Vuoi ricevere notifiche su questi argomenti via e-mail?
Scegli gli argomenti che ti interessano. Le notifiche sono gratuite.
Im Rahmen des Gesetzes über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, RB. 10.8111) wurden Beiträge an Kunst- und Bau-Projekte bei kantonalen Bauten und bei umfassenden Sanierungen vorgesehen. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollen nun das Verfahren sowie die Beitragshöhen formell geregelt werden.
Die Deutschen Bahn plant im Auftrag des Bundes an der Solitude eine neue S-Bahnhaltestelle. Die Haltestelle soll dabei optimal in den Stadtraum eingegliedert werden. Unter Federführung des Bau- und Verkehrsdepartements wurde zwischen 2021 und 2023 in Zusammenarbeit mit weiteren Dienststellen des Kantons, der Deutschen Bahn, der SBB, dem Bundesamt für Verkehr und der Begleitgruppe «Städtebau für Basel 2050» das «Entwicklungskonzept Stadtraum Solitude» erarbeitet. Der vorliegende Konzeptentwurf hat zum Ziel, aufzuzeigen, wie die Bahninfrastrukturentwicklung und die stadträumliche Entwicklung aufeinander abgestimmt erfolgen kann.
Der Regierungsrat gibt einen Nachtrag zum Schätzungs- und Grundpfandgesetz in die Vernehmlassung. Er schlägt darin vor, die Steuerwerte von Liegenschaften und Landwertzonen anzupassen, um einer Gleichbehandlung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen näherzukommen. Die Steuerwerte von Grundstücken sind zurzeit tiefer als ihre effektiven Verkehrswerte.
Der Regierungsrat hat eine Baugesetzrevision und ein neues Energiegesetz zur Vernehmlassung freigegeben. Das geänderte Baugesetz bringt einige Vereinfachungen, z.B. beim Bau von Solaranlagen, mit sich. Im neuen Energiegesetz werden u.a. die «Spielregeln» für die Abwärmenutzung definiert und die Voraussetzungen für einen beschleunigten Zubau von Solaranlagen geschaffen. Die «Solarinitiative» wird vom Regierungsrat trotz durchaus berechtigter Anliegen abgelehnt.
Die «Berner Solar-Initiative» verlangt, dass die Solarenergie im Kanton Bern rasch ausgebaut wird. Sie sieht zu diesem Zweck eine Änderung des Kantonalen Energiegesetzes (KEnG) vor. Zur Initiative liegt ein Gegenvorschlag des Regierungsrates vor. Die Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission des Grossen Rates (BaK) hat zur Initiative einen eigenen Gegenvorschlag ausgearbeitet. Dieser basiert auf dem Gegenvorschlag des Regierungsrates, nimmt aber zusätzliche Elemente mit auf, namentlich im Zusammenhang mit den Entwicklungen auf Bundesebene im Rahmen des sogenannten «Energie-Mantelerlass». Zum Gegenvorschlag der BaK erfolgt nun in einem verkürzten Verfahren eine Vernehmlassung. Diese läuft bis am 6. Dezember 2023.
Eine massvolle Anpassung der Katasterwerte wurde bereits im Massnahmenplan 2014 aufgenommen, die Totalrevision der Katasterschätzung ist seither im Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) abgebildet. Am 2. September 2020 hat der Kantonsrat zudem die Totalrevision der Katasterschätzung als Teil des Gegenvorschlages zur Volksinitiative «Jetzt si mir draa. Für eine Senkung der Steuern für mittlere und tiefe Einkommen» verlangt.
In einer separaten Vorlage wurde per 1. Januar 2023 bereits eine signifikante tarifliche Entlastung über 64 Mio. Franken (Kanton und Gemeinden) sowie eine Anpassung bei den Abzügen vorgenommen. Mit der hier vorliegenden Revision der Katasterschätzung setzen wir nun den restlichen Auftrag des Kantonsrates um. Überdies hat das Stimmvolk die «Zwillingsinitiative 1 – Hände weg vom Katasterwert!», welche ein rund zehnjähriges Moratorium bei einer Totalrevision der Katasterschätzung verlangt hatte, an der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 mit 59% der Stimmen abgelehnt.
Die neue Katasterschätzung erfolgt künftig nach einem zeitgemässen System, wie es der Kanton Luzern jüngst eingeführt hat und das im Kanton Zürich bereits seit Jahren erprobt ist. Hierzu hat das Immobilienberatungsunternehmen Wüest Partner AG alle Gemeinden des Kantons Solothurn in mehrere Landwertzonen pro Gemeinde eingeteilt. So kann parzellenscharf der Landpreis pro Quadratmeter für jedes Grundstück ermittelt werden. Bei überbauten Grundstücken wird zudem der Zeitwert des Gebäudeversicherungswertes der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) hinzugerechnet. Aus der Kombination von Landwert und Gebäudezeitwert wird der Katasterwert auf einfache und nachvollziehbare Weise berechnet.
Durch die Revision der Katasterschätzung wird eine gerechte und dennoch moderate Besteuerung gewährleistet, die im Gegensatz zu heute nachvollziehbar und verständlich ist. Gleichwohl wollen wir die Personen mit Grundeigentum nicht über Gebühr belasten, was insbesondere durch die folgenden Punkte sichergestellt wird.
Eine moderne Bibliothek mit neuen Angeboten für die Bevölkerung des gesamten Kantons: Dies ist das Ziel der Zusammenführung der Bibliotheken von Kanton und Stadt St.Gallen am neuen Standort Union/Blumenmarkt. Kanton und Stadt haben nun für den Betrieb die konzeptionellen und rechtlichen Grundlagen erarbeitet.
Der vorliegende Vorentwurf für eine Teiländerung des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, den Rahmenkredit Rebberg des 21. Jahrhunderts und die Verordnung über die Modernisierung und Aufwertung des Walliser Rebbergs legt den gesetzlichen Rahmen sowie den Rahmen für die Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen zur Verbesserung der Weinbau-Infrastrukturen fest. Es geht darum, die Entwicklung der Walliser Rebberge hin zu professionellen, rentablen und nachhaltigen Rebbergen zu unterstützen, die den Herausforderungen des Weinbaus im 21. Jahrhundert gewachsen sind. Dieser Vorentwurf stützt sich auf die im Vorfeld von der Dienststelle für Landwirtschaft (DLW) durchgeführte Bestandsaufnahme der Rebberge. Er ist eine direkte Antwort auf die Forderungen des Walliser Winzerverbands (FVV), des Branchenverbands der Walliser Weine (BWW) sowie auf verschiedene Interpellationen aus dem Grossen Rat. Der Vorentwurf für eine Änderung des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, den Rahmenkredit Rebberg des 21. Jahrhunderts und die Verordnung über die Modernisierung und Aufwertung des Walliser Rebbergs schafft somit einen klaren gesetzlichen Rahmen, um die Finanzierung und die Regeln für die Durchführung und Überwachung der eingeleiteten Massnahmen auszuarbeiten.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) in eine externe Vernehmlassung gegeben. Bei der Teilrevision geht es um fünf Themen: Rasche Bewilligungsverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Biodiversität, kantonale Nutzungszone, Wettbewerbs- oder Studienauftragsverfahren und privatrechtliche Einsprachen.
Die Baudirektion des Kantons Zug passt verschiedene Kapitel des kantonalen Richtplans an. Die Gemeinden stellen verschiedene Anträge im Rahmen der anstehenden Ortsplanungsrevisionen (in den Kapiteln Siedlungsbegrenzungslinien, Vorranggebiete Arbeitsnutzung und Gebiete mit raumplanerischem Koordinationsbedarf).
Die Waldnaturschutzgebiete werden erweitert; bei den Seen und Fliessgewässer steht eine Aktualisierung der Renaturierungsmassnahmen an. Um den Nährstoffgehalt des Zugersees zu senken, sind weitergehende, insbesondere auch see-interne, Massnahmen vonnöten. Beim Vorhaben «Bügel» in Rotkreuz sind Anpassungen fällig in den Bestimmungen. Die Güterumladestation Zug soll nicht mehr Teil des Richtplans sein. Das Kapitel Velowegnetze erfährt aufgrund des neuen nationalen Velogesetz eine grössere Erneuerung.
Das Richtplankapitel V 2.1 «Materialabbau» wurde letztmals im Rahmen der Gesamtrevision 2011 gesamthaft überprüft. Zur Schaffung von Planungssicherheit für alle Beteiligten ist das Richtplankapitel den heutigen tatsächlichen und rechtlich veränderten Verhältnissen anzupassen. Der Regierungsrat hat mit Entscheid vom 29. April 2020 das aktualisierte Rohstoffversorgungskonzept (RVK 2020) als Grundlage zur Überprüfung und Anpassung des Richtplans im Bereich Materialabbau verabschiedet.
Gemäss entsprechend erfolgter Überprüfung des Richtplankapitels V 2.1 «Materialabbau» können verschiedene bisherige Kiesabbaustandorte aus dem Richtplan entlassen, neu aufgenommen oder mit einem neuen Koordinationsstand versehen werden. Gleichzeitig werden der Erläuterungstext und die Beschlüsse des Richtplankapitels überprüft und präzisiert. Nach der öffentlichen Anhörung und Mitwirkung wird dem Regierungsrat der Antrag an den Grossen Rat zur Änderung des Richtplankapitels V 2.1 «Materialabbau» unterbreitet.
Der Entwurf des Sachplans der Trinkwasserinfrastrukturen (STWI) geht auf eine Anforderung des Trinkwassergesetzes (TWG) zurück, das 2012 in Kraft getreten ist. Er baut auf den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden erstellten Planungen der Trinkwasserinfrastrukturen (PTWI) sowie auf vom Kanton durchgeführten Studien auf. Der Entwurf des STWI hat zum Ziel, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gemeinden für den gesamten Kanton eine nachhaltige Trink- und Löschwasserversorgung sicherzustellen. Der Schutz der strategischen Fassungen, die zwei Drittel des Trinkwassers des Kantons liefern, ist ein Kernstück dieser Planung. Um sich vor neuen Problemen im Zusammenhang mit Schadstoffen (Pestizide und andere Mikroverunreinigungen) zu schützen und die Auswirkungen des Klimawandels einzubeziehen, wird für die Bewirtschaftung der Wasserressourcen eine regionale Koordination empfohlen.
La présente loi vise à mettre à disposition des autorités, du public et des milieux intéressés, rapidement, durablement et simplement, des géodonnées actuelles au niveau de qualité requis, en vue d’une large utilisation.
Mit der Teilrevision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetzes werden drei Teilbereiche angepasst. Dabei geht es um die Einführung eines eBau/ePlan-Portals für Baugesuche und Planungsgeschäfte, die Bonusregelung sowie den Grenzabstand von Luft/Wasser-Wärmepumpen.
Am 11. Juni 2020 reichte Thomas Noack und Mitunterzeichnete die Motion 2020/298 mit dem Titel «Massnahmen zur Reduktion der lokalen Hitzeentwicklung in dicht besiedelten Ortschaften» ein. Sie wurde am 22. April 2020 mit 49:32 Stimmen überwiesen. Der Regierungsrat hat damit den Auftrag erhalten, die formellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Gemeinden besser auf die Umgebungsgestaltung Einfluss nehmen können, um die Entstehung von Hitzeinseln im verdichteten Siedlungsgebiet zu verhindern.
Um die Art und Weise einer hitzemindernden Begrünung der Freiflächen zu bestimmen oder um eine übermässige Versiegelung der Freiflächen zu verhindern, sind die materiellen Voraussetzungen in den kommunalen Zonenreglementen zu schaffen. Den Gemeinden soll hier im Sinn und Geist des § 47a der Kantonsverfassung (Gemeindeautonomie) grösstmöglicher Entscheidungsspielraum eingeräumt werden.
Durch die Schaffung einer Kompetenzordnung zugunsten der Gemeinden soll die Umgebungsgestaltung von neuen Bauten und Anlagen stärker als bisher mittels zonenrechtlicher Kriterien in den Bewilligungsprozess eingebunden werden. Zu diesem Zweck werden das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG, SGS 400) und die Verordnung (RBV, SGS 400.11) dazu mit neuen Bestimmungen dergestalt ergänzt, dass Umgebungsgestaltungspläne mit dem Baugesuch eingefordert werden und durch die Gemeinde im Bewilligungsverfahren geprüft werden können, sofern die kommunalen Zonenreglemente dies zwingend vorsehen.
Das Mittelschulsystem des Kantons Aargau stösst an die Grenzen seiner Kapazität. Die bestehenden sechs Kantonsschulen sind im Schuljahr 2022/23 zu durchschnittlich 112 % ausgelastet. In den kommenden Jahrzehnten wächst die Anzahl Schülerinnen und Schüler an den Aargauer Mittelschulen von heute rund 5'900 auf rund 8'300 beziehungsweise 9'700 im Jahr 2050. Die Ursachen dieses Wachstums sind einerseits die neue Beschulung sämtlicher Fricktaler Schülerinnen und Schüler im Kanton Aargau, welche die Errichtung der Kantonsschule Stein im Fricktal erfordert, und andererseits eine stärkere demografische Entwicklung sowie eine moderat steigende gymnasiale Maturitätsquote.
Der Regierungsrat legt mit dem vorliegenden Anhörungsbericht den Schulraumbedarf an den Mittelschulen im Aargauer Mittelland bis 2050 sowie die verschiedenen Entwicklungsoptionen zur Deckung des Bedarfs dar. Unter Berücksichtigung der Kapazitätserweiterungen an den Kantonsschulen Baden und Wettingen fehlt per 2050 an den Mittelschulen im Aargauer Mittelland Schulraum für 126 Abteilungen.
Zur Deckung des Schulraumbedarfs werden fünf Varianten vorgelegt, welche das Entwicklungspotenzial an den bestehenden Standorten Aarau und Wohlen sowie den potenziellen neuen Standorten Lenzburg und Windisch in unterschiedlicher Weise miteinander kombinieren. In einer kriterienbasierten Bewertung werden die fünf Varianten bezüglich der gesamthaften Bedarfsabdeckung, der Passung des Einzugsgebiets und des Potenzials sowie des Bedarfs an Übergangslösungen beurteilt. Der Bewertung werden Kostenüberlegungen für die Erweiterungen, Neubauten und Übergangslösungen hinzugefügt.
Der Regierungsrat schlägt die Variante 4 mit dem Ausbau der Alten Kantonsschule Aarau sowie der Kantonsschule Wohlen und der Neugründung zweier neuen Kantonsschulen in Lenzburg und Windisch vor. Diese Variante generiert ausreichend Kapazität bis zum Horizont 2050 und bietet zudem bei einem Arealabtausch mit der Stadt Aarau eine langfristige zusätzliche Ausbaureserve in Aarau. Voraussetzungen sind einerseits die Aufnahme beider Standorte Lenzburg und Windisch als neue Mittelschulstandorte im Schulgesetz und anderseits die Verlegung der Kantonalen Schule für Berufsbildung (ksb) in das Bezirksschulhaus Zelgli, die durch den Arealabtausch mit der Stadt Aarau ermöglicht wird.
Dieser Entwurf betrifft einerseits die Bestimmungen zur Mehrwertabgabe, die nach der Annahme der Änderung vom 15. Dezember 2022 des RPBG, die am 1. Oktober in Kraft tritt, angepasst werden müssen. Andererseits verfeinert er die Bestimmungen, die das Bewilligungsverfahren regeln, das für alle Bauwerke zu befolgen ist, sowie die Fälle der Befreiung von der Bewilligungspflicht.
Mit der Teilrevision des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG; NG 611.1) soll der Gewässerraumabstand abgeschafft werden. Dieser Gewässerraumabstand ist historisch begründet eine Besonderheit des Nidwaldner Rechts. Mit dem Gewässerraumabstand kann insbesondere der Zugang für Unterhalt und Intervention gewährleistet werden. Das Bundesgericht entschied im Urteil 1C_282/2020 vom 10. Februar 2021 (Fahrlibach, Beckenried) allerdings, dass der Gewässerraumabstand nicht die gleiche Funktion wie der Gewässerraum erfülle und deshalb nicht zur Breite der Gewässerraumzone angerechnet werden könne. Im Resultat führt dies zu einer (teilweise nicht gewollten) Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke, die über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Deshalb schlägt der Regierungsrat eine Abschaffung des kantonalen Gewässerraumabstands vor.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 13. Juni 2023 den Entwurf zur Teilrevision der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung, PBV; NG 611.11) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Die Staatskanzlei wurde beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren einzuleiten.
Wasser- und Rutschprozesse können schon bei schwachen Intensitäten durch Öffnungen (z. B. Fenster, Lichtschächte) in Gebäude eindringen und grosse Schäden verursachen. Solche Schäden können in der Regel ohne grosse Mehrkosten durch eine auf die Gefahrenprozesse angepasste Bauweise verhindert werden.
Damit diesem Umstand bei der Bautätigkeit stärker Rechnung getragen und auch das diesbezügliche Bewusstsein gestärkt wird, werden mit der vorliegenden Teilrevision der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz die Gefahrengebiete im Einflussbereich von Wasser- und Rutschprozessen mit einer geringen Gefährdung und im Einflussbereich des Vierwaldstättersees neu der Gefahrenzone 2 zugewiesen (bisher Gefahrenzone 3).