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Anlässlich seiner Sitzung von Dienstag, 4. April 2017, hat der Regierungsrat die Vernehmlassung bei den Urner Gemeinden zu den zwei oben erwähnten Schriftstücken zum Asylwesen eröffnet.
Der Regierungsrat stellt konkret die folgenden fünf Fragen:
1) Wie beurteilen Sie die entworfenen Informationselemente für die Gemeinden (Asyl-News, Sozialkonferenz, respektive Asyl- und Flüchtlingskonferenz)?
2) Wie beurteilen Sie die im «Leitbild Asyl Kanton Uri in Zusammenarbeit mit den Gemeinden» definierten gemeinsamen Werte und Aufgaben?
3) Sind aus Ihrer Sicht neben dem Adressverzeichnis der Verantwortlichen im Asylwesen weitere Elemente nötig, um die Kommunikation zwischen dem Kanton/SRK und den Gemeinden zu vereinfachen?
4) Wie beurteilen Sie die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Verteilschlüssel (Kapitel 9.3 in der Gesamtschau) zur Verteilung der Asylsuchenden auf die Gemeinden?
5) Wie stehen Sie zur Finanzierung des DaZ-Unterrichts (Deutsch als Zweitsprache) für asylsuchende Kinder? Welcher Lösungsansatz steht für Sie konkret im Zentrum hinsichtlich der Finanzierung, bzw. der Kostenteilung dieser DaZ-Kosten zwischen Kanton und Gemeinde?
L'iniziativa popolare «Fuori dal vicolo cieco! Rinunciamo alla reintroduzione di contingenti d'immigrazione» vuole annullare i risultati della votazione del 9 febbraio 2014 e cancellare le disposizioni sull'immigrazione (art. 121a Cost. e art. 197 n. 11 Cost.) dalla Costituzione. Il Consiglio federale respinge l'iniziativa e si è pronunciato a favore di un controprogetto diretto.
Das Bürgerrechtsgesetz und damit das Einbürgerungsverfahren ist auf Bundesebene verschärft worden. Aufgrund dieser wesentlichen Änderungen muss das Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht einer Totalrevision unterzogen werden. Unter anderem in Bezug auf die Eignung von einbürgerungswilligen Personen macht der Bund neu sehr detaillierte Vorschriften, die ins kantonale Recht einfliessen müssen. Im Auftrag des Regierungsrates gibt das Departement für Justiz und Sicherheit einen entsprechenden Gesetzesentwurf in eine externe Vernehmlassung.
Das Kantonale Integrationsprogramm (KIP) basiert auf einer Programmvereinbarung des Kantons mit dem Bund und wurde im Jahr 2014 gestartet, um im Kanton Aargau gezielte Massnahmen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit einer längerfristigen Aufenthaltsperspektive aufzubauen. Dabei wird auf diejenigen Zielgruppen fokussiert, deren Integration nur mit spezifischen Angeboten, wie beispielsweise Deutschkursen oder Arbeitsintegrationsprogrammen gelingt.
Zur Zielgruppe des KIP gehören insbesondere schul- und bildungsungewohnte Personen. Die Auswertung der ersten Programmjahre und der geleisteten Aufbauarbeit im Rahmen des ersten KIP zeigt, dass die Massnahmen mit den Schwerpunkten Information und Beratung, Sprachförderung und Arbeitsmarktintegration notwendig sind und einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Integration zu verbessern. Der Prozess für den Aufbau von bedarfsorientierten Angeboten in den Gemeinden ist langfristig angelegt und benötigt eine beständige Grundlage. Der Kanton will hier ein zuverlässiger Partner der Gemeinden bleiben.
Damit die aufgebauten Massnahmen in der zweiten Programmperiode 2018–2021 weitergeführt werden können, ist ein neuer Kredit erforderlich. Der Regierungsrat beabsichtigt, dem Grossen Rat einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 13,6 Millionen Franken, davon voraussichtlich 7,8 Millionen Franken Bundesbeiträge und maximal 5,8 Millionen Franken Kantonsanteil, zu beantragen.
Le esperienze con l'attuale Agenzia europea per le frontiere esterne Frontex hanno confermato la necessità di un maggiore sostegno agli Stati Schengen, in particolare per quanto concerne i controlli alle frontiere esterne e il rimpatrio di cittadini di Paesi terzi il cui soggiorno è irregolare, al fine di rafforzare tutto lo spazio Schengen. Il regolamento disciplina quindi la realizzazione di un sistema europeo di protezione delle frontiere ampliato e rafforzato. Il nuovo sistema sarà costituito da un'agenzia europea della guardia di frontiera e costiera e dalle autorità di ogni singolo Stato Schengen competenti per la gestione dei confini.
L'istituzione di centri della Confederazione è un presupposto importante per velocizzare le procedure d'asilo. Per poterli istituire più rapidamente sarà introdotta una procedura federale d'approvazione dei piani (modifica della legge sull'asilo del 25 sett. 2015, accettata dal Popolo il 5 giu. 2016). La nuova ordinanza sulla procedura d'approvazione dei piani nel settore dell'asilo (OAPA) disciplina, tra le altre cose, anche la possibilità della popolazione, dei Comuni e dei Cantoni interessati di partecipare alla decisione dell'autorità competente (DFGP) sulla domanda d'approvazione dei piani per l'istituzione di un centro della Confederazione.
Anche altre modifiche della legge sull'asilo dovranno entrare in vigore anticipatamente, in particolare quelle concernenti la trasmissione di informazioni mediche sull'idoneità al trasporto, la soppressione del diritto degli apolidi a un permesso di domicilio e la possibilità per la Confederazione di rimborsare ai Cantoni, durante un periodo superiore a cinque anni, i costi relativi ai rifugiati reinsediati. Queste modifiche rendono necessari adeguamenti dell'ordinanza concernente l'esecuzione dell'allontanamento e dell'espulsione (OEAE) e dell'ordinanza 2 sull'asilo relativa alle questioni finanziarie (OAsi 2).
Das neue eidgenössische Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 und die dazugehörige Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Die Totalrevision des Bundesrechts führt zu einer Verschärfung der Einbürgerungsvoraussetzungen gegenüber dem bisherigen Recht.
Die Totalrevision des Bundesrechts erfordert gesetzgeberische Anpassungen des kantonalen Rechts. Im Wesentlichen entsprechen das kantonale Recht und die kantonale Praxis bereits heute dem neuen Bundesrecht. Trotzdem ist eine teilweise Anpassung des kantonalen Rechts und der kantonalen Organisation erforderlich. Dies allerdings nur punktuell und im Wesentlichen bei den Verfahrensabläufen.
Das totalrevidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) wurde durch das Parlament am 20. Juni 2014 beschlossen. Gestützt darauf hat der Bundesrat am 17. Juni 2016 die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) verabschiedet und die Inkraftsetzung der neuen Rechtsgrundlagen auf den 1. Januar 2018 festgelegt. Das neue Bundesrecht erfordert verschiedene rechtliche Anpassungen des kantonalen Bürgerrechts, welche durch eine Änderung des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 12. März 2013 sowie der Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) vom 16. Dezember 2015 zu erfolgen hat.
Die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes werden auf Gesetzes- und Verordnungsebene detailliert geregelt. Neu ist unter anderem vorausgesetzt, dass eine Niederlassungsbewilligung C vorliegt und sich die Person während insgesamt 10 Jahren in der Schweiz aufhält (die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr wird doppelt gezählt). Ferner werden die Kriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit, der Sprachkenntnisse und der Integration ausführlich geregelt.
Die Änderung des kantonalen Rechts umfasst neben den Anpassungen an das Bundesrecht zusätzliche klärende Regelungen im Bereich der Bewertung von Betreibungen, die Festlegung der Zuständigkeiten bei Abschreibungs- und Nichteintretensentscheiden sowie eine Änderung des Rechtsmittelwegs. Das Bundesrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, weshalb auf diesen Zeitpunkt die Anpassung des kantonalen Rechts zu erfolgen hat. Aufgrund des engen Zeitrahmens bis zur Inkraftsetzung des Bundesrechts muss die Anhörungsfrist auf zwei Monate verkürzt werden.
La legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri dovrebbe essere adattato. Le modifiche proposte mirano a tener conto degli sviluppi della giurisprudenza, le decisioni del Consiglio federale in materia di stranieri, ma anche di ottimizzare le attuali disposizioni.
Das neue Bundesgesetz stellt sicher, dass nur gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer den Schweizer Pass erhalten. Die für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung geltenden neuen Integrationskriterien stimmen inhaltlich zu einem grossen Teil mit den in Uri bereits bisher geltenden Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht überein. Das geltende Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (kantonales Bürgerrechtsgesetz [KBüG]; RB 1.4121) bedarf jedoch aus Gründen der Einheitlichkeit und zwecks Vermeidung von Auslegungsfragen bei der Rechtsanwendung der Anpassung an das neue Bundesrecht.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes werden die Einbürgerungsvoraussetzungen auf Kantons- und Gemeindestufe mit denjenigen für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung abgestimmt und der einheitliche Vollzug durch die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sichergestellt.
Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss erfolgreich integriert sein. Als integriert gilt, wer sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache verständigen kann, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung beachtet, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt und sich um die Integration seiner Familie kümmert. Zudem müssen einbürgerungswillige Personen mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut sein und dürfen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Die vorgeschlagene Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes sieht entsprechend der eidgenössischen Regelung vor, dass die zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit die individuellen Verhältnisse der einbürgerungswilligen Person berücksichtigen. Können diese Einbürgerungskriterien aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht erfüllt werden, so stellt dies nicht von vornherein ein Einbürgerungshindernis dar.
Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird. Legt der Gemeinderat den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung das Einbürgerungsgesuch zum Entscheid vor, so hat er diesen die Angaben, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen erforderlich sind (z. B. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsdauer), bekannt zu geben. Speziell sensible Daten, die nicht im Zusammenhang mit der Prüfung des Einbürgerungsgesuchs stehen, sind von einer zulässigen Weitergabe ausgenommen.
Neben der Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes erfordert das neue Bundesrecht eine neue kantonale Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (RB 1.4123), welche die massgebenden Integrationskriterien entsprechend denjenigen bei der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung umschreibt. Durch die Harmonisierung der Einbürgerungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht mit denjenigen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird die Rechtsklarheit und -sicherheit verbessert und der einheitliche Vollzug gestärkt.
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02) und die Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV, SR 431.021) haben das Ziel, die Harmonisierung der Einwohnerregister in den Kantonen und Gemeinden verbindlich zu regeln und diese Register insbesondere für die Modernisierung der Volkszählung nutzbar zu machen. Das Gesetz formuliert die Anforderungen der Statistik an die benötigten Merkmale und ldentifikatoren in den Registern. Die harmonisierten Register erlauben die elektronische Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik (BfS) zur vereinfachten Auswertung der Einwohnerdaten zu Statistikzwecken (z. B. Volkszählung) sowie den elektronischen Datenaustausch zwischen Gemeinden und weiteren Stellen.
Mit der Harmonisierung der Einwohnerregister ging auch eine Bereinigung des von den Gemeinden gespiesenen eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) einher. Da jede Person mit Wohnsitz bzw. Niederlassung oder Aufenthalt in einer Gemeinde mittels Identifikatoren einer Wohnung zugewiesen werden muss, ist es notwendig, dass das GWR auf einem aktuellen Stand ist. Es erfolgt in den Gemeinden somit eine Verknüpfung des GWR mit dem Einwohnerregister, damit der Bund die Wohnsituation der Bevölkerung erheben kann.
Die bestehenden Kompetenzen von Kantonen und Gemeinden in der Registerführung der Einwohnerkontrollen wurden mit dem RHG beibehalten. Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten des RHG ist eine zentrale Einwohnerplattform namens GERES eingeführt worden, welche einen Zusammenzug der Einwohnerregister der Gemeinden auf einer einzigen kantonalen EDV-Plattform darstellt.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Gemeinden bezüglich Bereitstellung von Wohnraum für Personen aus dem Asylbereich künftig stärker in die Pflicht zu nehmen. Mit einer Anpassung des Sozialhilfegesetzes will die Regierung dem geltenden proportionalen Verteilschlüssel Nachdruck verschaffen.
Konkret wird die Hürde für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Kantons tiefer gesetzt. Diese Massnahme ist eine Reaktion auf die mitunter ungleiche Verteilung von Personen aus dem Asylbereich. Sie hat insbesondere bei Gemeinden, die diesbezüglich ihrer Pflicht nachkommen, immer wieder für Kritik gesorgt.
2014 ist der Kanton Aargau dem Stipendienkonkordat beigetreten. Als Folge dieses Beitritts müssen bis 2018 Anpassungen am Aargauischen Stipendienrecht vorgenommen werden. Will der Kanton Aargau weiterhin in den Genuss von Bundesbeiträgen kommen, muss er die entsprechenden Bestimmungen des Konkordats erfüllen.
Neu werden deshalb ausländische Staatsangehörige mit fünf Jahren Jahresaufenthaltsbewilligung gesuchsberechtigt. Unabhängig vom Konkordatsbeitritt werden weitere Änderungen vorgeschlagen, darunter sind im wesentlichen Anpassungen, welche den Bezügerkreis bei den Darlehen erweitern sollen sowie die Senkung der Stipendienhöchstbeträge für Ausbildungen der Tertiärstufe von Fr. 17'000.– auf Fr. 16'000.–.
Il regolamento (UE) n. 515/2014 istituisce il Fondo per la sicurezza interna nei settori della protezione delle frontiere e della politica dei visti (ISF-Frontiere) per il periodo 2014-2020. Trattasi di un fondo di solidarietà che permette di sostenere finanziariamente in particolare gli Stati membri che devono assumersi durevolmente oneri rilevanti per i controlli alle frontiere esterne dello spazio Schengen, a causa dell'estensione delle loro frontiere marittime e/o terrestri nonché della presenza di importanti aeroporti internazionali sul loro territorio. Con il Fondo ci si propone di assicurare controlli efficaci e quindi di migliorare la protezione delle frontiere esterne e di contenere le entrate illegali, ma anche di agevolare e accelerare l'entrata nello spazio Schengen delle persone autorizzate a valicare le frontiere esterne. Il Fondo per la sicurezza interna succede al Fondo per le frontiere esterne, scaduto a fine 2013, cui la Svizzera è stata associata dal 2009.
L'importo totale delle risorse messe a disposizione dell'ISF-Frontiere ammonta a 2,760 miliardi di euro. Il contributo della Svizzera ammonta a ca. 17,6 milioni di franchi l'anno. La Svizzera potrà finanziare, tramite il Fondo, provvedimenti nazionali per ca. 20 milioni di euro complessivamente. Sono previsti per esempio investimenti in infrastrutture presso i valichi di frontiera. Entrano in linea di conto anche progetti IT inerenti al Sistema d'informazione Schengen SIS II. Per disciplinare i propri diritti e obblighi connessi con la partecipazione all'ISF-Frontiere, la Svizzera stipulerà con l'UE un pertinente accordo aggiuntivo. La partecipazione svizzera al Fondo prenderà inizio verosimilmente nel 2019.
La legge federale sulla cittadinanza svizzera (LCit) interamente riveduta è stata adottata il 20 giugno 2014. La presente ordinanza contiene le pertinenti disposizioni esecutive.
Il progetto della Commissione concerne l'attuazione di cinque iniziative parlamentari e chiede che le persone straniere che vivono in unione domestica registrata siano equiparate ai coniugi stranieri nell'acquisizione della cittadinanza svizzera. Mediante una modifica della Costituzione federale (progetto preliminare 1) è attribuita alla Confederazione la competenza di disciplinare in modo uniforme, oltre alla naturalizzazione per origine, matrimonio e adozione, anche l'acquisto e la perdita dei diritti di cittadinanza in caso di registrazione di un'unione domestica. Parallelamente dev'essere modificata la legge sulla cittadinanza in modo che le disposizioni concernenti la naturalizzazione agevolata si applichino anche ai cittadini stranieri che vivono in unione domestica registrata con cittadini svizzeri (progetto preliminare 2).
Il disegno di modifica della legge federale sugli stranieri (Integrazione; 13.030) va adeguato all'articolo 121a della Costituzione federale, accettato in occasione della votazione del 9 febbraio 2014 sull'iniziativa popolare «Contro l'immigrazione di massa». Devono inoltre essere attuate le richieste delle iniziative parlamentari 08.406, 08.420, 08.428, 08.450 e 10.485.
La legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri va adeguata agli articoli 121a e 197 numero 9 della Costituzione federale, accettati in occasione della votazione del 9 febbraio 2014 sull'iniziativa popolare «Contro l'immigrazione di massa». L'immigrazione degli stranieri sarà soggetta a nuove regole.
Das EG AuG sieht Deutschkenntnisse als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vor. Es enthält eine Ausnahmebestimmung für Personen, welche aus unverschuldetem Unvermögen das geforderte Referenzniveau nicht erreichen. Eine Ausnahmeregelung soll nun auch für Personen gelten, denen zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Il 26 settembre 2014 il Parlamento ha approvato in votazione finale il recepimento dei nuovi regolamenti Dublino III ed Eurodac, la modifica del Codice frontiere Schengen (sviluppi dell'acquis Schengen/Dublino) e la nuova attuazione della direttiva 2001/40/CE nel settore dell'asilo, come anche i necessari adeguamenti della legge sugli stranieri (LStr) e della legge sull'asilo (LAsi). Alcune di queste modifiche di legge richiedono un'esecuzione a livello di ordinanza, ovvero alcuni temi devono essere integrati, per motivi di trasparenza e di certezza del diritto, in diverse ordinanze riguardanti i settori dell'asilo e degli stranieri.