Vuoi ricevere notifiche su questi argomenti via e-mail?
Scegli gli argomenti che ti interessano. Le notifiche sono gratuite.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 22. September 2015 die Änderung der Verordnung zum Steuergesetz in erster Lesung verabschiedet und die Finanzdirektion beauftragt, das verwaltungsexterne Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Unter anderem wird die Mindestbemessungsgrundlage beim steuerbaren Einkommen bei der Besteuerung nach dem Aufwand auf 500 000 Franken festgesetzt. Der Abzug auf dem Eigenmietwert ist neu auch auf dem Mietwert für ein unentgeltliches Nutzungsrecht zum Eigengebrauch zulässig.
Die am 3. März 2013 vom Volk angenommene und per 1. Mai 2014 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) macht den Kantonen für die zwingende Regelung eines angemessenen Ausgleichs für erhebliche Vor- und Nachteile, welche durch Massnahmen der Raumplanung entstehen, diverse Minimalvorgaben. Kantone, welche diesem Gesetzgebungsauftrag innert fünf Jahren nicht nachkommen, dürfen keine neuen Bauzonen mehr ausscheiden.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 2014/355 vom 25. Februar 2014 eine Arbeitsgruppe zur Umsetzung des revidierten Raumplanungsrechts eingesetzt. Als Teilbereich dieser Arbeiten sollte prioritär eine Vorlage für ein Gesetz über den Planungsausgleich erarbeitet werden. Dabei geht es um die Umsetzung von Artikel 5 RPG, also um den Ausgleich von erheblichen Vor- und Nachteilen, welche bei Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen aufgrund einer raumplanerischen Massnahme entstehen.
Aus Gründen der Gerechtigkeit und der Lastengleichheit aller von Planungen betroffenen Personen soll gemäss Raumplanungsgesetz dieser Ausgleich sichergestellt werden. Das vorliegende Planungsausgleichsgesetz beschlägt folglich ausschliesslich das Verhältnis zwischen Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen einerseits und den planenden Gemeinwesen (Gemeinden oder Kanton) andererseits. Die Thematik eines allfälligen finanziellen Ausgleichs aufgrund von Ein- oder Auszonungen zwischen mehreren Gemeinden, welche sich aufgrund einer strengeren Anwendung des Raumplanungsgesetzes möglicherweise akzentuieren wird, kann mit dem Planungsausgleichsgesetz nicht angegangen werden.
Im Rahmen der zeitgleich laufenden Richtplananpassung werden indessen Lösungen und Verfahrenswege zu dieser Problematik konkretisiert werden. Sie müssen gegebenenfalls in der Folge im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden (vgl. Kantonaler Richtplan: Gesamtüberprüfung [Entwurf]; Kapitel Siedlung, S-1.1.21, mit diesbezüglichem Gesetzgebungsauftrag). Die vom Regierungsrat eingesetzte Arbeitsgruppe befasst sich bereits mit den Fragen des interkommunalen Bauzonenaustauschs und der Baulandverflüssigung.
Die Arbeitsgruppe hat beim Verfassen des Planungsausgleichsgesetzes den Grundsatz verfolgt, sich weitgehend am bundesrechtlich vorgeschriebenen Minimum zu orientieren. Zudem sieht das Gesetz eine schlanke Organisation vor. So kann es den mit seiner Anwendung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering halten. Und vor allem soll durch den rechtzeitigen Vollzug des Rechtsetzungsauftrags für den Kanton Solothurn der künftige Handlungsspielraum bei der Ausscheidung neuer Bauzonen gewahrt werden.
Die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) Aarau bietet dreijährige Bildungsgänge in den Fachrichtungen Pflege, Operationstechnik und Sozialpädagogik auf der Stufe höhere Berufsbildung an. Die kantonale Schule ist an der Südallee 22 in Suhr in einem Gebäudekomplex einquartiert, der bereits 1933 als Pflegeschule errichtet, mit fortschreitender Zeit kontinuierlich erweitert, jedoch für deutlich weniger Studierende konzipiert worden ist. Ein zeitgemässer Schulbetrieb ist durch die Sanierungsbedürftigkeit, das überholte Raumkonzept und vor allem durch das zu geringe Raumangebot nicht mehr gewährleistet.
Die an der HFGS ausgebildeten Personen sind wichtige Fachleute, auf welche die Praxisinstitutionen des Kantons Aargau dringend angewiesen sind. Aufgrund der steigenden Studierendenzahlen sowie der betrieblichen Bedürfnisse sind die geplante Gesamterneuerung und die damit einhergehende Anpassung des Raumkonzepts wichtige Voraussetzungen, um im Kanton Aargau weiterhin attraktive und qualitativ hochstehende Bildungsgänge im Bereich der höheren Berufsbildung anbieten zu können. Die geplanten Erneuerungsarbeiten sehen vor, den heterogenen Gebäudekomplex durch Rückbau, Ersatzneubau und Instandsetzung volumetrisch, gestalterisch und betrieblich als Einheit abzubilden.
Secondo la modifica proposta, il documento con l'indicazione della pigione precedente e di un eventuale aumento diventerebbe obbligatorio in tutta la Svizzera e non solo in caso di penuria di abitazioni. Il progetto contiene altre modifiche del diritto di locazione che mirano a garantire l'equilibrio tra gli interessi delle parti.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Das heisst, dass die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden sich bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen.
Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Der Auftrag des Grossen Rats, eine neue Gesamtlösung für das Siedlungsgebiet zu erarbeiten, und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) erfordern eine Anpassung des kantonalen Richtplans: Umfassend überarbeitet wird das Kapitel S 1.2 Siedlungsgebiet, ganz neu ist das Richtplankapitel S 1.9 Wohnschwerpunkte (WSP).
Nelle zone interessate dal rumore del traffico aereo sarà possibile, a determinate condizioni, delimitare nuove zone edificabili e costruire, ampliare o ristrutturare edifici. La modifica offrirebbe soprattutto ai Comuni attorno all'aeroporto di Zurigo la possibilità di densificare gli insediamenti già esistenti.
Il progetto messo in consultazione contiene una modifica legale con la quale viene proposto l'innalzamento delle pigioni massime di circa il 18 per cento, la differenziazione delle pigioni massime in base a tre regioni (grandi centri, città e campagna) e l'introduzione di importi supplementari per le economie domestiche composte da più persone. Il progetto prevede inoltre una modifica legale destinata a impedire che un innalzamento delle pigioni massime si ripercuota sulla partecipazione finanziaria della Confederazione alle spese di soggiorno in istituto.
Mit dieser Vorlage sollen, anschliessend an die kantonale Einführungsgesetzgebung der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Prozessordnungen, punktuelle Anpassungen und Optimierungen im Bereich der Gerichtsorganisation und des Verfahrensrechts vorgenommen werden, die nach den Praxiserfahrungen der ersten Jahre als sinnvoll erachtet werden. Die Anpassungen in verschiedenen kantonalen Gesetzen sowie im Gebührentarif betreffen im Wesentlichen folgende Punkte:
- Zuweisung von Zuständigkeiten für einzelne Verfahren: Amtsgerichtspräsident für Verfahren zur Verschollenerklärung und Vollstreckbarkeitserklärungen ausländischer Strafurteile (Exequatur-Verfahren); Versicherungsgericht für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung als einzige kantonale Instanz; Erhöhung der Einzelrichterkompetenz des Präsidenten des Versicherungsgerichts.
- Flexibilisierung der Einsatzmöglichkeiten der Ersatzrichter am Ober-, Verwaltungs- und Versicherungsgericht.
- Präzisierung der Regelung über die Aufsicht über die Schlichtungsbehörden für Gleichstellung von Frau und Mann sowie für Miet- und Pachtverhältnisse.
- Rechtsvertretung im Mieterausweisungs- und Vollstreckungsverfahren: Festschreibung der Praxis, wonach auch qualifizierte Angestellte von Mieter- und Vermieterorganisationen sowie von Liegenschaftsverwaltungen die Rechtsvertretung übernehmen können.
- Fristenlauf an Feiertagen: Angleichung der Regelungen im Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren.
- Stellvertretung des Oberstaatsanwalts: Bezeichnung der leitenden Staatsanwälte als weitere Stellvertreter des Oberstaatsanwalts für den Fall, dass sowohl der Oberstaatsanwalt als auch dessen Stellvertreter verhindert ist.
La legge e l'ordinanza sulle abitazioni secondarie costituiscono le disposizioni di esecuzione relative all'articolo costituzionale sulle abitazioni secondarie (art. 75b Cost). Questi atti normativi abrogheranno l'ordinanza sulle abitazioni secondarie del 22 agosto 2012, attualmente in vigore.
E prevista la detrazione degli incentivi pubblici, concessi per l'adozione di provvedimenti energetici, dal computo dell'aumento di pigione determinato dalla prestazione suppletiva; essi sono da dichiarare mediante il modulo per la notificazione degli aumenti di pigione, e rientrano tra i contenuti obbligatori di quest'ultimo.
Am 1. Juli 2008 ist das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG) zusammen mit zehn Ausführungsverordnungen in Kraft getreten. Es regelt die Bereiche Landesvermessung, Landesgeologie, amtliche Vermessung (AV) sowie die Harmonisierung und Koordination von raumbezogenen Informationen (Geodaten). Mit diesem Erlasspaket regelt der Bund erstmals umfassend den gesamten Bereich der Geoinformation nach einheitlichen Gesichtspunkten.
Das GeoIG verlangt verschiedene Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Stufe. Mit Beschluss Nr. 449/2006 beauftragte der Regierungsrat die Baudirektion zur Ausarbeitung bzw. Anpassung der nötigen kantonalen Rechtsgrundlagen: Geoinformationsgesetz, Verordnungen zu AV, GIS und Datenlogistik. Insbesondere war für die Bearbeitung und Nutzung von kantonalen und kommunalen Geodaten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Dies ist mit dem Kantonalen Geoinformationsgesetz (KGeoIG, LS 704.1) vom 24. Oktober 2011 erfolgt. Parallel zum KGeoIG wurden verschiedene Ausführungsverordnungen erarbeitet und zusammen mit dem KGeoIG am 1. November 2012 in Kraft gesetzt.
Diese kantonale Ausführungsgesetzgebung sowie die eidgenössische und kantonale Informations- und Datenschutzgesetzgebung decken nicht alle Bereiche ab, die im Zusammenhang mit der Datenlogistik auf kantonaler Stufe zu regeln sind. Die Datenlogistik ZH benötigt für den Bereich Datenlogistik und für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Betreiberin des Gebäude- und Wohnungsregisters verschiedene Ausführungsvorschriften.
Mit dieser Vorlage wird folgender Auftrag des Kantonsrates erfüllt: Auftrag Fabian Müller (SP, Balsthal): Verbot von Elektroheizungen (KRB vom 18. März 2012, A 122/2011).
Zudem verlangt Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b des eidgenössischen Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0), dass die Kantone Vorschriften über die Neuinstallation und den Ersatz von ortsfesten Widerstandsheizungen erlassen. Der parlamentarische Auftrag Fabian Müller zielt in die gleiche Richtung, verlangt aber explizit die Aufnahme eines Verbots von Elektroheizungen ins kantonale Energiegesetz wie auch die Einführung einer Ersatzpflicht bis längstens 2025. Zudem – so der Auftraggeber - sollen bestehende Elektroheizungen nicht mehr erneuert werden dürfen.
Die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) hat an der Herbstversammlung vom 2. September 2011 ihre Energiepolitik nach Fukushima neu definiert und die Eckwerte wie auch einen zugehörigen Aktionsplan verabschiedet. Unter anderem ist darin ein künftiges Verbot für ortsfeste Widerstandsheizungen ab 2015 und eine Sanierungspflicht von bestehenden Widerstandsheizungen bis 2025 festgeschrieben.
Gemäss § 19, Absatz 2 Buchstabe f des geltenden kantonalen Energiegesetzes vom 3. März 1991 (EnGSO; BGS 941.21) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes über die Beitragsgewährung. Diese Bestimmung stammt aus den 90-er Jahren. Im Rahmen der Totalrevision der Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge vom 25. September 2012 (EnGVB) wurde festgestellt, dass die bisherige Praxis der Beitragsgewährung in Teilbereichen von diesen Vorgaben abweicht.
Nach geltendem Gesetzeswortlaut müssten alle Fördergesuche - jährlich etwa 1´100 - dem Regierungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Dies ist rückblickend wie auch aktuell nicht praxistauglich. Deshalb wurde in der erwähnten Verordnung eine Umstellung betreffend Zuständigkeiten für die Gewährung von Förderbeiträgen vorgesehen. Die entsprechende Änderung des § 19 EnGSO “Zuständigkeiten“ wird im Rahmen dieser Teilrevision vorgenommen.
Die Gemeinde Obersiggenthal hat ihre Nutzungsplanung einer Gesamtrevision unterzogen. Neben weiteren Planungsmassnahmen sind verschiedene Einzonungen vorgesehen. Diese erfordern eine Richtplananpassung im Hinblick auf das Siedlungsgebiet. Die Vergrösserung des Siedlungsgebiets beansprucht mehr als 3 Hektaren Fruchtfolgeflächen, sodass der Richtplan auch im Hinblick auf die Fruchtfolgeflächen angepasst werden muss.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt. Die Konkretisierung erfolgt stufengerecht, im vorliegenden Fall bei der Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung.
Gemäss der kantonalen Erhebung zum Stand der Erschliessung sind in Baden die Wohn- und Mischzonen zu 96 % überbaut. Auf die kantonale Bevölkerungsprognose für 2035 bezogen, entsteht in Baden ein Nachfrageüberschuss von mehr als 2'000 Personen. Aus kantonaler Sicht ist es von grosser Bedeutung, entsprechend den Vorgaben des Raumkonzepts Aargau in diesem urbanen, gut erschlossenen Raum über ein genügendes Angebot zu verfügen.
Die Gemeinde Wohlen hat ihre kommunale Nutzungsplanung einer Teilrevision unterzogen. Die dabei geplanten Bauzonenerweiterungen sollen zeitlich gestaffelt in zwei Paketen erfolgen. Das erste Paket umfasst eine Gesamtfläche von insgesamt 14,5 ha, die im Rahmen der laufenden Teilrevision eingezont werden sollen.
Das zweite Paket beinhaltet ein zusammenhängendes Gebiet von 14 ha, dessen Einzonung später vorgesehen ist. Diese Neueinzonungen erfordern vorgängig die Anpassung des Richtplans im Hinblick auf das Siedlungsgebiet und die entsprechende Reduktion der Fruchtfolgeflächen. Es ist vorgesehen, das Gebiet des ersten Pakets festzusetzen und dasjenige des zweiten Pakets vorerst als Zwischenergebnis aufzunehmen.
Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in der Schweiz mit zwei unterschiedlichen Systemen besteuert. Kantone, welche das sog. dualistische System kennen, erfassen Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens mit der Grundstückgewinnsteuer.
Kantone mit dem sog. monistischen System besteuern sämtliche Grundstückgewinne (Geschäfts- und Privatvermögen) mit einer als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer. Im Bereich der direkten Bundessteuer werden Grundstückgewinne auf Geschäftsgrundstücken mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer besteuert (dualistisches System).
Im Kanton Thurgau werden Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen (Einzelunternehmungen, Personengesellschaften) mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; Grundstückgewinne betreffend juristische Personen hingegen mit der Gewinnsteuer.
L'ordinanza ha lo scopo di rispondere con la massima sollecitudine alle questioni più urgenti che si pongono in relazione all'attuazione dell'iniziativa popolare «Basta con la costruzione sfrenata di abitazioni secondarie!»
Il 17 agosto 2011 il Consiglio federale ha incaricato il Dipartimento federale delle finanze di sottoporgli una regolamentazione più severa per la ponderazione del rischio concernente i depositi in pegno per immobili d'abitazione, tenendo conto della sostenibilità e del grado del deposito in pegno.
Si intende emanare una modifica della legge federale sulla pianificazione del territorio con lo scopo di estendere le possibilità di demolizione e ricostruzione, nonché di operare ampliamenti al di fuori del volume della costruzione esistente, agli edifici che il 1° luglio 1972 - ossia il giorno dell'entrata in vigore della distinzione tra zone edificabili e zone non edificabili nel diritto federale - erano abitati a scopi agricoli. Il permesso di ricostruzione è subordinato alla condizione secondo cui l'aspetto esterno deve rimanere sostanzialmente immutato. Lo scopo è di impedire la graduale scomparsa del caratteristico paesaggio rurale.
Le persone assoggettate illimitatamente alle imposte potranno in futuro dedurre dal reddito imponibile un importo massimo di 10 000 franchi annui (il doppio per i coniugi) depositati su un conto di risparmio per l'alloggio al fine di finanziare il primo acquisto a titolo oneroso di un immobile ubicato in Svizzera e adibito durevolmente a loro abitazione. La durata massima del contratto di risparmio per l'alloggio è di dieci anni. Nel caso in cui il deposito a risparmio per l'alloggio è impiegato per uno scopo diverso da quello per cui è stato costituito, l'imposta sul reddito dovuta è interamente ricuperata.
Il Consiglio federale il 17 giugno 2009 si è espresso negativamente riguardo all'iniziativa popolare "Sicurezza dell'allogio per i pensionati" dell' Associazione svizzera dei proprietari immobiliari e intende contrapporre all'iniziativa popolare un controprogetto indiretto.
Il 12 giugno 2009, il Parlamento ha approvato una revisione parziale della legge sul CO2 e ha deciso di destinare una parte dei proventi della tassa sul CO2 applicata ai combustibili al finanziamento di misure volte a ridurre le emissioni di CO2 nel settore degli edifici. A partire dal 2010 sarà disponibile a tal fine un importo annuo massimo di 200 milioni di franchi. Con la modifica dell'ordinanza sul CO2 si vuole rendere concreta la decisione del Parlamento.
Nel Messaggio concernente la modifica della legge sulla pianificazione del territorio (LPT) quale misura di accompagnamento all'abrogazione della Lex Koller , e nel Messaggio concernente l'iniziativa popolare federale «Basta con la costruzione sfrenata di abitazioni secondarie!» , il Consiglio federale attirava l'attenzione sulla necessità di introdurre nella pianificazione direttrice, in maniera coordinata a livello intercomunale, una serie di misure volte a disciplinare l'evoluzione sul mercato delle abitazioni secondarie. La guida alla pianificazione illustra come, attraverso la pianificazione direttrice cantonale, sia possibile creare delle basi atte a disciplinare l'evoluzione delle abitazioni secondarie.
La revisione di legge prevede tutte le modifiche necessarie che consentiranno di passare dall'imposizione degli utili da sostanza immobiliare in base al metodo assoluto a quella in base al metodo relativo. Il metodo relativo differisce l'imposizione dell'utile in funzione del rapporto tra il reinvestimento e il ricavo ottenuto. La modifica proposta lascia ai contribuenti la possibilità di rinunciare completamente al rinvio dell'imposizione.