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Il progetto in consultazione comprende la modifica di 22 ordinanze agricole.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat einen Entwurf für die Änderung des Waldgesetzes in eine externe Vernehmlassung geschickt. Mit der Teilrevision werden drei Hauptziele verfolgt: Der Vollzug der Waldgesetzgebung soll gestärkt, die klimaorientierte Waldbewirtschaftung gefördert und Praxisänderungen, die sich im Laufe der Jahre entwickelt haben, sollen gesetzlich verankert werden.
Im Konzessionsgebiet des Hydraulischen Kraftwerks Beznau (HKB) ist eine Reduktion der Fruchtfolgeflächen (FFF) in den Gebieten Grossmatt/Au (Gemeinde Böttstein) und Kumetmatt/Stalde (Gemeinde Villigen) um insgesamt 5,1 Hektar notwendig, damit die geplanten ökologischen Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen (öEAM) im Rahmen der Neukonzessionierung des Hydraulischen Kraftwerks Beznau (HKB) umgesetzt werden können. Dies bedingt die Anpassung des kantonalen Richtplans (Kapitel L 3.1, Beschluss 2.2).
Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung und Vernehmlassung entscheidet der Regierungsrat über den Antrag an den Grossen Rat. Mit einem positiven Entscheid des Grossen Rats kann der Regierungsrat die beantragte Konzession zum Betrieb des Hydraulischen Kraftwerk Beznau erteilen.
Modifica di ordinanze del diritto ambientale, segnatamente l’ordinanza contro l’inquinamento atmosferico (OIAt; RS 814.318.142.1) e l’ordinanza sulla prevenzione e lo smaltimento dei rifiuti (OPSR; RS 814.600), l’ordinanza concernente la riduzione dei rischi nell’utilizzazione di determinate sostanze, preparati e oggetti particolarmente pericolosi (ordinanza sulla riduzione dei rischi inerenti ai prodotti chimici, ORRPChim; RS 814.81), l’ordinanza del DATEC concernente l’autorizzazione speciale per l’impiego di prodotti fitosanitari nell’agricoltura (OAS-A; numero RS non ancora noto), l’ordinanza del DATEC concernente l’autorizzazione speciale per l’impiego di prodotti fitosanitari nell’orticoltura (OAS-O; numero RS non ancora noto), l’ordinanza del DATEC concernente l’autorizzazione speciale per l’impiego di prodotti fitosanitari nell’economia forestale (OASEF; RS 814.812.36), l’ordinanza del DATEC concernente l’autorizzazione speciale per l’impiego di prodotti fitosanitari in settori particolari (OASSP; RS 814.812.35) e l’ordinanza concernente il registro delle autorizzazioni speciali per l’utilizzo di prodotti fitosanitari (ordinanza sul registro delle autorizzazioni speciali PF; numero RS non ancora noto).
Die Zuger Regierung hat die Teilrevision der Verordnung über die Fischerei in erster Lesung verabschiedet. Vier Elemente stehen im Zentrum: Die vollziehende Anpassung infolge der Änderung des Bundesrechts in Bezug auf die Fangmindestmasse; Anpassungen in der Netzfischerei, um langfristig ein nachhaltiger Fischbestand im Ägerisee zu sichern; Aufnahme einer Forderung der Fischervereine zur Jugendförderung in Bezug auf die Patentarten für die Fischerei im Zugersee und schliesslich die Erhöhung der Mahngebühr für die zu späte Ablieferung der obligatorischen Fangstatistik.
Der vorliegende II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung verfolgt drei Ziele. Erstens soll die Motion 42.18.24 «Massnahmen zur zielgerichteten und nachhaltigen Entwicklung des St.Galler Waldes», die vom Kantonsrat am 13. Juni 2019 gutgeheissen wurde, umgesetzt werden und zusätzliche Fördertatbestände geschaffen werden.
Zweitens soll das Einführungsgesetz an die punktuell geänderte übergeordnete Bundesgesetzgebung über den Wald angepasst werden. Und drittens sollen mit einzelnen Änderungen Probleme beseitigt werden, die sich im bisherigen Vollzug des Gesetzes gezeigt haben.
Die vorgesehenen zusätzlichen Fördermassnahmen decken sich im Wesentlichen mit den entsprechenden Programmen des Bundes, weshalb sich der Bund zur Hauptsache an den Kosten beteiligen wird. Mit dem Vollzug des vorliegenden II. Nachtrags werden Kantonsbeiträge von jährlich höchstens 1,5 Mio. Franken benötigt. Die zusätzlich zu erwartenden Bundesbeiträge belaufen sich auf jährlich rund 2 Mio. Franken.
Totalrevision des NAV Landwirtschaft vom 5. Mai 2000 unter Berücksichtigung des Muster-NAV Landwirtschaft des Schweizerischen Bauernverbandes (SBV), des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes (SBVL) und der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer (ALBA).
Mit der Totalrevision soll der Schutz der Arbeitnehmenden in der Landwirtschaft, insbesondere durch neue oder detailliertere Regelungen betreffend den Gesundheitsschutz, die Arbeitszeit und die Aus- und Weiterbildung, verbessert werden. Zudem soll der NAV Landwirtschaft soweit gerechtfertigt an den kürzlich totalrevidierten NAV Hauswirtschaft (SRL Nr. 854) angepasst werden.
La modifica mira in particolare all’allineamento alla nuova normativa dell’UE in materia di sanità animale. In questo contesto, si includono nell’OFE diverse epizoozie, altre epizoo-zie esistenti vengono ricategorizzate e si inaspriscono in linea generale i provvedimenti da adottare in caso di focolaio di un’epizoozia altamente contagiosa. Si emana una rego-lamentazione sull’identificazione dei camelidi del vecchio e nuovo mondo e si ampliano le regolamentazioni in materia di registrazione e controllo degli effettivi per le aziende di acquacoltura. Infine, si emana una disposizione per il versamento di un’indennità ai Can-toni con il ricavato della tassa di macellazione per il programma nazionale di sorveglianza.
Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft enthält in Art. 60 ff. Bestimmungen über den Weinbau. Gestützt darauf hat der Bund am 14. November 2007 die Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (SR 916.140) totalrevidiert und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. In der Verordnung wird geregelt, dass die Kantone ihre Bestimmungen über die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung den bundesrechtlichen Vorgaben anpassen müssen. Der Kanton Appenzell I.Rh. kennt bis heute keine Einführungsgesetzgebung zur Weinwirtschaft. Mit der vorliegenden Ausführungsgesetzgebung wird dies geändert.
Dem Regionalen Naturpark von nationaler Bedeutung «Jurapark Aargau» sind für die zweite Betriebsphase 2022–2031 acht zusätzliche Gemeinden beigetreten. Die Erweiterung des Parkperimeters erfordert die entsprechende Anpassung des Richtplans. Dieser Auftrag ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 der Pärkeverordnung (SR 451.36). Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung wird dem Regierungsrat der Antrag an den Grossen Rat zur Festsetzung des neuen Parkperimeters im Richtplan unterbreitet.
Die Luzerner Stimmberechtigten nahmen an der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 den vom Kantonsrat verabschiedeten Gegenvorschlag zur Gesetzesinitiative «Luzerner Kulturlandschaft» an. Damit wurde das Planungs- und Baugesetz (PBG, SRL Nr. 735) um die §§ 39a bis 39d ergänzt. Die neuen Bestimmungen traten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Sie bezwecken im Wesentlichen einen verstärkten Schutz von Kulturland im Allgemeinen und von Fruchtfolgeflächen (FFF) im Besonderen sowie die Verankerung von Qualitätsvorgaben für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Der Regierungsrat erlässt gemäss § 39c Abs. 7 PBG in der Planungs- und Bauverordnung Ausführungsvorschriften zu den FFF und gemäss § 39d Abs. 4 PBG solche zur Erhaltung und Aufwertung des Landschaftsraumes.
Im Jahr 2020 lancierte das BUWD zudem ein Projekt zur Klärung zahlreicher Fragen im Zusammenhang mit den FFF. In diesem Rahmen wurden auch die kantonsinternen Zuständigkeiten und Prozesse überprüft. Der Entwurf zur Änderung von § 3 PBV ist auf die Erkenntnisse aus diesem Projekt abgestimmt.
Schliesslich hat sich aufgrund des seit einiger Zeit laufenden Projekts «Digitaler Kanton» sowie aufgrund von Rückmeldungen unter anderem von Gemeinden und der Schätzungskommission zusätzlicher Anpassungsbedarf ergeben.
Der Kanton St.Gallen vergibt alle acht Jahre rund 140 Jagdreviere an die Jagdgesellschaften. Ab dem Jahr 2024 erhalten die bisherigen Jagdgesellschaften bei der Neuvergabe der Reviere einen Vorrang gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern. Die Jagdgesellschaften müssen sich dazu neu als Vereine organisieren.
Veranstaltungen im Wald und in weiteren Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren sind nach der Waldgesetzgebung oft melde- oder bewilligungspflichtig. Nachdem die aktuelle Verordnung seit mehr als 20 Jahren gilt, soll das Meldeverfahren künftig gegenüber dem Bewilligungsverfahren gestärkt werden.
"Labiola" steht für Landwirtschaft – Biodiversität – Landschaft. Das Programm hat zum Ziel, die Landwirtschaft zu stärken, die Kulturlandschaften zu fördern und die Biodiversität im Kanton Aargau zu steigern. Die Umsetzung der Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge erfolgt im Kanton Aargau im Programm "Labiola". Diese Massnahmen werden zu 90 % durch den Bund und zu 10 % durch eine Trägerschaft (im Aargau vom Kanton) finanziert.
Mit der vorliegenden Anhörung wird die Öffentlichkeit zu den drei Elementen Programmziele "Labiola", Monitoring/Erfolgskontrolle und dem neuen Verpflichtungskredit in der Höhe von 5,58 Millionen Franken befragt. Die Umsetzung der Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekte ist für alle Beteiligten gewinnbringend. Der Land- und Ernährungswirtschaft werden die gemeinwirtschaftlich erbrachten Leistungen entschädigt und die Wertschöpfung verbessert. Für den Kanton und die Gemeinden verbessert sich dadurch – im Wesentlichen dank den Beiträgen des Bundes – das Steuersubstrat der landwirtschaftlichen Betriebe, so dass der kantonale Aufwand für die Co-Finanzierung insgesamt mehr als wettgemacht wird.
Das höhere Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe wirkt sich auch positiv auf die Aargauer Wirtschaft aus. Und nicht zuletzt erfahren Landschaft und Natur durch die gezielten Massnahmen im Programm "Labiola" eine landschafts-ästhetische und ökologische Aufwertung. Der Bevölkerung stehen damit attraktive Wohn- und Erholungsräume zur Verfügung.
Im Gebiet des Kerenzerbergs wurde festgestellt, dass zahlreiche Namen trotz der umfassenden Erneuerung der Nomenklatur 2015—2017 sowohl bezüglich Schreibweise als auch und insbesondere bezüglich ihrer räumlichen Abgrenzung nicht korrekt sind. Betroffen sind die Grundbücher Mollis, Filzbach und Obstalden. Im Grundbuch Mühlehorn wurden keine Fehler festgestellt.
Die Änderungen der räumlichen Abgrenzungen sind auf insgesamt neun Kartenskizzen eingezeichnet. Alle Änderungen an der Schreibweise (ggf. in Kombination mit räumlichen Änderungen) sowie neu eingeführte Flurnamen werden nachfolgend aufgeführt.
Neobiota ist der Sammelbegriff für Pflanzen (Neophyten) und Tiere (Neozoen), die nach der Entdeckung von Amerika (1492 n. Chr.) unter Mitwirkung des Menschen nach Europa eingebracht wurden, entweder absichtlich (eingeführt) oder versehentlich (eingeschleppt). Einige wenige Pflanzen und Tiere breiten sich hier ohne ihre natürlichen Feinde und Krankheiten besonders schnell aus und beeinträchtigen die einheimische Flora und Fauna oder gefährden Mensch und Umwelt. Sie werden als «invasiv» bezeichnet.
Invasive Neobiota bedrohen die einheimische Artenvielfalt, beeinträchtigen Ökosysteme, verursachen Probleme auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, gefährden die Gesundheit der Bevölkerung und verursachen Schäden an Infrastrukturen. Schon heute ist der volkswirtschaftliche Schaden beträchtlich. Je länger mit Gegenmassnahmen zugewartet wird, desto teurer werden diese in Zukunft.
Die vom Regierungsrat verabschiedete kantonale Neobiota-Strategie sieht deshalb ein durch die kantonalen Fachstellen koordiniertes Vorgehen mit flächendeckender Prävention und priorisierter Bekämpfung basierend auf differenzierten Bekämpfungszielen vor. Dies in enger Zusammenarbeit mit betroffenen Akteuren unterschiedlicher Ebenen sowie mit einer systematischen Kontrolle von Wirkung und Erfolg der Bekämpfungsaktivitäten. Aufgrund der schwierigen Finanzlage des Kantons konnten die erforderlichen Mittel bisher nicht bereitgestellt werden. Die Neobiota-Bekämpfung erfolgte bis dato punktuell mit den in den zuständigen Abteilungen vorhandenen, beschränkten finanziellen Mitteln aus dem ordentlichen Budget.
Für die Umsetzung der Massnahmen der Neobiota-Strategie des Kantons Aargau wird daher ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von insgesamt 14,845 Millionen Franken für sechs Jahre beantragt.
Il progetto in consultazione comprende la modifica di tre ordinanze agricole del Consiglio federale.
I due contratti normali di lavoro per l'agricoltura nonché per l'alpeggio e la pastorizia risalgono al 1998 e necessitano di essere rielaborati. Di conseguenza nell'autunno del 2019 l'Unione dei contadini grigionesi ha chiesto la revisione dei due contratti normali di lavoro. In seguito sono stati elaborati i due progetti.
L’obiettivo della revisione è di garantire la disponibilità di dati rilevanti per la sicurezza di tutte le sostanze importanti in Svizzera. Ciò consentirà di valutare e, se necessario, di ridurre i rischi che essi comportano. L’obbligo di notifica esistente per le nuove sostanze deve essere adattato di conseguenza. Inoltre, i requisiti minimi per la lingua dell’etichettatura nell’ordinanza sui prodotti chimici (OPChim; RS 813.11), nell’ordinanza sui biocidi (OPBioc; RS 813.12), nell’ordinanza sui prodotti fitosanitari (OPF; RS 916.161), in alcuni allegati dell’ordinanza sulla riduzione dei rischi inerenti ai prodotti chimici (ORRPChim; RS 814.81) e l’ordinanza sui concimi (OCon; RS 916.171) sono armonizzati con le disposizioni della legge federale sugli ostacoli tecnici al commercio (LOTC; RS 946.51) (perlomeno nella lingua ufficiale o nelle lingue ufficiali del luogo in cui il prodotto è immesso in commercio).
L’iniziativa popolare «Per il futuro della nostra natura e del nostro paesaggio (Iniziativa biodiversità)» intende rafforzare la protezione della varietà delle specie e assicurarne la conservazione a lungo termine, ma rafforzare al contempo la protezione del paesaggio e promuovere la cultura della costruzione. Il Consiglio federale condivide le richieste dell’iniziativa, ma le respinge giudicandole eccessive. Il Consiglio federale oppone pertanto all’iniziativa un controprogetto indiretto con cui intende garantire la creazione a livello nazionale di una superficie protetta sufficiente a favore della natura.
Die vorliegende Teilrevision «Justierungen PBG» umfasst die folgenden Änderungen, die inhaltlich in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen: Durchstossung Landwirtschaftsgebiet, Abstandsregelung Bau- und Landwirtschaftszone, Erleichterung von befristeten Zwischennutzungen, Klärung massgebendes Terrain und Fristerstreckung zur Umsetzung der harmonisierten Baubegriffe und Messweisen. Schliesslich soll gestützt auf § 239 Abs. 1 PBG und die Besondere Bauverordnung I eine Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise eingeführt werden.
Bauzonen sind innerhalb des im kantonalen Richtplan festgelegten Siedlungsgebiets auszuscheiden, so der Grundsatz im geltenden § 47 Abs. 1 PBG. Die Inanspruchnahme von Landwirtschaftsgebiet für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben (sogenannte «Durchstossung»), wie sie der geltende kantonale Richtplan vorsieht, soll jedoch möglich sein. Dieser Handlungsspielraum ermöglicht den Gemeinden in Ausnahmefällen Bauten und Anlagen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausserhalb des Siedlungsgebiets vorzusehen.
Der Vorentwurf sieht mit § 47 Abs. 2 VE-PBG vor, dass für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausserhalb des Siedlungsgebiets Zonen für öffentliche Bauten ausgeschieden oder Gestaltungspläne im Sinne von § 84 Abs. 2 PBG festgesetzt werden können. Solche Gründe liegen vor, wenn aufgrund einer positiven oder negativen Standortgebundenheit die Notwendigkeit besteht, diese «Bauzonen» ausserhalb des Siedlungsgebiets auszuscheiden, oder wenn die vorgesehene öffentliche Nutzung aufgrund ihres Raum- bzw. Flächenbedarfs nicht innerhalb des Siedlungsgebiets untergebracht werden kann. Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) in die Vernehmlassung gegeben. Das Hauptaugenmerk der Revision liegt auf der Rechtsgrundlage für die Erstellung einer Jagdschiessanlage im Kanton Thurgau.
Im Kanton Appenzell I.Rh. leben diverse Wildtiere. Viele sind störungsempfindlich und schreckhaft und zeigen nach einer Störung Fluchtreaktionen. Im Sommer und Herbst ist die Störung der Wildtiere meist unproblematisch, da genügend Nahrung für die Kompensation des Energieverlusts vorhanden ist. Im Winter ist weniger Nahrung vorhanden, daher setzen die Wildtiere den Energieverbrauch markant herab. Die Wildtiere halten sich über den Winter in bestimmten Arealen, den sogenannten Wintereinständen auf.
Wenn Wildtiere in den Wintereinständen gestört werden, fliehen sie. Bei einer dauernden Beunruhigung verkleinert sich längerfristig der Lebensraum der Wildtiere. Dadurch reduziert sich der Fortpflanzungserfolg, was zu einer Abnahme der Bestände bis hin zum lokalen Aussterben von Populationen führt. Zudem haben sich wegen der Flucht bereits jetzt vermehrt Schäden im und ausserhalb des Walds ergeben. Ebenfalls schädigend wirken sich Überbestände aus, wie sie beim Rotwild bestehen. Werden diese Bestände gestört, sorgt dies für eine weitere Verbreitung von Bissschäden.
Das erfolgreichste Instrument zur Störungsminderung in den Wintereinständen der Wildtiere ist die Festlegung von Wildruhegebieten. Diese dienen als Rückzugsort für die Wildtiere. In diesen Gebieten sind Nutzungen eingeschränkt. Insbesondere gilt ein Weggebot, also ein Verbot, Wanderwege und Schneerouten zu verlassen.
Um Wildtiere wirksam zu schützen und die Verbreitung von Verbissschäden zu vermeiden, soll im kantonalen Recht eine Grundlage für Wildruhegebiete geschaffen werden. Dies soll im Jagdgesetz gemacht werden. Die genaue Umgrenzung der Gebiete sowie der Betrieb in den Wildruhegebieten soll gestützt auf die Grundlage im Jagdgesetz durch den Grossen Rat in einer neuen Wildruheverordnung festgelegt werden.
Conformemente all'art. 6a Ralcc il "gruppo lavoro zone di tranquillità" ha posto in consultazione il progetto di decreto concernente le aree a tutela della fauna selvatica.