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Der Kanton Zürich ist der wichtigste Stiftungsstandort der Schweiz; die Aufsicht über die sogenannten klassischen Stiftungen im Sinne von Art. 84 ZGB ist je nach Bestimmungszweck auf Kanton, Bezirke und Gemeinden aufgeteilt. Für den Kanton übt diese Aufsicht seit 2012 die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) aus, eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Rund 600 klassische Stiftungen unterstehen der Aufsicht der BVS, während die Gemeinden und Bezirke insgesamt über 400 Stiftungen beaufsichtigen.
Eine Umfrage bei den Bezirken und Gemeinden sowie bei der BVS ergab, dass die 12 Bezirke rund 240 Stiftungen und die 166 Gemeinden rund 180 Stiftungen beaufsichtigen; bei der BVS sind es rund 630 Stiftungen. Insbesondere bei den Gemeinden ist die Stiftungsaufsicht stark fragmentiert, sodass weniger als ein Drittel der Gemeinden überhaupt Stiftungen zu beaufsichtigen haben. Mehr als die Hälfte davon hat nur eine einzige Stiftung unter sich.
Die Mehrheit der Bezirke und Gemeinden wünschten sich jedoch keine grundsätzliche Veränderung der Zuständigkeiten in der Stiftungsaufsicht. Die allgemein höheren fachlichen Anforderungen an eine zeitgemässe Stiftungsaufsicht und der steigende Aufwand für die entsprechenden Aufsichtsbehörden sowie Überlegungen zu Corporate Governance führten dazu, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Übertragung der Stiftungsaufsicht von den Gemeinden an die BVS geprüft wurde. Die Gemeinden und Bezirke nahmen diese Möglichkeit positiv auf.
Der Kanton Obwalden passt die kantonalen Regelungen über Geldspiele dem Bundesrecht an und fasst sie im Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz zusammen. Wichtigste Neuerungen:
1) Neu können im Kanton kleine Pokerturniere durchgeführt werden.
2) Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen (Tombolas, Lottos), bei denen die Summe der Einsätze weniger als 10 000 Franken beträgt, sind bewilligungsfrei.
3) Die Bewilligungspflicht für Spiellokale und Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Sach- oder Geldgewinn wird aufgehoben.
4) Die Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten werden an die bundesrechtlichen Vorgaben angepasst.
I due progetti preliminari prevedono l'abolizione, in due tappe, della tassa di negoziazione e della tassa sui premi di assicurazione. Nella prima tappa si procederà alla soppressione della tassa di negoziazione sui titoli svizzeri e sulle obbligazioni estere con una durata contrattuale residua inferiore a un anno, nonché all'abolizione della tassa di bollo sui premi per l'assicurazione sulla vita. Nella seconda tappa, verranno soppresse la tassa di negoziazione su tutti gli altri titoli esteri e la tassa sui premi per l'assicurazione di cose e del patrimonio.
Der Regierungsrat hat die Vernehmlassung zur Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes eröffnet. Das System der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) im Kanton Thurgau soll durch eine grundlegende Erneuerung gerechter und effizienter werden. Die Umstellung erfordert eine einmalige Investition des Kantons von rund 2,7 Mio. Franken und führt beim Kanton zu jährlichen Mehrkosten von rund 800 000 Franken. Im Gegenzug werden die Gemeinden jährlich um rund eine Million Franken entlastet.
Il diritto fiscale internazionale ha recentemente subito importanti cambiamenti. L'obiettivo della revisione totale della LCDI è di garantire le basi legali necessarie per l'attuazione futura delle convenzioni fiscali, adeguando gli articoli esistenti e integrando nuovi articoli nella legge. Ciò riguarda in particolare l'attuazione delle procedure amichevoli nel quadro delle convenzioni per evitare le doppie imposizioni.
In futuro gli eredi dovranno richiedere il rimborso dell'imposta preventiva sui redditi provenienti dall'eredità nel loro Cantone di domicilio. Inoltre, i funzionari svizzeri all'estero dovranno presentare l'istanza di rimborso dell'imposta preventiva alla loro autorità fiscale cantonale competente per la tassazione.
Le ordinanze OPP 2, OLP e OPP 3 vanno modificate in modo mirato al fine di adeguarne i pertinenti articoli all'attuale evoluzione del tasso d'interesse tecnico, della mortalità e dell'invalidità e di attuare interventi parlamentari (Po. 13.3813 Ammettere i trasferimenti di averi del pilastro 3a anche dopo i 59/60 anni), (Ip. 18.3405 Perché un omicida riceve prestazioni in capitale del secondo e del terzo pilastro della sua vittima?) e (Mo.15.3905 Rendere più interessanti gli investimenti infrastrutturali per le casse pensioni).
Il progetto mette in atto la mozione 18.3710 (Prodotti EMAp. Fatturazione da parte dei fornitori di prestazioni di cura) e ha come obiettivo di sopprimere, in materia di rimunerazione, la distinzione tra il materiale di cura utilizzato dalla persona assicurata o con l'aiuto di una persona non professionista e quello applicato dal personale di cura nell'ambito delle cure fornite in casa di cura o ambulatoriamente.
An der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 wurde das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) mit grosser Mehrheit angenommen. Es führt die bisherige Lotterie- und Spielbankengesetzgebung in einem Erlass zusammen. Das neue BGS bezweckt einen angemessenen Schutz der Bevölkerung vor den von Geldspielen ausgehenden Gefahren sowie die sichere und transparente Durchführung der Geldspiele.
Ferner sollen die Reingewinne aus den Geldspielen zugunsten der AHV sowie zugunsten von gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Das BGS ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das neue BGS hat zur Folge, dass neben den interkantonalen Konkordaten die kantonalen Bestimmungen im Geldspielbereich umfassend revidiert werden müssen.
Die Gebäude auf dem Campus Horw sind zeitgemäss unterhalten, müssen aber dringend umfassend erneuert werden. Der erneuerte und erweiterte Campus Horw soll Heimat für die Hochschule Luzern Technik und Architektur und neu für die Pädagogische Hochschule Luzern werden.
Der Campus Horw soll im dynamischen Wirtschafts- und Bildungsumfeld agil bewirtschaftet werden und die Vernetzung von Bildung und Wirtschaft fördern. Die Realisierung der Erneuerung und Erweiterung des Campus Horw und dessen Bewirtschaftung soll nach einer Volksabstimmung durch eine kantonseigene, gemeinnützige Aktiengesellschaft erfolgen.
Die Entpolitisierung und Verselbständigung der beruflichen Vorsorge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften hat mit der Finanzierungsreform des BVG im Jahre 2012 Einzug gehalten. Für die Pensionskasse Kanton Solothurn hat die Reform auf Bundesebene in erster Linie zum Erlass des heutigen Gesetzes über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG; BGS 126.581) geführt.
Mit dem Inkrafttreten des PKG am 1. Januar 2015 wurde mitunter auch der Beschluss gefasst, die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) in die Vollkapitalisierung zu führen und folglich eine Ausfinanzierung - rückwirkend auf den 1. Januar 2012 - in die Wege zu leiten.
Im Nachgang zu dieser grundlegenden Anpassung des Regelungsgerüstes im Jahre 2015 galt es für die PKSO, die wesentlichen Herausforderungen für eine nachhaltige Entwicklung der Kasse auszumachen und die entsprechenden Handlungsfelder festzulegen. In diesem Zusammenhang sind die strategischen Ziele der PKSO definiert worden, womit im Wesentlichen eine Stärkung der Kundenbeziehungen und ein gesundes Wachstum der PKSO beabsichtigt wird.
In diesem Sinne sieht die Vorlage punktuelle Änderungen des PKG vor, welche dazu beitragen sollen, die Transparenz und die Flexibilität betreffend das Vorsorgeangebot zu erhöhen. Damit soll die PKSO auch an Attraktivität gewinnen.
Der Staatsrat gibt den Vorentwurf des Gesetzes über die Politikfinanzierung in die Vernehmlassung. Mit diesem Vorentwurf soll der neue Verfassungsartikel umgesetzt werden, den die freiburgische Bevölkerung am 4. März 2018 mit der Initiative «Transparenz bei der Finanzierung der Politik» angenommen hat. Der Gesetzesvorentwurf präzisiert die Anwendungsmodalitäten dieser neuen Bestimmungen und gewährleistet eine pragmatische und dem Willen der Bevölkerung entsprechende Umsetzung.
Aufgrund von bundesrechtlichen Änderungen, verschiedenen parlamentarischen Aufträgen sowie von Praxiserfahrungen bedarf es einer Teilrevision des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes vom 8. März 2015 (WAG) ). Mit der Teilrevision kommt der Regierungsrat seiner Verpflichtung zur periodischen Evaluation, welche in § 104 WAG verankert ist, nach. Mit dieser Gesetzesrevision werden hauptsächlich Änderungen in folgenden Bereichen vorgenommen bzw. eingeführt:
1. Lockerung der Voraussetzungen bei der Erteilung der gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligung für Kleinstbetriebe;
2. Erteilung befristeter Betriebsbewilligungen für gastwirtschaftliche Tätigkeiten bei fehlender minimaler fachlicher Qualifikation;
3. Notwendige Anpassungen infolge neuem Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS) );
4. Umbenennung der Wirtschaftsförderungsstelle in Fachstelle Standortförderung;
5. Gesetzliche Regelung für die Offenlegung von Förderbeiträgen;
6. Änderung der Anstellungsbedingungen des Eichmeisters / der Eichmeisterin.
Die Revision hat voraussichtlich nur geringe personelle oder organisatorische Konsequenzen. Die Stelle des Eichmeisters oder der Eichmeisterin wird in die kantonale Verwaltung integriert.
Un fondo non soggetto ad alcun obbligo di approvazione e utilizzabile da investitori qualificati sarà introdotto nella legge sugli investimenti collettivi (LICol). Il progetto intende rafforzare l'attrattiva del mercato svizzero dei investimenti colletivi e agevolare l'accesso di prodotti innovativi al mercato.
Con la legge si intende abrogare l'obbligo di firmare la dichiarazione d'imposta trasmessa per via elettronica sia a livello federale che a livello cantonale (attuazione della mozione depositata da Martin Schmid, 17.3371). Inoltre, in singoli settori fiscali le imprese devono poter essere obbligate a presentare gli atti per via elettronica. Queste misure permettono di implementare la digitalizzazione.