La publication sur Demokratis n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par les authorités cantonales responsables font foi.
Das zürcherische Polizeirecht ist zur Hauptsache im Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004 (POG; LS 551.1) und im Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) geregelt. Die nachfolgenden Gründe zwingen zu einer Ergänzung des bestehenden Polizeirechts:
Mit dem Entscheid 136 I 87 hat das Bundesgericht die im Polizeigesetz enthaltenen Bestimmungen zur Überwachung des öffentlichen Raums mit technischen Geräten und die Regelung der Aufbewahrung entsprechender Aufzeichnungen aufgehoben. Die vorstehende Vorlage schliesst die so entstandene Gesetzeslücke. Mit der Regelung des polizeilichen Handelns im Rahmen der Strafverfolgung durch den Bund gewinnt die Abgrenzung zum polizeilichen Handeln gemäss kantonalem Polizeirecht an Bedeutung.
Die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen erfordern eine Ergänzung der formell gesetzlichen Grundlagen für den automatisierten Datenabgleich. Mit Beschluss vom 24. November 2010 ist der Kanton Zürich der interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) beigetreten. Um die Möglichkeiten des Konkordates auszuschöpfen, bedürfen das Polizeiorganisationsgesetz und das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) einer Ergänzung.