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La revisione totale della legge intende dotare l'Istituto di strutture più snelle. Con la nuova legge non cambiano lo scopo e lo statuto giuridico dell'Istituto, né i suoi compiti e la sua sede a Losanna. È invece prevista una chiara separazione tra i compiti legali e le prestazioni commerciali dell'Istituto. Inoltre, la nuova legge prevede che l'Istituto potrà acquisire o ricevere fondi di terzi. Infine, il Consiglio federale dovrà fissare ogni quattro anni gli obiettivi strategici dell'Istituto.
Lo scopo della revisione della legge sulle lingue è di rafforzare la posizione delle lingue nazionali nell'istruzione scolastica di base. Con un'integrazione dell'articolo 15 della legge sulle lingue si vuole sostenere l'armonizzazione dell'insegnamento delle lingue nella scuola dell'obbligo. La revisione è conforme al mandato conferito alla Confederazione e ai Cantoni di promuovere la comprensione e gli scambi tra le comunità linguistiche e di provvedere a un'elevata qualità e permeabilità dello spazio formativo svizzero. Sottolinea il ruolo delle lingue nazionali per la coesione del nostro Paese, di cui il plurilinguismo costituisce una caratteristica fondamentale.
Dal 1° gennaio 2011 per i lavoratori impiegati nelle economie domestiche private è in vigore l'ordinanza sul contratto normale di lavoro per il personale domestico (CNL personale domestico). Nel quadro delle misure collaterali alla libera circolazione delle persone, il Consiglio federale ha stabilito in tal modo un salario minimo per un dato ramo ai sensi dell'articolo 360a del Codice delle obbligazioni (CO). Il CNL personale domestico dovrebbe essere prorogato di tre anni e il salario minimo dovrebbe essere adattato. Richiamiamo che la procedura di consultazione viene eseguita in modo abbreviato (Art. 7 Lit. 4, Legge federale sulla procedura di consultazione, RS 172.061). Il CNL personale domestico è valido fino al 31 dicembre 2016. Per garantire una proroga a getto continuo dal 1 gennaio 2017, il termine regolare di tre mesi non può essere rispettato.
La legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri dovrebbe essere adattato. Le modifiche proposte mirano a tener conto degli sviluppi della giurisprudenza, le decisioni del Consiglio federale in materia di stranieri, ma anche di ottimizzare le attuali disposizioni.
L'articolo 9 OCOV prevede tra l'altro quale requisito che le emissioni di COV non evacuate mediante il dispositivo di abbattimento siano ridotte secondo l'allegato 3 (esigenza della migliore tecnica disponibile). Come prescritto dall'articolo 9c capoverso 2, il DATEC adegua l'allegato 3 al progresso tecnico.
Con queste modifiche s'intende introdurre, da un lato, adeguamenti riguardo alla fissazione dei prezzi di medicamenti che rientrano nell'elenco delle specialità (ES), anche in considerazione della decisione di principio del Tribunale federale del 14 dicembre 2015, e dall'altro, cambiamenti concernenti il rimborso di medicamenti nel caso singolo.
Das neue Bundesgesetz stellt sicher, dass nur gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer den Schweizer Pass erhalten. Die für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung geltenden neuen Integrationskriterien stimmen inhaltlich zu einem grossen Teil mit den in Uri bereits bisher geltenden Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht überein. Das geltende Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (kantonales Bürgerrechtsgesetz [KBüG]; RB 1.4121) bedarf jedoch aus Gründen der Einheitlichkeit und zwecks Vermeidung von Auslegungsfragen bei der Rechtsanwendung der Anpassung an das neue Bundesrecht.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes werden die Einbürgerungsvoraussetzungen auf Kantons- und Gemeindestufe mit denjenigen für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung abgestimmt und der einheitliche Vollzug durch die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sichergestellt.
Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss erfolgreich integriert sein. Als integriert gilt, wer sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache verständigen kann, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung beachtet, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt und sich um die Integration seiner Familie kümmert. Zudem müssen einbürgerungswillige Personen mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut sein und dürfen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Die vorgeschlagene Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes sieht entsprechend der eidgenössischen Regelung vor, dass die zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit die individuellen Verhältnisse der einbürgerungswilligen Person berücksichtigen. Können diese Einbürgerungskriterien aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht erfüllt werden, so stellt dies nicht von vornherein ein Einbürgerungshindernis dar.
Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird. Legt der Gemeinderat den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung das Einbürgerungsgesuch zum Entscheid vor, so hat er diesen die Angaben, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen erforderlich sind (z. B. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsdauer), bekannt zu geben. Speziell sensible Daten, die nicht im Zusammenhang mit der Prüfung des Einbürgerungsgesuchs stehen, sind von einer zulässigen Weitergabe ausgenommen.
Neben der Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes erfordert das neue Bundesrecht eine neue kantonale Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (RB 1.4123), welche die massgebenden Integrationskriterien entsprechend denjenigen bei der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung umschreibt. Durch die Harmonisierung der Einbürgerungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht mit denjenigen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird die Rechtsklarheit und -sicherheit verbessert und der einheitliche Vollzug gestärkt.
Il 1° ottobre 2016 entreranno in vigore le disposizioni di legge per l'attuazione dell'iniziativa espulsione. Esse prevedono l'espulsione di diritto penale degli stranieri che hanno commesso un reato in sostituzione delle misure vigenti del diritto degli stranieri. Le pertinenti ordinanze della legislazione sugli stranieri e sull'asilo devono pertanto essere adeguate. Gli adeguamenti saranno riuniti in un'unica ordinanza.
Il progetto rafforza la designazione «Swiss made» per i prodotti cosmetici ai sensi della nuova legislazione «Swissness». (Consultazione in virtù dell'art. 50 LPM)
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02) und die Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV, SR 431.021) haben das Ziel, die Harmonisierung der Einwohnerregister in den Kantonen und Gemeinden verbindlich zu regeln und diese Register insbesondere für die Modernisierung der Volkszählung nutzbar zu machen. Das Gesetz formuliert die Anforderungen der Statistik an die benötigten Merkmale und ldentifikatoren in den Registern. Die harmonisierten Register erlauben die elektronische Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik (BfS) zur vereinfachten Auswertung der Einwohnerdaten zu Statistikzwecken (z. B. Volkszählung) sowie den elektronischen Datenaustausch zwischen Gemeinden und weiteren Stellen.
Mit der Harmonisierung der Einwohnerregister ging auch eine Bereinigung des von den Gemeinden gespiesenen eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) einher. Da jede Person mit Wohnsitz bzw. Niederlassung oder Aufenthalt in einer Gemeinde mittels Identifikatoren einer Wohnung zugewiesen werden muss, ist es notwendig, dass das GWR auf einem aktuellen Stand ist. Es erfolgt in den Gemeinden somit eine Verknüpfung des GWR mit dem Einwohnerregister, damit der Bund die Wohnsituation der Bevölkerung erheben kann.
Die bestehenden Kompetenzen von Kantonen und Gemeinden in der Registerführung der Einwohnerkontrollen wurden mit dem RHG beibehalten. Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten des RHG ist eine zentrale Einwohnerplattform namens GERES eingeführt worden, welche einen Zusammenzug der Einwohnerregister der Gemeinden auf einer einzigen kantonalen EDV-Plattform darstellt.
Das kantonale Energiegesetz vom 7. März 1989 (KEnG; SRL Nr. 773) trat am 1. Januar 1990 in Kraft. Aufgrund des technischen Fortschrittes im Energiesektor und der Vielzahl neuer Bestimmungen auf Bundesebene – etwa im verschiedentlich geänderten Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) und im Bundesgesetz über die Reduktion der CO 2-Emissionen (CO 2-Gesetz; SR 641.71) – sowie in den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) vom 9. Januar 20151 drängt sich eine Gesamtrevision des geltenden Kantonalen Energiegesetzes auf. Die Kantone sind insbesondere im Gebäudebereich zuständig für den Erlass von Vorschriften.
Eine sichere Energieversorgung ist für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Kantons Luzern von zentraler Bedeutung. Staatliche Vorgaben sind nötig, insbesondere zur Erhöhung der Energieeffizienz in allen Bereichen und zur Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung.
Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen sind wichtige Voraussetzungen, damit eine dezentralere Energieversorgung, wie sie der Bund anstrebt, geordnet umgesetzt werden kann. Der Entwurf nimmt die Anliegen der Wirtschaft und der Gesellschaft auf und wird den Forderungen bezüglich Umwelt- und Klimaschutz gerecht.
Der Regierungsrat hatte im August 2015 eine Projektgruppe unter der Leitung des Finanzdepartements eingesetzt. Diese Projektgruppe setzte sich aus Vertretern von allen Einwohnergemeinden zusammen. Sie hatte den Auftrag erhalten, die fünf Handlungsfelder zu überprüfen und dem Regierungsrat entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
Basierend auf dem Lösungsansatz der Projektgruppe schlägt das Finanzdepartment vor, dass sich der innerkantonale Finanzausgleich künftig aus folgenden drei Bereichen zusammensetzen soll.
1) Ressourcenausgleich, 2) Lastenausgleich Bildung, 3) Strukturausgleich Wohnbevölkerung
Mit dem Ressourcenausgleich soll erreicht werden, dass sich die Obwaldner Gemeinden in der Ressourcenstärke annähern können. Die Finanzierung läuft künftig vollumfänglich über die Gemeinden, womit eine effiziente Annäherung erreicht wird. Die Mindestausstattung für die ressourcenschwachen Gemeinden soll in der Regel 85 Prozent betragen.
Am Lastenausgleich Bildung soll festgehalten werden. Dieser wird durch den Kanton alimentiert. Künftig sollen nur noch die effektiven Schülerzahlen berücksichtigt werden. Auf eine Mindestanzahl von Schülerinnen und Schüler soll verzichtet werden.
Neu kommt ein Strukturausgleich Wohnbevölkerung dazu. Auch dieser wird vollumfänglich durch den Kanton finanziert und ist auch als Ausgleich für die wegfallende Mindestanzahl von Schülerinnen und Schüler zu verstehen.
Die Teilrevision des Strassengesetzes ist ein Ergebnis aus dem Projekt zur Neuordnung der Verkehrsfinanzierung im Kanton Solothurn. Für dieses Projekt bestellte der Regierungsrat am 1. April 2014 eine Projektorganisation und definierte ihren Auftrag (RRB Nr. 2014/646). Mit Beschluss Nr. 2015/273 vom 24. Februar 2015 hat der Regierungsrat die Stossrichtungen der künftigen Strassenfinanzierung beschlossen und das Bau- und Justizdepartement (BJD) mit der Ausarbeitung eines Teilrevisionsentwurfes des Strassengesetzes beauftragt.
Ohne die Motorfahrzeugsteuern erhöhen zu müssen, soll finanzieller Spielraum zur Optimierung und für einen gezielten Ausbau der kantonalen Strasseninfrastruktur zurückgewonnen werden. Dieser Spielraum soll dazu genutzt werden, um vordringliche Investitionsprojekte wie z.B. die Umfahrung Klus, den Anschluss an die H18 in Aesch (Umfahrung Dornach) sowie die Neugestaltung der Autobahnanschlüsse in Oensingen und Egerkingen voranzutreiben.
Ohne gesetzgeberische Arbeiten auszulösen, konnten in diesem Bereich Lösungen gefunden werden. Diese besteht einerseits darin, dass die Erträge der Motorfahrzeugsteuer in weit weniger hohem Ausmass zur Deckung der Kosten der Verkehrsüberwachung herangezogen werden muss. Andererseits soll mit einer systematischen Priorisierung der Strassenvorhaben eine verbesserte Res- sourcenallokation erreicht werden.
Zudem soll mit dem Projekt einer langjährigen finanzpolitischen Forderung entsprochen werden. Der Strassenbaufonds soll durch eine Strassenrechnung ersetzt werden. Die Teilrevision soll zudem zum Anlass genommen werden, die Bestimmungen über die Kostenbeteiligungen der Einwohnergemeinden dahingehend zu ändern, dass sich nicht nur die Standortgemeinden sondern auch jene Gemeinden, welche einen ausserordentlichen Nutzen aus den Projekten ziehen, an den Kosten zu beteiligen.
Auch soll die Finanzierung von Velowegen von kantonaler Bedeutung neu geregelt werden. Ein erhöhtes finanzielles Engagement des Kantons zur Finanzierung der spezifischen Ausgestaltung von Velowegen auf Gemeindestrassen sowie für Massnahmen zur Schliessung von Netzlücken entspricht dem Ziel, den Langsamverkehr gerade im Rahmen der Agglomerationsprojekte zu fördern.
Seit rund 200 Jahren besteht im Kanton Solothurn ein Monopol des Kaminfegerwesens. Heute ist das Kantonsgebiet aufgeteilt in elf Kreise, in welchen gewählte Kaminfegermeister ein fixes, nicht frei erweiterbares Gebiet betreuen. Dies bedeutet für die Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen, die ihre Feuerungsanlagen regelmässig kontrollieren lassen müssen, dass sie den Kaminfeger bzw. die Kaminfegerin nicht frei wählen können.
Das Kaminfegerwesen mit Monopol und Obligatorium kommt schweizweit zunehmend unter Druck. Dies einerseits aufgrund neuer Wärmeträger und der Weiterentwicklung von bestehenden Feuerungstechniken, welche zwangsläufig zu einer Reduktion der Kaminfegerarbeit führen, andererseits aufgrund der Tatsache, dass sich damit einhergehend die Rolle des Kaminfegers resp. der Kaminfegerin im Bereich Brandschutz wandelt.
Das Kaminfegerwesen ist heute bereits in neun Kantonen (BS, GL, OW, SH, SZ, UR, TI, ZH, ZG) liberalisiert. Im Kanton Baselland ist der politische Prozess soweit fortgeschritten, dass eine entsprechende Gesetzesänderung per 1. Januar 2017 zu erwarten ist. In den Kantonen Bern und Luzern wurden vor Kurzem ebenfalls Projekte zu einer Liberalisierung gestartet.
Gebietsmonopole, feste Kontrollintervalle und Tarifbindungen sind mit dem heutigen Umfeld nicht mehr kompatibel und erschweren eine effiziente Betriebsführung. Daher soll das Kaminfegermonopol mit der vorliegenden Änderung des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 19721) aufgehoben und das Kaminfegerwesen liberalisiert werden.
Die Gesetzesänderung wird keine personellen und finanziellen Auswirkungen für die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) nach sich ziehen. Die Anlageneigentümer und -eigentümerinnen werden die Kosten und den Preis neu mitbestimmen, indem sie den gewünschten Leistungsumfang und die Leistungsqualität zusammen mit der zugelassenen Fachperson vereinbaren.
Die Planungs- und Bauverordnung vom 18. September 2012 (PBV; RB 700.1) ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Bei der Anwendung von § 38 PBV betreffend höhere Häuser und Hochhäuser und aufgrund der Folgen des von solchen Bauten ausgehenden Schattenwurfs wurde von verschiedenen Gemeinden und Fachleuten Kritik an der heutigen Regelung laut. Insbesondere sei es kaum möglich, in Zentrumslagen höhere Häuser zu erstellen, da für Zonen mit niedrigen Höhenvorschriften kein Geschoss höher gebaut werden könne, ohne dass der Bereich der höheren Bauten tangiert werde. Das habe zur Folge, dass zunächst ein Gestaltungsplan erlassen werden müsse und zudem die Schattenwurfregelung unter § 38 Abs. 3 und 4 PBV die Erstellung solcher Bauten gerade in den wichtigen Zentrumslagen faktisch verhindere. Die Schwierigkeiten der heutigen Regelung der Planungs- und Bauverordnung zu höheren Häusern und Hochhäusern wurden evaluiert und Lösungsvorschläge erarbeitet. Die vorliegenden Änderungsvorschläge sind das Ergebnis aus den vorgenommenen Erhebungen des Departements.
Mit der vorgesehenen Teilrevision wird das Planungs- und Baugesetz von 1998 wieder auf einen aktuellen Stand gebracht. Im Mai 2014 trat die Teilrevision des eidgenössischen Raumplanungsrechts in Kraft. Diese Revision hat sich den sorgsamen Umgang mit dem Boden, eine massvolle Festlegung neuer Bauzonen sowie kompakte Siedlungen zum Ziel gesetzt.
Die Kantone sind nun gefordert, einerseits ihre Richtplanung, andererseits ihr Planungs- und Baurecht innerhalb der nächsten fünf Jahre den bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. Die Anpassung der Gesetzgebung des Kantons Zug an das eidgenössische Recht auch in Bezug auf das Zweitwohnungsgesetz bewegen sich in einem engen Rahmen. Sie erfolgt mit der PBG-Teilrevision Teil 1. Mit dieser Gesetzesrevision werden aber auch parlamentarische Vorstösse und Anliegen aus der Praxis und Rechtsprechung umgesetzt (Teil 2).
Der Regierungsrat hat sich für diese Zweiteilung der Revision entschieden, weil die Umsetzung des Bundesrechts ins kantonale Recht (Teil 1) wenig Spielraum für kantonale Sonderlösungen lässt. Sie ist deshalb von der weiteren Revision des kantonalen materiellen Planungs- und Baurechts (Teil 2) zu trennen. Zudem ist die Umsetzung des Bundesrechts ins kantonale Recht an Fristen gebunden und es ist wohl davon auszugehen, dass die vielen Neuerungen des zweiten Teils der Revision zu Diskussionen führen werden.