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Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren hat im September 2015 den geänderten Richtlinien der SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) zugestimmt und den Kantonen empfohlen, diese auf den 1. Januar 2016 umzusetzen. Mit dem nun vorliegenden Entwurf soll die Sozialhilfeverordnung den neuen SKOS-Richtlinien in einigen Punkten angepasst werden; zudem werden weitere Anliegen und Bedürfnisse der Sozialhilfebehörden und der Politik aufgenommen, die Sozialhilfe gezielt zu leisten und bei unkooperativem Verhalten auch gezielt kürzen zu können.
So ist unter anderem vorgesehen, den Grundbedarf bei Haushalten ab der sechsten Personen um 76 Franken pro Person und Monat zu kürzen, und die Ansätze für junge Erwachsene bis 30 Jahre sollen auf den Pro-Kopf-Anteil eines Dreipersonenhaushalts pro Monat reduziert werden. Heute sind bei Pflichtverletzungen oder Arbeitsverweigerung Kürzungen der Unterstützung um maximal 20 Prozent der Leistungen möglich, neu sollen es für eine begrenzte Zeit oder bis zur Erfüllung der Vorgaben bis zu 50 Prozent sein.
Heute besteht ein Anspruch auf sogenannte Integrationszulagen, wenn sich Personen besonders um ihre soziale oder berufliche Integration bemühen. Dieser zwingende Anspruch soll durch eine Kann-Formulierung ersetzt werden.