di modificare la legge federale sulle foreste allo scopo di prevenire nelle regioni con un aumento della superficie forestale conflitti con aree agricole privilegiate, con zone dall'elevato valore ecologico o paesaggistico e con la protezione contro le piene. Tale risultato deve essere ottenuto disciplinando in maniera più flessibile l'obbligo di rimboschimento compensativo nelle regioni in cui la superficie boschiva aumenta e rinunciando parzialmente alla definizione dinamica di foresta. La superficie boschiva totale non deve tuttavia essere ridotta e il principio del divieto di dissodamento dev'essere mantenuto.
Nel Messaggio concernente la modifica della legge sulla pianificazione del territorio (LPT) quale misura di accompagnamento all'abrogazione della Lex Koller , e nel Messaggio concernente l'iniziativa popolare federale «Basta con la costruzione sfrenata di abitazioni secondarie!» , il Consiglio federale attirava l'attenzione sulla necessità di introdurre nella pianificazione direttrice, in maniera coordinata a livello intercomunale, una serie di misure volte a disciplinare l'evoluzione sul mercato delle abitazioni secondarie. La guida alla pianificazione illustra come, attraverso la pianificazione direttrice cantonale, sia possibile creare delle basi atte a disciplinare l'evoluzione delle abitazioni secondarie.
Nel quadriennio 2011 - 2014, 26 città e agglomerati svizzeri otterranno globalmente 1,5 miliardi di franchi per la realizzazione di misure atte a migliorare i propri sistemi di trasporto. La Confederazione si assumerà un'aliquota compresa tra il 30 - 40 per cento dei costi d'investimento previsti. La procedura di consultazione relativa al finanziamento dei programmi d'agglomerato durerà fino a metà aprile 2009.
Il Consiglio federale ha avviato la procedura di consultazione concernente la revisione della legge sulla pianificazione del territorio (LPT). L'avamprogetto della nuova legge, intitolata legge federale sullo sviluppo territoriale (LSTe), va inteso come un aggior-namento della LPT, ormai prossima ai trent'anni. Le esigenze di una Svizzera sempre più urbana acquistano così maggior rilievo, senza che ciò vada a scapito degli spazi rurali. Nell'avamprogetto si tiene quindi conto dell'importanza crescente di Città e agglomerati e si intende contrastare l'espansione disordinata degli insediamenti sul territorio. L'attuale ripartizione dei compiti tra Confederazione e Cantoni resta sostanzialmente invariata.
Ordinanza d'esecuzione del articolo 16 della legge federale del 5. ottobre 2007 sulla geoinformazione (LGI).
Revisione parziale dell'ordinanza, attualmente in vigore, concernente la locazione e l'affitto di locali d'abitazione o commerciali (OLAL).
La Strategie 2002 per uno sviluppo sostenibile riguarda il periodo del programma di legislatura e la sua scadenza è fissata quindi alla fine del 2007. Parallelamente all'adozione della strategia il Consiglio federale ne ha deciso il rinnovo entro il 2007. La presente strategia poggia su una valutazione complessiva della strategia del 2002 e su un bilancio di attuazione dello sviluppo sostenibile in Svizzera.
Sono messe in consultazione le nuove ordinanze e quelle revisionate sul progetto della legge federale sulla geoinformazione (LGI) adottato dal Consiglio federale ed attualmente in trattamento dal Parlamento. La LGI, come pure le ordinanze d'applicazione, dovrebbero entrare in vigore il 1. gennaio 2008.