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Die geltende kantonale Zivilschutzgesetzgebung stammt aus der Gründungszeit des Zivilschutzes und ist revisionsbedürftig. Für die meisten Aufgaben und Tätigkeiten des heutigen Zivilschutzes sind die bestehenden Rechtsgrundlagen des Kantons Basel-Stadt nicht mehr zeitgemäss und bilden die Realität nicht ab. Ausserdem gilt es, die aktuell auf Bundesebene abgeschlossene Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes im Kanton umzusetzen; das totalrevidierte Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz wird mitsamt den dazugehörigen Verordnungen per 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Auch in Bezug auf den Kulturgüterschutz besteht Handlungsbedarf, da seit der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG, SR 520.3) neue Aufgaben bestehen, für deren Vollzug es bislang an einer kantonalrechtlichen Regelung fehlt. Somit gilt es erstmals überhaupt, den Kulturgüterschutz im Kanton Basel-Stadt in einem eigenen Gesetz zu regeln. Dabei bietet es sich an, den Kulturgüterschutz zusammen mit dem Zivilschutz zu regeln, da der Kulturgüterschutz auch Aufgabe des Zivilschutzes ist.