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Grundsätzlich fallen Staatsangehörige der 15 „alten“ EU-Staaten, die als Arbeitnehmer, Selbständige oder Entsandte im Sicherheitsbereich in der Schweiz tätig werden, in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Das Binnenmarktgesetz bewirkt ferner, dass Sicherheitsunternehmen, die in einem Kanton zugelassen sind, ihre Dienstleistungen grundsätzlich ohne weiteres Bewilligungsverfahren auch in allen andern Kantonen erbringen dürfen.
Ohne Konkordat können in der Schweiz aufgrund des Binnenmarktgesetzes alle kantonalen Regelungen unterlaufen werden, die eine Zulassungsprüfung für Sicherheitsfirmen und ihre Mitarbeiter vorsehen. Eine Rechtsvereinheitlichung ist der einzige Weg zu verhindern, dass die existierenden kantonalen Regelungen auf diese Weise unterlaufen werden können. Wenn die Zulassungsvorschriften einheitlich sind, soll und darf in keinem Zweitkanton mehr eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erfolgen – weder für Unternehmen noch für deren Geschäftsführer oder Angestellte.
Das Konkordat regelt das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private im öffentlichen oder halböffentlichen Raum. Der Anwendungsbereich des Konkordats ist einerseits durch das staatliche Gewaltmonopol und andererseits durch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung begrenzt. Absatz 2 hält in diesem Sinne fest, dass Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung nicht als Sicherheitsdienstleistungen gelten und somit nicht Gegenstand des Konkordats bilden.