Source
www.nw.ch

La publication sur Demokratis n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par les authorités cantonales responsables font foi.

Terminée
28. mai 2019 - 30. août 2019

Totalrevision des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz)

Vernehmlassung zur Totalrevision des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG)

Das aktuelle, am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG; NG 764.1) regelt die Beiträge des Kantons und der Gemeinden an anerkannte Kindertagesstätten sowie an die Vermittlungsstelle für Tagesfamilien, welche Kinder ab der Geburt bis zum Beginn der Schulpflicht betreuen. Währenddessen der Kanton die Kindertagesstätten direkt mit jährlichen Zahlungen unterstützt, dies im Sinne einer Objektfinanzierung, leisten die Gemeinden den Eltern im Rahmen einer sogenannten Subjektfinanzierung einkommensabhängige Beiträge an deren Kinderbetreuungskosten.

Die Kantonsbeiträge orientieren sich allein an der Anzahl angebotener Plätze in Kindertagesstätten beziehungsweise an den vermittelten Betreuungsstunden in den Tagesfamilien. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Zahlung sind zurzeit relativ einfach zu erfüllen, sofern der Bedarf an Plätzen nachgewiesen ist. Inskünftig sollen nur noch Kindertagesstätten Kantonsbeiträge erhalten, welche Investitionen in die pädagogische Qualität vornehmen und/oder Lehrstellen für Personen im Betreuungsbereich anbieten.

Die Schwelle für die Anspruchsberechtigung auf Gemeindebeiträge ist im Kanton Nidwalden im Vergleich zu anderen Kantonen beziehungsweise Gemeinden relativ hoch angesetzt. Um der Zweckbestimmung von Art. 1 KiBG gerechter zu werden und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser zu ermöglichen, soll die Schwelle geringfügig gesenkt beziehungsweise die Anspruchsberechtigung in bescheidenem Rahmen ausgeweitet werden. Dies hat zur Folge, dass inskünftig eine leicht grössere Anzahl von Eltern anspruchsberechtigt wird. Entgegen der ursprünglichen Absicht, diese Vorlage als Teilrevision auszugestalten, haben die umfassenden Präzisierungen, Neuformulierungen und systematischen Neuordnungen letztlich dazu geführt, dass die Vorlage nunmehr als Totalrevision (nachfolgend als «revKiBG» und «revkKiBV» bezeichnet) ausgestaltet ist.