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Il DFI indice una procedura di consultazione concernente la modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie. Il presente progetto intende attuare e mettere in vigore a livello di ordinanza la modifica del 30 settembre 2016 della legge federale sull'assicurazione malattie (adeguamento delle disposizioni con pertinenza internazionale; FF 2016 6859). Dall'altro, la revisione deve permettere di migliorare l'attuazione dell'articolo 64a LAMal e contenere una disposizione concernente l'importo restante dalla correzione dei premi.
Questa revisione della legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) è stata richiesta da tre interventi parlamentari: la mozione 12.3753 del consigliere nazionale Lustenberger «Revisione dell'articolo 21 LPGA», la mozione 09.3406 del gruppo UDC «Spese per le procedure davanti ai tribunali cantonali delle assicurazioni» e la mozione del consigliere agli Stati Schwaller 13.3990 «Assicurazione per l'invalidità. Urge un risanamento duraturo». Ulteriori modifiche di legge sono rese necessarie dall'ottimizzazione dei processi, dall'evoluzione della giurisprudenza e da accordi internazionali.
Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Wasserbaugesetz zur Schaffung einer Zusatzfinanzierung für die Naturgefahrenabwehr in die Vernehmlassung geschickt. Es soll eine Gesetzesgrundlage zur Einführung eines verhältnismässigen Beitrags der Sachversicherungen an die Naturgefahrenabwehr geschaffen werden. Damit können jährlich rund 1,3 Millionen Franken für die integrale Naturgefahrenabwehr generiert werden.
Mit der Revision von Artikel 64a KVG und Artikel 105a-m der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) wurde die Übernahme von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen aus der OKP ab dem 1. Januar 2012 neu geregelt. Die Umsetzung erfordert einen Datenaustausch zwischen Kantonen und Krankenversicherern.
Aktuell basiert dieser Datenaustausch auf einer Excel-Vorlage. Weil die Meldeprozesse nicht klar geregelt sind oder gar fehlen, die Vorlage nicht klar definiert ist und entsprechend von den Krankenversicherern sehr unterschiedlich ausgefüllt wird und zudem keine Übermittlungsart vorgegeben ist, stellt dies keine zufriedenstellende Lösung dar. Eine automatisierte, effiziente und fehlerfreie Verarbeitung ist mit der aktuellen Lösung nicht möglich.
Das Bundesrecht schreibt in diesem Zusammenhang keinen einheitlichen Datenaustausch vor. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann jedoch gemäss Artikel 105h KVV technische und organisatorische Vorgaben über den Datenaustausch machen. Die Kantone und die Krankenversicherer haben nach Ausbleiben einer entsprechenden Verordnung ein nationales Konzept1 zum strukturierten und automatischen elektronischen Datenaustausch im Zusammenhang mit nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen ausgearbeitet. Ziel ist, dass alle Kantone und Krankenversicherer am 1. Januar 2018 den elektronischen Datenaustausch zu Artikel 64a KVG umsetzen können.
Im Einklang mit dem geänderten Bundesrecht ist seither die Verwaltungskommission das oberste Organ der Pensionskasse AR. Damit ist nicht mehr der Kanton, sondern die Verwaltungskommission für die finanzielle Stabilität der Pensionskasse AR verantwortlich. Bundesrechtskonform regelt der Kanton im PKG die Grundzüge der Finanzierung und die Organisation, während die Verwaltungskommission für die Höhe der Leistungen sowie die Detail- und Ausführungsbestimmungen zuständig ist.
Der Regierungsrat unterbreitet Ihnen eine Revision des PKG zur Stellungnahme. Anlass dafür ist die anhaltende Tiefstzinsphase auf dem Kapitalmarkt. Diese Situation erfordert Massnahmen, um die finanzielle Stabilität der Pensionskasse AR auch in Zukunft sichern zu können.
Eine weitere Absenkung des reglementarischen Umwandlungssatzes (UWS) ab 2020 ist unausweichlich. Zusätzliche Einlagen der Arbeitgeber sowie der Pensionskasse AR sind ein zentraler Bestandteil des Gesamtpaketes, da es ohne diese Einlagen individuell teilweise unangemessen hohe Renteneinbussen gäbe.
Die Politischen Gemeinden haben die gesamte Restfinanzierung der ambulanten Kranken- und Hauspflege (Spitex) zu übernehmen. Damit stehen sie dem Wachstum dieser Dienstleistungen kritisch gegenüber, obwohl es aus gesundheitspolitischer und volkswirtschaftlicher Sicht grundsätzlich erwünscht ist. Die einseitig wachsende Belastung droht zudem, das ursprüngliche Verhältnis der Lastenverteilung auf Kanton und Gemeinden in Schieflage zu bringen.
Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, die Gemeinden bei ihrem Anteil an der Restfinanzierung der stationären Krankenpflege (Pflegeheime) zu entlasten, wenn ihre Spitex-Ausgaben wachsen oder über dem Durchschnitt liegen. Zudem soll ein tiefer Grundbeitrag pro Spitex-Leistungsstunde an die Gemeinden eingeführt werden, der in den nächsten 14 Jahren im Rahmen der Umsetzung der Pflegeheimplanung kontinuierlich so erhöht werden soll, damit die finanziellen Vor- und Nachteile der Pflegeheimplanung 2030 (Forcierung der Spitex, Bremsung des Pflegebettenwachstums) gleichmässig auf Kanton und Gemeinden verteilt werden.
Die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Solothurn. Mit einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) verlangte der Bundesgesetzgeber, dass die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen verselbständigt und entpolitisiert werden.
Das Stimmvolk des Kantons Solothurn hat am 28. September 2014 der Ausfinanzierung der PKSO und damit auch der vom Bundesgesetzgeber verlangten Selbstständigkeit der PKSO im Grundsatz zugestimmt. Mit Erlass des Gesetzes über die Pensionskasse Kanton Solothurn vom 28. September 2014 (PKG; BGS 126.581) per 1. Januar 2015 wurde ein Teil der hierfür notwendigen kantonalen Rechtsgrundlagen geschaffen. Als oberstes Organ trägt seither die Verwaltungskommission der PKSO (VK PKSO) die Verantwortung für die PKSO.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wählt einzig noch die Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitgeber mit Ausnahme der Vertretung der Träger der Volksschulen und nimmt selber mit einem Vertreter oder einer Vertreterin aus dem Regierungsrat Einsitz in der VK PKSO. Die administrative Unterstellung der PKSO zum Finanzdepartement des Kantons Solothurn wurde per Ende 2014 aufgehoben.
Um die vom Bundesgesetzgeber verlangte Autonomie der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt PKSO gegenüber dem Kanton Solothurn zu klären, entschloss sich die PKSO in Zusammenarbeit mit dem Kanton Solothurn verschiedene Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Die Gutachten beurteilten namentlich die Bereiche Personelles, Aufsicht und Haftung. Des Weiteren wurde die Frage behandelt, ob die Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Anstalt PKSO in eine privatrechtliche Stiftung für die Umsetzung der offenen Fragen von Vorteil sein könnte.
Die Gutachten haben aufgezeigt, dass der Wille des Bundesgesetzgebers, die Autonomie der Vorsorgeeinrichtung zu stärken und die Rolle des Kantons auf die Regelung der Grundzüge zu beschränken, nicht vollständig umgesetzt ist. Die vollständige Entflechtung zwischen PKSO und Kanton Solothurn erfordert die Anpassung von fünf kantonalen Gesetzen, die vorliegend dem Kantonsrat unterbreitet werden, zwei Verordnungen und dem Gesamtarbeitsvertrag. Die Prüfung des Rechtskleidwechsels der PKSO in eine privatrechtliche Stiftung hat ergeben, dass namentlich für den Kanton Solothurn keine wesentlichen Vorteile zu erwarten wären, weshalb dieser nicht weiter verfolgt wird.
Die Vorlage umfasst neben dem Thema der Verselbständigung der PKSO die eigenständige Frage der Erweiterung des Kreises der Versicherten der PKSO. Neu sollen auch Personen, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sich freiwillig bei der PKSO versichern lassen können.
Mit der Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zur neuen Spitalfinanzierung beschloss das Bundesparlament verschiedene Anpassungen im Spitalbereich. Die wesentlichen Neuerungen sind die Vergütung der stationären Leistungen inklusive der Anlagenutzungskosten mittels leistungsorientierter Fallpauschalen, die Änderung des Verteilschlüssels bei den Kosten der stationären Leistungen zulasten der Kantone und die freie Spitalwahl. Zudem wurden Bund und Kantone neu verpflichtet, Qualitätsindikatoren für die Spitäler zu erheben und zu veröffentlichen.
Die Neuregelung soll nach dem erklärten Willen des Bundesparlaments eine grundlegende Umgestaltung der Schweizer Spitallandschaft und insbesondere eine Intensivierung des Wettbewerbs unter den Spitälern zur Folge haben.
Damit das Kantonsspital Uri auch in diesem verstärkt marktorientierten Umfeld bestehen und für die Urner Bevölkerung seine führende Rolle in der Gesundheitsversorgung wahrnehmen kann, muss es auf die kommenden Herausforderungen mit adäquaten organisatorischen Strukturen reagieren können. Zudem bedingen die bundesrechtlichen Finanzierungsvorgaben eine Anpassung der kantonalen Vergütungsregeln.
Die bundesrechtlichen Neuerungen erfordern eine Revision des Gesetzes über das Kantonsspital. Dabei sollen auf Stufe Gesetz nur mehr die wesentlichen Grundzüge geregelt werden. Alles Übrige soll neu auf Stufe Verordnung oder durch das Spital selbst geordnet werden. Damit wird erreicht, dass der Kanton und das Kantonsspital auf äussere Veränderungen flexibler und zeitnaher reagieren können.
Diese Neuordnung dient dem Kantonsspital, indem sie die Voraussetzungen für mehr Autonomie und rasches Reaktionsvermögen schafft. Die Totalrevision des Gesetzes über das Kantonsspital Uri und die neue Verordnung dazu haben keine unmittelbaren finanziellen und personellen Auswirkungen.
Die Ziele aus der Eigentümerstrategie des Regierungsrats für das Kantonsspital Uri, das total revidierte Gesetz und die neue Verordnung über das Kantonsspital Uri sind aufeinander abgestimmt. Es ist daher sachgerecht, die drei Vorlagen gleichzeitig dem Landrat zum Beschluss bzw. zur Genehmigung zu unterbreiten.
Il progetto attua le richieste formulate dal Parlamento nella sua decisione di rinvio della revisione totale della LCA, introducendo le modifiche volute, segnatamente quelle concernenti il diritto di revoca, la copertura provvisoria, la prescrizione, il diritto di recesso e i grandi rischi. In diversi punti si è tenuto conto delle esigenze del commercio elettronico, semplificando i requisiti formali. Durante i lavori si è inoltre ravvisata la necessità di procedere a lievi adeguamenti.
Seit rund 200 Jahren besteht im Kanton Solothurn ein Monopol des Kaminfegerwesens. Heute ist das Kantonsgebiet aufgeteilt in elf Kreise, in welchen gewählte Kaminfegermeister ein fixes, nicht frei erweiterbares Gebiet betreuen. Dies bedeutet für die Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen, die ihre Feuerungsanlagen regelmässig kontrollieren lassen müssen, dass sie den Kaminfeger bzw. die Kaminfegerin nicht frei wählen können.
Das Kaminfegerwesen mit Monopol und Obligatorium kommt schweizweit zunehmend unter Druck. Dies einerseits aufgrund neuer Wärmeträger und der Weiterentwicklung von bestehenden Feuerungstechniken, welche zwangsläufig zu einer Reduktion der Kaminfegerarbeit führen, andererseits aufgrund der Tatsache, dass sich damit einhergehend die Rolle des Kaminfegers resp. der Kaminfegerin im Bereich Brandschutz wandelt.
Das Kaminfegerwesen ist heute bereits in neun Kantonen (BS, GL, OW, SH, SZ, UR, TI, ZH, ZG) liberalisiert. Im Kanton Baselland ist der politische Prozess soweit fortgeschritten, dass eine entsprechende Gesetzesänderung per 1. Januar 2017 zu erwarten ist. In den Kantonen Bern und Luzern wurden vor Kurzem ebenfalls Projekte zu einer Liberalisierung gestartet.
Gebietsmonopole, feste Kontrollintervalle und Tarifbindungen sind mit dem heutigen Umfeld nicht mehr kompatibel und erschweren eine effiziente Betriebsführung. Daher soll das Kaminfegermonopol mit der vorliegenden Änderung des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 19721) aufgehoben und das Kaminfegerwesen liberalisiert werden.
Die Gesetzesänderung wird keine personellen und finanziellen Auswirkungen für die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) nach sich ziehen. Die Anlageneigentümer und -eigentümerinnen werden die Kosten und den Preis neu mitbestimmen, indem sie den gewünschten Leistungsumfang und die Leistungsqualität zusammen mit der zugelassenen Fachperson vereinbaren.
Questo progetto concretizza le decisioni di fondo che il Consiglio federale ha deliberato il 25 giugno 2014 basandosi su una nota di discussione del DFI riguardante una riforma delle PC. Esso propone svariate misure che si prefiggono, in particolare, di favorire il ricorso alle proprie risorse per migliorare la propria previdenza vecchiaia e di ridurre gli effetti soglia rilevanti, mantenendo però, in linea di massima, l'attuale livello delle PC.
La legge sull'assicurazione per l'invalidità (LAI; RS 831.20) va adeguata al fine di ottimizzare il sistema dell'AI per i tre gruppi target seguenti:
Im Kanton Uri besteht seit 1971 ein kantonales Gesetz über die Rindviehversicherung. Der Regierungsrat will das Rindviehversicherungsgesetz und damit das Versicherungsobligatorium aufheben. Er hat den Aufhebungserlass zum Gesetz über die Rindviehversicherung und den Bericht für das Vernehmlassungsverfahren freigegeben.
Mit der Aufhebung des Rindviehversicherungsgesetzes per 31. Dezember 2016 soll auch die Veterinärverordnung revidiert werden. Einerseits sind Änderungen vorgesehen, die mit der Aufhebung des Gesetzes über die Rindviehversicherung verbunden sind. Andererseits werden in der Revision der Veterinärverordnung verschiedene Änderungsanliegen des Veterinäramtes der Urkantone (VdU) aufgenommen.
La presente modificazione prevede la soppressione di alcune franchigie opzionali e l'abbassamento della riduzione dei premi nell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie.
Il avamprogetto di legge mira a creare un istituto di diritto pubblico federale incaricato dell'amministrazione dei Fondi di compensazione AVS, AI e IPG. Questo istituto disporrà di personalità giuridica e sarà iscritto nel registro di commercio.
La legge federale del 18 marzo 1994 sull'assicurazione malattie deve essere modificata in modo tale che il personale infermieristico possa fornire parte delle cure, segnatamente le prestazioni riguardanti la valutazione, i consigli e il coordinamento nonché le prestazioni nell'ambito delle cure di base, non più previa prescrizione o indicazione medica, bensì sulla base di un accesso diretto ai pazienti. Ciò vale sia per coloro che lavorano negli ospedali, sia per le persone esercitanti in nome e per conto proprio, sia per i dipendenti di case di cura o di organizzazioni per le cure medico-sanitarie e l'assistenza a domicilio.
Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG; bGS 833.14) wurde im Jahr 2009 totalrevidiert. In der Zwischenzeit erfuhr das übergeordnete Bundesrecht per 1. Januar 2012 Änderungen, welche im kantonalen Verordnungsrecht aus Dringlichkeitsgründen vorläufig umgesetzt wurden. Dies bedarf der Überführung in die ordentliche Gesetzgebung.
Im Bereich der individuellen Prämienverbilligung (IPV) ist die finanzielle Situation angespannt. Im Rechnungsjahr 2014 fielen die Ausgaben für die IPV wesentlich höher aus, als die vom Kantonsrat im Voranschlag bewilligten Mittel.
Angesichts dessen musste der Regierungsrat für das Jahr 2015 den für die IPV massgebenden Selbstbehalt weiter erhöhen (von 38 % auf derzeit 58 %). Dadurch erhalten immer weniger Personen eine IPV. Der Regierungsrat hat daher das EG zum KVG überarbeitet und schickt den teilrevidierten Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung.
Die Totalrevision verfolgt die folgenden Ziele: Die Prämienverbilligung soll bedarfsgerechter verteilt werden. Prämienverbilligungsbeiträge sollen noch gezielter jenen zur Verfügung stehen, die wirklich darauf angewiesen sind. Neu werden zum Beispiel Steuerabzüge, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht tangieren (wie zum Beispiel Abzüge für Wohneigentum), beim Ermitteln des Anspruchs aufgerechnet.
Die Abläufe zum Beantragen von Prämienverbilligung sollen vereinfacht werden. Mit diesem flexibleren Verfahren kann rascher auf Veränderungen der wirtschaftlichen Situation von Beziehenden reagiert werden, was ebenfalls dem Ziel der Bedarfsgerechtigkeit zugutekommt.
Das gesamte System soll nachhaltiger werden, indem das Instrument der Liste säumiger Versicherter durch gezielte Beratung und Betreuung der Säumigen ergänzt wird. Damit können Betreibungen verhindert und die Höhe der Krankenkassenausstände sowie die finanzielle Belastung des Gemeinwesens gemindert werden.
Unter dem Namen "Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau. Unter dem Namen "IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau.
Die Verwaltungskommission und die externe Revisionsstelle der Ausgleichskasse sind gleichzeitig als Organe der IV-Stelle tätig. Die Geschäftsführung der Ausgleichskasse und die Geschäftsführung der IV-Stelle können in Personalunion geführt werden.
Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen alle Aufgaben, die ihnen durch das Bundesrecht übertragen werden, insbesondere durch das AHVG sowie durch das IVG. Der Kanton kann mit Genehmigung des Bundes der Ausgleichskasse und der IV-Stelle durch Gesetz weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.
Il progetto messo in consultazione contiene una modifica legale con la quale viene proposto l'innalzamento delle pigioni massime di circa il 18 per cento, la differenziazione delle pigioni massime in base a tre regioni (grandi centri, città e campagna) e l'introduzione di importi supplementari per le economie domestiche composte da più persone. Il progetto prevede inoltre una modifica legale destinata a impedire che un innalzamento delle pigioni massime si ripercuota sulla partecipazione finanziaria della Confederazione alle spese di soggiorno in istituto.
Mit dieser Vorlage sollen, anschliessend an die kantonale Einführungsgesetzgebung der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Prozessordnungen, punktuelle Anpassungen und Optimierungen im Bereich der Gerichtsorganisation und des Verfahrensrechts vorgenommen werden, die nach den Praxiserfahrungen der ersten Jahre als sinnvoll erachtet werden. Die Anpassungen in verschiedenen kantonalen Gesetzen sowie im Gebührentarif betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:
- Zuweisung von Zuständigkeiten für einzelne Verfahren: Amtsgerichtspräsident für Verfahren zur Verschollenerklärung und Vollstreckbarkeitserklärungen ausländischer Strafurteile (Exequatur-Verfahren); Versicherungsgericht für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung als einzige kantonale Instanz; Erhöhung der Einzelrichterkompetenz des Präsidenten des Versicherungsgerichts.
- Flexibilisierung der Einsatzmöglichkeiten der Ersatzrichter am Ober-, Verwaltungs- und Versicherungsgericht.
- Präzisierung der Regelung über die Aufsicht über die Schlichtungsbehörden für Gleichstellung von Frau und Mann sowie für Miet- und Pachtverhältnisse.
- Rechtsvertretung im Mieterausweisungs- und Vollstreckungsverfahren: Festschreibung der Praxis, wonach auch qualifizierte Angestellte von Mieter- und Vermieterorganisationen sowie von Liegenschaftsverwaltungen die Rechtsvertretung übernehmen können.
- Fristenlauf an Feiertagen: Angleichung der Regelungen im Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren.
- Stellvertretung des Oberstaatsanwalts: Bezeichnung der leitenden Staatsanwälte als weitere Stellvertreter des Oberstaatsanwalts für den Fall, dass sowohl der Oberstaatsanwalt als auch dessen Stellvertreter verhindert ist.
Il progetto di consultazione contiene un atto modificatore unico (legge sulla riforma della previdenza per la vecchiaia 2020) che comprende le modifiche apportate alle leggi interessate e un decreto federale sul finanziamento aggiuntivo dell'AVS mediante l'aumento dell'IVA di due punti al massimo. I due atti sono giuridicamente legati così che la legge non potrà entrare in vigore nel caso in cui l'aumento dell'IVA non fosse accettato dal popolo e dai cantoni. Tale aumento dell'IVA dipende dalla messa in vigore di un'età di riferimento unificata nell'AVS e nel 2° pilastro e di una limitazione del diritto alle rendite vedovili nell'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti alle persone con compiti educativi o assistenziali.
Mediante questa revisione il numero delle disposizioni della legge federale del 25 giugno 1982 sulla previdenza per la vecchiaia, i superstiti e l'invalidità (LPP), elencate nell'articolo 89a capoverso 6 CC e riguardanti i fondi di beneficenza padronali con prestazioni discrezionali, sarà ridotto.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 22. Januar 2013 die Totalrevision der Verordnung über die Pensionskasse Uri (PKV) und der Verordnung über die Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrates (VVR) zur Vernehmlassung freigegeben. Die Pensionskasse Uri (PK Uri) wurde damit beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben haben öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen bis spätestens am 1. Januar 2014 institutionelle Anpassungen vorzunehmen. Im Wesentlichen sollen die Vorsorgeeinrichtungen rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbständigt werden, was zu einer Angleichung an die privatrechtlichen Vorsorgeinstitutionen führt.
Die Pensionskasse Uri (PK Uri) hat vor allem bezüglich der Kompetenzausscheidung zwischen dem Landrat und der Kassenkommission Handlungsbedarf. Oberstes Organ der PK Uri ist zukünftig zwingend die Kassenkommission und nicht mehr der für die Revision der Verordnung über die PK Uri bis anhin zuständige Landrat. Bezüglich der organisatorischen Kompetenzregelung gibt es somit aus Sicht des Gesetzgebers (Landrat) drei mögliche Beschlussfassungsvarianten.
Der Regierungsrat schlägt die Variante "Beschluss über Grundlagen der Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung" vor, so dass der Landrat weiterhin die Kontrolle über die finanziellen Verpflichtungen im Bereich BVG bei den öffentlichen Institutionen im Kanton Uri ausüben kann. Die vom Bund vorgegebene Aufgabenteilung sieht demnach vor, dass die Leistungsseite in dieser Konstellation neu durch die Kassenkommission in einem Reglement festgelegt wird. Die Kassenkommission muss dabei sicherstellen, dass nur Leistungen ausgerichtet werden, die mit dem Finanzierungsbeschluss in Einklang stehen. Die Kassenkommission ist künftig abschliessend für das finanzielle Gleichgewicht verantwortlich.
Il complemento dell'articolo 67 Cost. proposto conferirà alla Confederazione la competenza di stabilire principi sull'incoraggiamento e la protezione dei fanciulli e dei giovani, nonché sulla loro partecipazione alla vita politica e sociale. Nella Costituzione federale sarà inoltre sancito l'obiettivo di una politica attiva dell'infanzia e della gioventù.