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Der vorliegende Entwurf einer Teilrevision des Baugesetzes sieht eine Änderung der Zuständigkeit für die Erteilung von Baubewilligungen vor. Wenn der Grosse Rat ein Vorhaben in einem kantonalen Nutzungsplan festgelegt hat, soll künftig der Kanton dafür die Baubewilligung erteilen.
Die betroffenen Gemeinden können sich im Nutzungsplanverfahren zur Planung und im öffentlichen Auflageverfahren zum Bauvorhaben äussern und einen Entscheid des Kantons beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn sie mit dem Vorhaben nicht einverstanden sind. Der Entwurf enthält ferner Verfahrensbestimmungen, die - entsprechend der politischen Bedeutung solcher Vorhaben - eine rasche Realisierung ermöglichen, ohne den Rechtsschutz uneffektiv zu machen. Mit der vorliegenden Revision werden zudem geringfügige Präzisierungen und Korrekturen von Bestimmungen vorgenommen, die missverständlich sein können.
Die Gemeinde Wohlen hat ihre kommunale Nutzungsplanung einer Teilrevision unterzogen. Die dabei geplanten Bauzonenerweiterungen sollen zeitlich gestaffelt in zwei Paketen erfolgen. Das erste Paket umfasst eine Gesamtfläche von insgesamt 14,5 ha, die im Rahmen der laufenden Teilrevision eingezont werden sollen.
Das zweite Paket beinhaltet ein zusammenhängendes Gebiet von 14 ha, dessen Einzonung später vorgesehen ist. Diese Neueinzonungen erfordern vorgängig die Anpassung des Richtplans im Hinblick auf das Siedlungsgebiet und die entsprechende Reduktion der Fruchtfolgeflächen. Es ist vorgesehen, das Gebiet des ersten Pakets festzusetzen und dasjenige des zweiten Pakets vorerst als Zwischenergebnis aufzunehmen.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt. Die Konkretisierung erfolgt stufengerecht, im vorliegenden Fall mit der Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung.
Die Gemeinde Würenlos plant verschiedene Bauten und Anlagen im Gebiet "Tägerhard". Dabei ist ein wichtiges Ziel der Gemeinde, auf dem Areal der ehemaligen Kiesgrube im Westen der Gewerbezone "Tägerhard" zwei Fussballplätze, einen Reitplatz und die erforderlichen Hochbauten für die beiden Sportplätze zu erstellen. Diese drei Nutzungsänderungen erfordern eine Teilrevision des Bauzonen- und des Kulturlandplans.
Der Handlungsbedarf im Aargau wird in Kapitel "S 4.1 Halteplätze für Fahrende" des kantonalen Richtplans aufgezeigt. Dennoch entspricht das Angebot an Halteplätzen auch im Kanton Aargau noch nicht dem Bedarf. Mit der vorliegenden Anpassung des Richtplans, beziehungsweise mit der Festsetzung von Vorhaben, die bisher als Vororientierungen eingestuft sind, soll deshalb die Realisierung weiterer Halteplätze in die Wege geleitet werden.
Demgegenüber ist es bisher nicht gelungen, neue Plätze festzulegen und zu erstellen. Behörden und Bevölkerung in den Gemeinden ohne solche Plätze stehen dieser Aufgabe sehr kritisch gegenüber. Mit der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung zur vorliegenden Richtplananpassung soll nun für zwei neue Plätze die Haltung der Bevölkerung und der Behörden in den möglichen Standortgemeinden in Erfahrung gebracht werden.
Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt. Der eigentliche Betrieb eines Platzes wird mit einer Betriebsvereinbarung und einer Platzordnung geregelt, welche von der Gemeinde, dem Kanton und der Radgenossenschaft der Landstrasse (als Vertretung der Schweizer Fahrenden) gemeinsam erarbeitet und unterschrieben werden.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt. Die Konkretisierung erfolgt stufengerecht, im vorliegenden Fall bei der Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung.
Gemäss der kantonalen Erhebung zum Stand der Erschliessung sind in Baden die Wohn- und Mischzonen zu 96 % überbaut. Auf die kantonale Bevölkerungsprognose für 2035 bezogen, entsteht in Baden ein Nachfrageüberschuss von mehr als 2'000 Personen. Aus kantonaler Sicht ist es von grosser Bedeutung, entsprechend den Vorgaben des Raumkonzepts Aargau in diesem urbanen, gut erschlossenen Raum über ein genügendes Angebot zu verfügen.
Im neuen Wirtschaftsgesetz werden, mit Ausnahme des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage, sämtliche wirtschaftsrelevanten Bereiche in einer einzigen Vorlage zusammengefasst. In der Regel werden die heutigen Bestimmungen ohne materielle Änderungen in das neue Gesetz überführt. Wo sich solche aufgrund von Änderungen des Bundesrechts, parlamentarischen Vorstössen oder gesellschaftlichen Veränderungen aufdrängen, werden neue Regelungen vorgeschlagen. Gleichzeitig wird versucht, den administrativen Aufwand zu verringern und überholte Bestimmungen aufzuheben.
Gesetzliches Neuland stellen die Bestimmungen zur Sexarbeit dar. Aufgrund der zunehmenden öffentlichen Forderung, in diesem Bereich gesetzliche Eckpfeiler zu setzen, sowie in Anlehnung an entsprechende gesetzgeberische Aktivitäten in anderen Kantonen, insbesondere im Kanton Bern, schlägt der Regierungsrat nun Bestimmungen zur Sexarbeit vor.
Eine weitere rechtliche Änderung liegt beim Bewilligungswesen für gastwirtschaftliche Tätigkeiten. Neu sollen diese an das Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung gekoppelt werden. Damit sollen die Anliegen des Raumplanungs- und Baurechts sowie des Umwelt- und Lärmschutzrechtes berücksichtigt und Doppelspurigkeiten im Bewilligungsverfahren vermieden werden. Die maximal zulässigen Öffnungszeiten der Gastwirtschaftsbetriebe werden vereinfacht.
An Freitagen und Samstagen wird die Polizeistunde auf 2 Uhr hinausgeschoben. An den übrigen Tagen muss generell um 00.30 Uhr geschlossen werden. Individuelle Verlängerungen und Freinachtbewilligungen gibt es nicht mehr. Die Gemeinden können aber im Rahmen der Baubewilligung verlängerte oder verkürzte Öffnungszeiten festlegen. Für die Bewilligung von Anlässen schlägt der Regierungsrat vor, diese inskünftig durch die Gemeinden vornehmen zu lassen. Ebenfalls wird die Förderung des Tourismus neu im Gesetz verankert.
Entgegen der ursprünglichen Absicht konnte das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage nicht ins neue Wirtschaftsgesetz integriert werden. Das Ruhetagsgesetz wird in einer separaten Vorlage total revidiert. Es beinhaltet Bestimmungen, die nicht nur wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, sondern für die gesamte Bevölkerung relevant sind.
Die Technologie im Bereich elektronischer Verwaltung und Publikation von Informationen mit Raumbezug (Geodaten) hat sich in den letzten zehn Jahren insbesondere im Zusammenhang mit der wachsenden Bedeutung des Internets erheblich entwickelt.
Vor diesem Hintergrund hat der Bund am 1. Juli 2008 das Geoinformationsgesetz (GeoIG, SR 510.62) in Kraft gesetzt. Die Umsetzung des Geoinformationsrechtes des Bundes ist das umfassendste E-Government-Projekt in der Schweiz. Dazu sind verschiedene Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Stufe erforderlich. Im Zentrum des Regelungsbedarfs stehen die Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden bzgl. Verwaltung und Abgabe der sogenannten Geobasisdaten.
Geobasisdaten sind Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde beruhen. Sie sind also nur eine Teilmenge der Geodaten, mit denen die öffentliche Verwaltung tagtäglich arbeitet. Und nur die Geobasisdaten sind Gegenstand der vorliegenden Gesetzgebung. Der Bund hat per Verordnung einen Katalog von Geobasisdatensätzen festgelegt, die zwingend durch die zuständigen Datenherren auf dem Internet zugänglich gemacht werden müssen. Einer der wichtigsten Geobasisdatensätze betrifft die Daten der Nutzungsplanung der Gemeinden (Zonenpläne, Gestaltungspläne und Erschliessungspläne). Die Kantone können den Katalog des Bundes ergänzen.
Da Geobasisdaten des Bundesrechts (insbesondere die Nutzungsplanung) sowohl in die Zuständigkeit des Kantons wie auch der Gemeinden fallen, reicht für die kantonalen Ausführungsbestimmungen die Form der Verordnung nicht. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen umfassen nicht nur Geobasisdaten in kantonaler Zuständigkeit sondern auch solche in kommunaler Zuständigkeit.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt.
Um die Rechtssicherheit und die Benutzerfreundlichkeit des Richtplans zu erhöhen und um die Diskussion über die kommerzielle Nutzung der Windenergie im Kanton Aargau zu versachlichen, ist es sinnvoll, die Gebiete, die dem Planungsgrundsatz A entsprechen, zu bezeichnen und kartografisch darzustellen. Mit dieser Einengung ist die Ausgangslage für die Gemeinden und Regionalplanungsverbände wie auch für die potenziellen Investoren klar.
Gemäss Beschluss 1.3 sollen in einem Gebiet mindestens drei gleichartige Windkraftanlagen gleichzeitig erstellt werden können. Erfüllt ein Gebiet grundsätzlich die Anforderungen für die Nutzung der Windenergie ist es zweckmässig, dass so viele Windkraftanlagen innerhalb des nutzbaren Perimeters erstellt werden können, wie möglich.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staates und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig.
Im Rahmen der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung zum Entwurf des gesamtrevidierten Richtplans sind verschiedene Anträge zur Aufnahme neuer Materialabbaugebiete oder zur Aufstufung von Vorhaben in einen höheren Koordinationsstand eingereicht worden. Aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs umfasst die vorliegende Information zur Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung auch die Vorhaben der Kategorie "Vororientierung", welche grundsätzlich in der Zuständigkeit des Regierungsrats liegen.
Gestützt auf § 3 und § 9 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz) und auf den Richtplanbeschluss zum Änderungsverfahren wird für die Anpassung des Richtplans ein Vernehmlassungs- und Anhörungs-/Mitwirkungsverfahren durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung, der kantonalen Beurteilung und einer umfassenden Interessenabwägung wird das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) anschliessend die Anträge zu den einzelnen Vorhaben an den Grossen Rat formulieren und dem Regierungsrat zur Beschlussfassung vorlegen.
Die Ortsdurchfahrt ist nach aktuellen Erhebungen mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von 9800 Fahrzeugen stark belastet. Der Grosse Rat hat am 20. September 2011 die Ostumfahrung Bad Zurzach im kantonalen Richtplan festgesetzt.
Kernstück des Projekts ist eine neue 990 Meter lange, zweispurige Kantonsstrasse. Die neue Strasse umfährt den Ortskern von Bad Zurzach östlich und verbindet die beiden Einfallstrassen Bruggerstrasse im Süden und die Zürcherstrasse im Nordosten. Mit der Umfahrung können die Lärm- und Schadstoffimmissionen im Ortskern erheblich reduziert werden.
Die Gesamtkosten für die Ostumfahrung betragen 58,8 Millionen Franken, wovon 48,8 Millionen Franken der Kanton übernimmt. Die Gemeinde Bad Zurzach beteiligt sich im Umfang von 10 Millionen Franken am Umfahrungsprojekt.
Die Bremgarten-Dietikon-Bahn (BDWM) ist das Rückgrat der öV-Erschliessung der Agglomeration Mutschellen. Der Erhalt der bestehenden Infrastruktur in einem guten Zustand und deren Anpassen an die Bedürfnisse des wachsenden Personenverkehrs erfordern wie bisher finanzielle Beiträge der öffentlichen Hand. Diese Beiträge teilen sich Bund und Kantone.
Neu schliesst der Bund mit den Privatbahnen auf Basis eines vierjährigen Infrastrukturprogramms Leistungsvereinbarungen ab. Im Gegensatz zu den bisherigen Vereinbarungen werden in der Leistungsvereinbarung alle Investitionen der Privatbahn für die Periode 2013 bis 2016 abgebildet. Damit erhalten Bund und Kantone erstmals direkten Einfluss auf die gesamte Investitionstätigkeit einer Privatbahn in diesem Zeitraum.
Die Wynental- und Suhrentalbahn (WSB) ist das Rückgrat in der öV-Erschliessung der beiden Täler und in der Agglomeration Aarau. Der zuverlässige und sichere Betrieb ist eine wichtige Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung der Region. Für den Erhalt und die Anpassung der Infrastruktur an die Bedürfnisse des wachsenden Personenverkehrs liegt ein Investitionsprogramm vor.
Für die Finanzierung in den nächsten vier Jahren sehen Bund und Kanton eine Leistungsvereinbarung mit der WSB vor. Zwei Vorhaben (Stationsausbau Oberkulm inklusive Doppelspurabschnitt und neue Haltestelle Reinach Eien) erfordern die Anpassung des Richtplans.
Die Reussbrücke Gnadenthal zwischen Stetten und Niederwil wurde 1909 erstellt und ursprünglich für 4 t-Lastwagen ausgelegt, später wurde sie für Verkehrslasten bis 18 t verstärkt. Die letzte grosse Instandsetzung erfolgte im Jahr 2000. 2011 mussten dringende Verstärkungsmassnahmen getroffen werden. Derzeit gilt für die Brücke eine Gewichtsbeschränkung von 3,5 t, zudem muss sie bei hohem Wasserstand aus Sicherheitsgründen gesperrt werden.
Der Ersatz der Brücke ist deshalb unumgänglich. Gegenüber dem bestehenden Bauwerk kommt die neue Brücke ca. 70 m flussabwärts zu liegen. Dadurch kann die Linienführung der Kantonsstrasse K 413 so angepasst werden, dass die Klosteranlage Gnadenthal entlastet und die Verkehrssicherheit erhöht wird. Die Kosten für den Ersatz der Reussbrücke Gnadenthal betragen 13,2 Millionen Franken.
Die Gemeinde Niederwil beteiligt sich am Abschnitt K413 Innerort mit 0,5 Millionen Franken. Auf den Kanton entfallen somit 12,7 Millionen Franken. Die Gemeinde Stetten befürchtet, dass der neue Flussübergang den Schwerverkehr einlädt, durch Stetten zu fahren. Um dieser Problematik zu begegnen, wird für die Ortsdurchfahrt von Stetten ein Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) als Grundlage für ein Strassenbauprojekt erarbeitet.
Das Zentrum von Brugg-Windisch ist chronisch vom Verkehr überlastet, vor allem durch den Verkehr vom unteren Aaretal zu den Autobahnanschlüssen A1 und A3 im Birrfeld. Mit dem Bau der Südwestumfahrung soll das Aaretal gut an die Autobahn A3 angebunden werden. Ausserdem wird das Zentrum von Brugg-Windisch entlastet und das Rütenenquartier vom Ausweichverkehr befreit.
Die Kosten für die Südwestumfahrung Brugg betragen 46,45 Millionen Franken. Sie werden zu rund 20 % durch Beiträge von Brugg, Windisch, SBB und Grundeigentümern und zu rund 80 % vom Kanton finanziert.
Die Südwestumfahrung Brugg hat neben dem lokalen Nutzen eine grosse Bedeutung als erstes Element einer Gesamtverkehrslösung der Region und bildet somit den Auftakt für eine mittel- bis langfristige Entwicklung des Regionalzentrums Brugg-Windisch. Aufbauend auf der Südwestumfahrung Brugg können das Verkehrsmanagement Brugg Regio, die Nordumfahrung Windisch und der Baldeggtunnel projektiert, genehmigt und realisiert werden.
Die Gemeinde Sins, wo die beiden Nord-Süd-Hauptverkehrsachsen des Bünz- und Reusstals aufeinandertreffen, ist schon seit Jahrzehnten stark vom Durchgangsverkehr betroffen. Heute zählt man täglich 18 000 Fahrzeuge, die das Dorfzentrum passieren. In den nächsten Jahren wird eine weitere Verkehrszunahme im südlichen Freiamt erwartet, sodass bis 2025 über 20 000 Fahrzeuge erwartet werden müssen.
Das ist viel. Die Südwestumfahrung von Sins bringt eine wesentliche Erleichterung, indem die Zufahrtsachse und die Luzernerstrasse um die Hälfte vom Verkehr entlastet werden. Die Südwestumfahrung besteht aus einem 912 Meter langen Tunnel und einer 67 Meter lange Brücke über das Bachtal. Sie wird mit zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden an die Luzerner- und Aarauerstrasse angeschlossen, wobei der Kreisel Nord neu gebaut wird und der Kreisel Süd in einen zweispurigen Kreisel umgebaut wird.
Die Gesamtkosten für die Südwestumfahrung betragen 88,4 Millionen Franken, wovon der Kanton 78,6 Millionen Franken übernimmt. 9,8 Millionen Franken entfallen auf die Gemeinde Sins.
Der A1-Autobahnzubringer am Knoten Neuhof in Lenzburg stösst mit 27 000 Fahrzeugen pro Tag schon lange an seine Leistungsgrenze. Um die Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer und die Leistungsfähigkeit der Anlagen zu verbessern, steht bei diesem Projekt die Entflechtung der verschiedenen Verkehrsbeziehungen im Zentrum.
Kernstück der baulichen Massnahme ist der 350 Meter lange Tunnel. Dieser gewährleistet einen kreuzungsfreien Direktanschluss des Bünztals an die A1. Neben dem unterirdischen Bypass umfasst das Projekt den Kreisel Horner auf der Hendschikerstrasse (K 123) und die Spange Hornerfeld.
Letztere ist ein 300 Meter langer Strassenneubau, der das neue Industriegebiet Hornerfeld und den Links-Zubringer zu Othmarsingen erschliesst. Die Kosten des Gesamtprojekts belaufen sich auf 75,3 Millionen Franken, wovon der Beitrag der Stadt Lenzburg für Massnahmen innerorts 2,8 Millionen Franken beträgt.
L'ordinanza ha lo scopo di rispondere con la massima sollecitudine alle questioni più urgenti che si pongono in relazione all'attuazione dell'iniziativa popolare «Basta con la costruzione sfrenata di abitazioni secondarie!»
Il testo in consultazione contiene, da un lato, gli adeguamenti resisi necessari in seguito all'approvazione di fine 2011 della revisione parziale della legge sulla pianificazione del territorio, che mette sullo stesso piano tutti gli edifici abitativi costruiti secondo il diritto anteriore al di fuori di una zona edificabile. D'altro canto, il progetto in consultazione prevede di introdurre modifiche ai presupposti per il trasporto di energia termica dalle aziende agricole alle zone edificabili.
Im Anschluss an den Versorgungsbericht wird im Strukturbericht der prognostizierte Bedarf strukturell abgebildet. Die für die Versorgung notwendige Anzahl Leistungsaufträge wird den inner- und ausserkantonalen Spitälern zugeordnet. Resultat dieser Zuordnung ist die ab 1. Januar 2012 gültige Spitalliste.
Die stationäre Spitalplanung kann nicht isoliert betrachtet und umgesetzt werden. Versorgungspolitische Grundsätze wie „ambulant vor stationär“ oder die Orientierung an den „Shortest 25 %“ in der Aufenthaltsdauer der Akutsomatik hängen massgeblich von der weiteren Förderung und Entwicklung vor- und nachgelagerter Bereiche ab. Zu versorgungspolitisch wichtigen Einzelbereichen wird im Strukturbericht ein Überblick vermittelt und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abgegeben.
Die strukturellen Veränderungen in Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie bedeuten eine Konzentration der Leistungen und erlauben eine klare Positionierung der Leistungserbringer. Die Privatkliniken sind dabei angemessen berücksichtigt.