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Ziel der vorliegenden Gesetzgebungsvorlage ist die Anpassung des kantonalen Rechts an das eidgenössische Ordnungsbussenrecht, die inhaltliche Angleichung der kantonalen Ordnungsbussengesetzgebung an die Bundesvorschriften sowie die systematische Zusammenfassung, Aufarbeitung und Ergänzung der kantonalen Vorschriften.
Das kantonale Polizeigesetz wurde im Jahr 2014 totalrevidiert. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zeigte sich im Rahmen der Polizeiarbeit, dass insbesondere in drei Bereichen ein Änderungsbedarf besteht, um effektiv oder effizienter gegen kriminelle Handlungen vorgehen zu können oder diese im besten Fall sogar vorgängig verhindern zu können. Bei diesen Bereichen handelt es sich um: 1. Die Einführung eines kantonalen Bedrohungsmanagements (Prävention). 2. Die Verbesserung des Datenaustauschs in der polizeilichen Polizeiarbeit. 3. Die Einführung einer automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung.
Im Kanton Nidwalden sollen Verkehrsbeschränkungen der Justiz- und Sicherheitsdirektion neu mittels Einsprache angefochten werden können. Bisher veröffentlicht die Justiz- und Sicherheitsdirektion diese Verkehrsbeschränkungen ohne Begründung im Amtsblatt. Betroffene Personen, die mit der Anordnung nicht bzw. nicht vollständig einverstanden sind, müssen direkt beim Regierungsrat Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer tragen ein Kostenrisiko, obwohl sie sich vorgängig nie einbringen können und seitens der Direktion auch keine Begründung vorliegt. Zudem muss die Direktion regelmässig die Begründung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nachliefern. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren erweist sich deshalb als unzweckmässig. Mit dem niederschwelligen Einspracheverfahren können solch unnötige Beschwerdeverfahren verhindert werden. In Einspracheverhandlungen bzw. Gesprächen können Vorbehalte besser ausgeräumt werden, so dass der bürokratische Aufwand minimiert werden kann.
Die Ausländergesetzgebung wird auf Bundesebene abschliessend im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), dem Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) sowie in den dazugehörenden Verordnungen geregelt. Die Kantone haben – mit Ausnahme der Zuständigkeiten und der konkreten Umsetzung der Bundesbestimmungen – keine Rechtssetzungskompetenz; die Bundesgesetze sind für die Kantone direkt anwendbar. Aufgrund der vom Bund geschlossenen Änderungen, insbesondere im Bereich AIG, werden auf kantonaler Ebene Anpassungen notwendig. Hauptanliegen der vorliegenden Teilrevision ist die Anpassung der kantonalen Grundlagen an die Vorgaben des Bundesrechts. Dabei sollen die Zuständigkeiten geklärt und die Begrifflichkeiten an die Terminologie des Bundes angeglichen werden. Gleichzeitig sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, dass zukünftig – in Analogie zu den Bestimmungen in der Strafprozessordnung (Art. 144 StPO) – Befragungen u.ä. mittels Videokonferenz durchgeführt werden können. Die kantonalen Bestimmungen werden jedoch materiell nicht geändert, daher hat die Vorlage weder personell, finanziell noch auf Dritte Auswirkungen.
Im Rahmen der internen Vernehmlassung im Zusammenhang mit der zeitlich dringlich beurteilten Abschaffung des zwingenden Beizugs von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern bei Präsidialentscheiden, welche vom Landrat am 26. August 2020 verabschiedet wurde und am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wurden insbesondere seitens des Ober- und Verwaltungsgerichts noch verschiedene weitere Revisionspunkte vorgebracht.
Die Justiz- und Sicherheitsdirektion nahm in der Folge Kontakt mit dem Ober- und Verwaltungsgericht auf und besprach die Situation. Es wurde beschlossen, das laufende Verfahren möglichst schnell abzuschliessen, aber zeitnah dem Regierungsrat einen Grundsatzentscheid auf Überprüfung des Gerichtsgesetzes zu stellen.
Mit Grundsatzentscheid vom 7. Juni 2021 entschied der Regierungsrat in der Folge, dass es aufgrund dieser Ausgangslage einer grundsätzlichen Überprüfung und punktuellen Aktualisierung des kantonalen Gerichtsgesetzes bedarf. Im Rahmen des Gesetzgebungsprojektes wurden zusammen mit den Gerichten die Mängel in der aktuellen Gesetzgebung eruiert und die notwendigen Anpassungen erarbeitet.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 13. Juni 2023 den Entwurf zur Teilrevision der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung, PBV; NG 611.11) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Die Staatskanzlei wurde beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren einzuleiten.
Wasser- und Rutschprozesse können schon bei schwachen Intensitäten durch Öffnungen (z. B. Fenster, Lichtschächte) in Gebäude eindringen und grosse Schäden verursachen. Solche Schäden können in der Regel ohne grosse Mehrkosten durch eine auf die Gefahrenprozesse angepasste Bauweise verhindert werden.
Damit diesem Umstand bei der Bautätigkeit stärker Rechnung getragen und auch das diesbezügliche Bewusstsein gestärkt wird, werden mit der vorliegenden Teilrevision der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz die Gefahrengebiete im Einflussbereich von Wasser- und Rutschprozessen mit einer geringen Gefährdung und im Einflussbereich des Vierwaldstättersees neu der Gefahrenzone 2 zugewiesen (bisher Gefahrenzone 3).
Mit der Teilrevision des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG; NG 611.1) soll der Gewässerraumabstand abgeschafft werden. Dieser Gewässerraumabstand ist historisch begründet eine Besonderheit des Nidwaldner Rechts. Mit dem Gewässerraumabstand kann insbesondere der Zugang für Unterhalt und Intervention gewährleistet werden. Das Bundesgericht entschied im Urteil 1C_282/2020 vom 10. Februar 2021 (Fahrlibach, Beckenried) allerdings, dass der Gewässerraumabstand nicht die gleiche Funktion wie der Gewässerraum erfülle und deshalb nicht zur Breite der Gewässerraumzone angerechnet werden könne. Im Resultat führt dies zu einer (teilweise nicht gewollten) Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke, die über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Deshalb schlägt der Regierungsrat eine Abschaffung des kantonalen Gewässerraumabstands vor.
Die Bedeutung des MTB hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Bestehende MTB-Infrastrukturen werden rege genutzt. Der Nutzungsdruck und damit verbundene Konflikte zwischen Grundeigentümern, Wandernden und Bikenden nehmen zu. Auf dem Wanderwegnetz trifft man oft Mountainbikende. Durch den Einsatz von E-Mountainbikes ist das Mountainbiken zu einem Breitensport geworden.
Gemäss Sport Schweiz 2020 geniesst das Wandern mit 57% die unangefochtene grösste Popularität bei den Sport- und Bewegungsaktivitäten. 7.9% der Schweizerbevölkerung fahren MTB. Der Anteil der Wohnbevölkerung des Kantons Nidwalden, der regelmässig mit dem MTB unterwegs ist, beträgt folglich rund 3'500 Personen. Schweizweit sind rund 700'000 Personen auf dem MTB anzutreffen.
Eine Pionierrolle in Sachen MTB hat der Tourismusverein Emmetten übernommen. Bereits 2009 wurde das NRP-Projekt Bike-Arena Emmetten realisiert. Die MTB-Gemeinschaft hat sich im Kanton Nidwalden in mehrere Interessensgemeinschaften organisiert. Im Frühling 2022 wurde der Verein Mountainbike Nidwalden gegründet. Er vereint alle heutigen Gruppierungen unter einer Organisation. Damit ist analog z.B. zu den Mountainbike-Konzept
Wandernden oder den Jagenden auch für die MTB-Stakeholder eine Ansprechorganisation für Kanton, Gemeinden und Tourismus entstanden. Die Innerschweizer Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden haben 2018 gemeinsam das mit Mitteln aus der Neuen Regionalpolitik (NRP) finanzierte Projekt "Mountain-bike Zentralschweiz" gestartet. Das Projekt hat sich zum Ziel gesetzt, die Erlebnisregion Luzern-Vierwaldstättersee mit einem durchgehenden und aufeinander abgestimmten Angebot zu einer der attraktivsten und vielseitigsten Bike-Regionen der Schweiz zu entwickeln. Damit soll zusätzliche touristische Wertschöpfung generiert werden.
Aus diesem Projekt entstand die Nachfolgeorganisation «Bikegenossenschaft Zentralschweiz». Sie will für Tourismusorganisationen und Stakeholder als Beratungsstelle für MTB-Fragen auftreten und auch Behörden in Belangen des Mountainbikes und des MTB-Sportes unterstützen.
Für den Fuss- und Veloverkehr besteht der kantonale Wanderwegplan 20171 und das kantonale Radwegkonzept 20082. Für das MTB gibt es noch keine kantonale Strategieplanung.