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Mit der Teilrevision des Gesetzes über die Landwirtschaft wird die Agrarpolitik 2022 des Bundes (AP22+) auf kantonaler Ebene umgesetzt. Weitere Anpassungen ergeben sich aufgrund des kantonalen Konzeptes zur zukünftigen Landwirtschafts- und Ernährungspolitik sowie der kantonalen Energie- und Klimaplanung 2023+ (EKP23+).
Verschiedene mit der AP22+ modifizierte Bundesbeiträge setzen eine Mitfinanzierung durch die Kantone voraus. Dies betrifft namentlich die Biodiversitätsbeiträge sowie die Beiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen. Zur Sicherstellung dieser Kofinanzierungen sind die kantonalen Rechtsgrundlagen zu ergänzen und anzupassen. Änderungen ergeben sich zudem im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Anpassungen betreffend die Nährstoffverluste und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Weitere Anpassungen sind erforderlich im Bereich der Abfindung für Schäden im Zusammenhang mit Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen. Im Rahmen der Umsetzung des kantonalen Konzeptes zur zukünftigen Landwirtschafts- und Ernährungspolitik sowie der EKP23+ gilt es, die rechtlichen Grundlagen für die geplanten Massnahmen in folgenden Bereichen zu schaffen: Befähigung der Betriebsleiter, Struktur- und Einkommensentwicklung, Wertschöpfung, Förderung naturnaher und ressourcenschonender Produktionssysteme sowie Klimaschutz und Klimaanpassung.
Der Regierungsrat hat die Revision des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes zur Vernehmlassung freigegeben. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Jahr 2001 haben sich die Ansprüche an die Landwirtschaft sowie die Bedürfnisse der Landwirtschaft und auch die Landwirtschaftspolitik auf Bundesebene verändert. Mittels einer Teilrevision soll das Kantonale Landwirtschaftsgesetz wieder mit dem Bundesrecht harmonisiert und an die veränderten Anforderungen angepasst werden, dies namentlich im Bereich des Rebbaus.
Die Landwirtschaft hat grosse Herausforderungen zu bewältigen, was aufgrund von immer umfangreicher werdenden rechtlichen Rahmenbedingungen und erhöhten gesellschaftlichen Erwartungen kaum ohne Zielkonflikte möglich ist. Bäuerinnen und Bauern leisten einen zentralen Beitrag zur Versorgungssicherheit, indem sie gesunde und erschwingliche Lebensmittel in ausreichender Menge produzieren. Dabei müssen die Betriebe die Kosten im Griff haben und mit den Produkterlösen und Direktzahlungen regelmässig einen angemessenen Ertrag erwirtschaften. Weiter ist die Landwirtschaft angehalten, zur Umwelt Sorge zu tragen. Der Klimawandel wird die Landwirtschaft in Zukunft noch mehr als heute beschäftigen.
Im Bereich des Rebbaus ist die Aufhebung des Rebbaufonds und der damit verbundenen Rebbausteuer vorgesehen. Damit fallen die finanziellen Beteiligungen der Bewirtschaftenden und der Gemeinden an der Rebbauförderung weg. Gleichzeitig werden die Gemeinden von der entsprechenden Steuererhebungspflicht befreit. Neu soll die Kompetenz zur Anordnung von notwendigen, flächendeckenden Massnahmen im Bereich des Schutzes der Rebenpflanzungen vor Krankheiten und Schädlingen grundsätzlich dem Kanton zugewiesen werden.
Um die Grundlagen für die flächendeckende Sicherstellung einer vorsorge- und fachgerechten Bewirtschaftung zu schaffen, wird der Kanton auf Verordnungsebene neu in verschiedene Rebbaugebiete aufgeteilt. Im gleichen Zug werden die Organisationsstrukturen der Rebbaugenossenschaften liberalisiert und die Pflichtmitgliedschaft seitens der Produzentenschaft aufgehoben. Im Bäuerlichen Bodenrecht ist vorgesehen, dem Regierungsrat die grundsätzliche Kompetenz zu erteilen, die vom Bund festgelegte relative Preisobergrenze beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken zu erhöhen.
Le Gouvernement met en consultation un projet de modification de la loi sur le développement rural et des bases légales sur les améliorations structurelles. Le but est que l’agriculture jurassienne puisse bénéficier de tous les instruments d’aide aux améliorations structurelles proposés par la Confédération. Ces aides doivent toutefois être assorties du respect du contrat-type de travail lors de l’engagement d’un employé agricole.
Der Kantonsrat hat den Auftrag von David Gerke (Grüne, Biberist) «Einführung eines Hegebeitrages zur Förderung der Solothurner Fischerei; Anpassung des kantonalen Fischereigesetzes» (A 0023/2022) am 14. September 2022 erheblich erklärt und beschlossen, es sei die rechtliche Grundlage für die Einführung eines Hegebeitrages für Bezüger von Angelfischereipatenten zu schaffen. Anstelle eines Hegebeitrages wird eine Hegeersatzabgabe eingeführt, damit die Rechtsnatur der Abgabe klar ersichtlich ist und sich dazu keine Auslegungsfragen stellen. Weiter wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, um in Notsituationen in betroffenen Gewässern Schutzmassnahmen zugunsten der Wasserlebewesen wie zeitlich und örtlich beschränkte Fischerei- und Betretungsverbote erlassen zu können.
Die Standeskommission beabsichtigt, eine neue Tiergesundheitsverordnung zu erlassen, welche die Inhalte der beiden bestehenden kantonalen Ausführungserlasse zusammenfasst. Auf Bundesebene sind viele Bereiche abschliessend geregelt. Da die Kantone lediglich in einzelnen Regelungsbereichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen haben, die sich meist auf die Regelung von Zuständigkeiten beschränken, soll mit der Zusammenführung der beiden Verordnungen mehr Übersicht geschaffen werden.
Der Regierungsrat schickt die Änderung des Gesetzes über die Enteignung in die Vernehmlassung. Künftig soll die Entschädigung bei einer Enteignung von landwirtschaftlichem Kulturland das Dreifache des für das Kulturland ermittelten Höchstpreises betragen. Mit der Gesetzesänderung setzt der Regierungsrat die vom Grossen Rat am 13. Juni 2022 überwiesene Motion 255-2021 «Anpassung der kantonalen Entschädigungsansätze für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignungen» um. Der Regierungsrat hatte darauf hingewiesen, dass die Motion verfassungswidrig ist.
Die Kantone sind gemäss Art. 44a des Umweltschutzgesetzes (USG) und Art. 31 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundes verpflichtet, bei übermässigen Immissionen einen Massnahmenplan zu erarbeiten. Im Jahr 2020 wurde im Kanton Zürich bei fast allen Flächen mit empfindlichen Ökosystemen (Hoch- und Flachmoore, Trockenwiesen, Waldflächen) eine übermässige Stickstoffdeposition festgestellt. Die durch erhöhte Stickstoffeinträge verursachte Eutrophierung gilt als eine der Hauptursachen für den Rückgang der Biodiversität. Sie führt zu einem Rückgang der Artenvielfalt, verändert die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften und stört die Ökosystemfunktionen. Mit der Überweisung der Postulate «überhöhte Stickstoffeinträge reduzieren» (KR-Nr. 381/2019) und «Umweltbericht: Reduktion der Ammoniakemissionen» (KR-Nr. 7/2019) wird der Regierungsrat des Kantons Zürich beauftragt einen Massnahmenplan zu erlassen, um empfindliche Ökosysteme vor überhöhten Stickstoffeinträgen zu schützen.
Il progetto posto in consultazione attua la mozione 20.4267 «Dichiarazione dei prodotti ottenuti mediante metodi vietati». Vengono introdotti obblighi di dichiarazione per il foie gras e per i prodotti di origine animale ottenuti con interventi dolorosi senza ricorso all’anestesia, nonché per le derrate alimentari di origine vegetale per le quali sono stati utilizzati determinati prodotti fitosanitari. Si emana inoltre un divieto di importazione per le pellicce e i prodotti di pellicceria ottenuti infliggendo sofferenze agli animali.
Con la presente revisione dell’ordinanza sulla caccia, il Consiglio federale attua tutte le disposizioni modificate della legge sulla caccia revisionata il 16 dicembre 2022. La legge comprende in particolare - intervento dell’uomo su specie protette, in particolare lupi, castori e stambecchi - Misure per la protezione delle greggi - Prevenzione e risarcimento dei danni causati dalla selvaggina - Aiuti finanziari e consulenza per i Cantoni - Salvaguardia dei corridoi faunistici - Protezione degli animali
Am 25. April 2023 reichten Landrat Franz Freuler, Glarus, und Unterzeichnende die Motion «Ergänzung des Artikels 14 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz» ein. Sie fordern, dass der Regierungsrat das Wolfsmonitoring stark erweitert und schadenstiftende Grossraubtiere mit Peilsendern versieht.
Vor allem während der Sömmerung und vereinzelt auf den Heimweiden im Frühjahr und Herbst kommt es zu den Übergriffen von Wölfen auf Nutztiere. Bisher waren es vor allem Schafe und Ziegen, welche gerissen wurden, jedoch wurden im Jahr 2023 im Kanton Glarus erstmals auch drei Kälber getötet und zwei verletzt.
Mit der Umsetzung der Motion respektive der Besenderung von schadenstiftenden Wölfen oder Wölfen in Rudeln erhofft sich der Landrat, bei bewilligten Abschüssen diese rascher umzusetzen. Zudem sollen Vergrämungsmassnahmen besser koordiniert und ermöglicht werden. Zudem sollen Herdenschutzmassnahmen verbessert werden.
In seinem Antrag an den Landrat vom 24. Oktober 2023 wies der Regierungsrat darauf hin, dass mit der heutigen Sendertechnik keine permanente und lückenlose Peilung der Wölfe in Echtzeit möglich ist (Lebensdauer und Gewicht der Batterie als limitierender Faktor). Die Vergrämung mit Sendern ist sehr aufwendig und die Erfolgsaussichten ungewiss. Eine Publikation der Peildaten könnte der Wilderei Vorschub leisten. Der Aufwand für die Besenderung wird als hoch eingestuft, selbst wenn diese unter Umständen im Rahmen von wissenschaftlichen Untersuchungen und damit mit Unterstützung von Dritten realisiert werden können.
Die Gesetzesänderung basiert auf der Motion Alois Brand, Spiringen, zur Anpassung der kantonalen Entschädigungsansätze für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignungen. Die Motion verlangt, die rechtlichen Grundlagen für den Kanton und die Gemeinden so anzupassen, dass bei Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland das Dreifache des Schätzungswertes entschädigt wird.
Con la presente modifica dell’ordinanza del 27 giugno 1995 sulle epizoozie viene inclusa tra le epizoozie da combattere anche la Border Disease (BD) negli animali della specie bovina, nei bufali e nei bisonti. Inoltre, vengono aggiunte all’ordinanza le disposizioni sulla lotta alla BD, mentre la criptosporidiosi viene eliminata dalle epizoozie da sorvegliare. Vengono modificate anche le norme relative alla lotta al virus della diarrea virale bovina (BVD). Infine, sono apportati diversi aggiornamenti basati sulle nuove scoperte scientifiche e alcune precisazioni redazionali necessarie.
Il progetto in consultazione comprende la modifica di 26 ordinanze agricole.
La revisione mira in particolare ad apportare all’ordinanza sulla protezione degli animali gli adeguamenti che il Consiglio federale ha previsto in risposta a diversi interventi parlamentari. In sostanza, le modifiche riguardano l’accorciamento della coda degli agnelli, le prescrizioni relative al trattamento degli equidi e i requisiti per l’allevamento e la detenzione di animali da laboratorio. Viene inoltre modificata la disposizione sulla triturazione degli embrioni per i volatili domestici. La revisione introduce anche la regola delle 15 settimane per l’importazione di cani, in linea con il diritto dell’Unione europea. L’obiettivo è migliorare il benessere degli animali in modo mirato ed efficace. Infine, si intende migliorare le formazioni specialistiche non legate a una professione (FSNP) e apportare diversi chiarimenti e precisazioni.
Il pacchetto contiene un disegno di un decreto federale che stanzia mezzi finanziari a favore dell’agricoltura per gli anni 2026–2029 e una descrizione delle modifiche previste a livello di ordinanza.
La Commissione propone di integrare l’elenco delle indicazioni supplementari sulle derrate alimentari in modo tale che si debba dichiarare il tipo di trasporto, in particolare il trasporto aereo. Tale dichiarazione dovrebbe essere richiesta segnatamente per il trasporto aereo di prodotti freschi come carne, pesce, frutta e verdura.
Per l’attuazione della mozione 19.3445 il progetto in consultazione propone di vincolare la concessione di aiuti finanziari per miglioramenti strutturali individuali a una nuova condizione.
La Commissione dell'ambiente, della pianificazione del territorio e dell'energia del Consiglio degli Stati pone in consultazione una modifica della legge forestale, che ha elaborato nell'ambito di un'iniziativa parlamentare (21.463). La modifica proposta crea le basi legali che permettono alla categoria di pubblicare prezzi indicativi per il mercato del legname grezzo. Questi creano trasparenza e consentono di pianificare una raccolta di legname adeguata al fabbisogno e che garantisca la copertura delle spese.
Mit der aktuellen Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 ) beteiligt sich der Bund zukünftig finanziell an der Verhütung und Vergütung von Biberschäden an Infrastrukturen. Eine finanzielle Beteiligung des Bundes setzt jedoch eine Beteiligung des Kantons voraus. Um die notwendigen Grundlagen auf kantonaler Ebene zu schaffen, ist eine Änderung des Jagdgesetzes (JaG) vom 9. November 2016 ) notwendig.
Die Teilrevision des JSG sieht ausserdem eine Erweiterung von Artikel 12 «Verhütung von Wildschaden» vor, wonach die Kantone bei geschützten oder jagdbaren Tieren nicht nur Massnahmen anordnen können, wenn Wildtiere erheblichen Schaden anrichten, sondern auch, wenn sie eine Gefährdung von Menschen darstellen. Der entsprechende Paragraph des JaG wird durch die neue Bestimmung ergänzt.
Weiter sind vom Bund zusätzliche Finanzhilfen an die Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung vorgesehen. Um diese Finanzhilfen geltend machen zu können, muss im JaG eine Grundlage für die Festlegung entsprechender Massnahmen geschaffen werden.
La modifica dell’OSOAn e la nuova ordinanza del DFI hanno in particolare come scopo l’adeguamento a nuove conoscenze scientifiche e, allo stesso tempo, l’armonizzazione con il nuovo diritto dell’UE. In questo contesto, viene liberalizzato il riciclaggio di sottoprodotti di origine animale per gli alimenti per animali, con la contemporanea emanazione di adeguate misure di sicurezza. A tal fine, è introdotto un obbligo di notifica e autorizzazione per le aziende che intendono riciclare sottoprodotti di origine animale per gli alimenti per animali. Inoltre, viene inclusa una disposizione che consente di utilizzare gli escrementi di insetti come concime, se questi sono stati precedentemente sottoposti a un trattamento termico. Infine, si stabiliscono misure di sicurezza per l’uso di concime contenente sottoprodotti di origine animale. Inoltre, vengono emanate, tra le altre cose, disposizioni sulla cremazione di animali e sulla somministrazione di animali di piccola taglia destinati all’alimentazione animale nella propria azienda detentrice di animali.
Gemäss Artikel 359 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) haben die Kantone für das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmenden im Hausdienst und in der Landwirtschaft einen Normalarbeitsvertrag (NAV) zu erlassen. Es sind insbesondere die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden zu regeln. Weitere Belange können Eingang in den NAV finden, sofern sie das Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden betreffen und von den Parteien eines Einzelarbeitsvertrags durch Vereinbarung geregelt werden können.
Der NAV ist eine hoheitliche, staatliche Normierung von Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von bestimmten Arbeitsverhältnissen (Art. 359 Abs. 1 OR). Er enthält allerdings bloss dispositives Recht, welches aber immerhin den nicht zwingenden Bestimmungen des OR vorgeht. Zwingende Bestimmungen des Gesetzes und eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrags (GAV) hingegen gehen grundsätzlich vor, ausser es handle sich um eine Abweichung im NAV zugunsten der Arbeitnehmenden (Art. 359 Abs. 3 OR). Die Bestimmungen des NAV gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (Art. 360 Abs. 1 OR). Der NAV kann vorsehen, dass abweichende Abreden der Schriftlichkeit bedürfen (Art. 360 Abs. 2 OR).
Der NAV ist kein zwingendes Instrument. Die Bestimmungen im NAV können von den Parteien schriftlich wegbedungen werden. Eine Ausnahme gilt in Bezug auf die Missbrauchsbekämpfung im Bereich des Lohn- und Sozialdumpings: Im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU wurden sechs Artikel in das OR eingefügt, die der Bekämpfung des befürchteten Lohn- und Sozialdumpings in bestimmten Branchen dienen sollen (vgl. Art. 360a-360f OR). Ihr Inhalt ist, anders als die gewöhnlichen NAV, auf Mindestlöhne beschränkt und ihr Erlass an strenge Voraussetzungen gebunden. Dabei handelt es sich nicht um dispositives, sondern um einseitig zwingendes Recht (Art. 360d Abs. 2 OR).
La modifica delle ordinanze nell’ambito dell’importazione, del transito e dell’esportazione di animali e prodotti animali mira in particolare a mantenere l’equivalenza con il diritto dell’UE in questo settore. Inoltre – analogamente al diritto dell’UE – saranno stabilite nuove condizioni di importazione per gli animali da reddito trattati con determinati medicamenti e per le derrate alimentari prodotte da tali animali. Tale modifica creerà la base giuridica per un sistema d’informazione che consentirà di presentare ed elaborare per via elettronica le domande di certificati sanitari per l’esportazione di animali e prodotti animali verso Paesi terzi. In questo modo le persone con domicilio all’estero avranno in futuro la possibilità, a determinate condizioni, di ottenere un passaporto svizzero per animali da compagnia per il loro cane, gatto o furetto.
Der vorliegende Vorentwurf für eine Teiländerung des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, den Rahmenkredit Rebberg des 21. Jahrhunderts und die Verordnung über die Modernisierung und Aufwertung des Walliser Rebbergs legt den gesetzlichen Rahmen sowie den Rahmen für die Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen zur Verbesserung der Weinbau-Infrastrukturen fest. Es geht darum, die Entwicklung der Walliser Rebberge hin zu professionellen, rentablen und nachhaltigen Rebbergen zu unterstützen, die den Herausforderungen des Weinbaus im 21. Jahrhundert gewachsen sind. Dieser Vorentwurf stützt sich auf die im Vorfeld von der Dienststelle für Landwirtschaft (DLW) durchgeführte Bestandsaufnahme der Rebberge. Er ist eine direkte Antwort auf die Forderungen des Walliser Winzerverbands (FVV), des Branchenverbands der Walliser Weine (BWW) sowie auf verschiedene Interpellationen aus dem Grossen Rat. Der Vorentwurf für eine Änderung des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, den Rahmenkredit Rebberg des 21. Jahrhunderts und die Verordnung über die Modernisierung und Aufwertung des Walliser Rebbergs schafft somit einen klaren gesetzlichen Rahmen, um die Finanzierung und die Regeln für die Durchführung und Überwachung der eingeleiteten Massnahmen auszuarbeiten.
Im geltenden Recht werden die Schätzungsgebühren sowohl für nichtlandwirtschaftliche als auch für landwirtschaftliche Grundstücke im gleichen Artikel der entsprechenden Verordnung über die Schätzungsgebühren geführt. Die Ausgangslage und Verwendung der beiden Schätzungsarten sind jedoch nicht identisch. Neu sollen die Gebühren für die beiden Schätzungen in zwei separaten Artikeln klarer aufgeteilt und geregelt werden. Hinzu kommen kleinere Präzisierungen und formelle Anpassungen.
Da die Selbstkosten für den Schätzungsaufwand des Kantons mit den aktuellen Gebühren nicht mehr gedeckt sind, schlägt der Regierungsrat zudem eine moderate Erhöhung der Gebühren vor.