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Das Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug vom 29. März 2012 (GeolG-ZG; BGS 215.71) bildet die Grundlage für das Geoinformationssystem (GIS Kanton Zug) und für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster), welchen die Kantone bis am 31. Dezember 2019 einzuführen haben.
Das GeolG-ZG und die dazugehörige Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (GeolV-ZG; BGS 215.711) sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Die Bestimmungen über den ÖREB-Kataster sind in der Verordnung noch nicht enthalten. Angesichts der Tatsache, dass die gesetzliche Regelung nach Bundesrecht erst am 31. Dezember 2019 vorliegen muss, erachtete der Regierungsrat die Regelung der Materie an lässlich des Erlasses der kantonalen Geoinformationsgesetzgebung im Jahre 2012 noch als verfrüht.
Unmittelbarer Anlass zur Teilrevision der GeolV-ZG bildet daher die Regelung des ÖREB-Katasters. Ein weiterer Grund diese Verordnung zu revidieren, bildet der Umstand, dass mit der Teilrevision des GeolG-ZG keine Gebühren für Zugang und Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung mehr erhoben werden. Zudem sollen die Bestimmungen zum kantonalen Leitungskataster ( 30—32 GeolV-ZG) in eine separate Leitungskatasterverordnung ausgelagert werden. Schliesslich wird die Gelegenheit genutzt, um die Verordnung besser auf das teilrevidierte Gesetz abzustimmen.
Il Governo ha dato il via libera alla procedura di consultazione relativa alla revisione parziale della legge sulla promozione dello sviluppo economico nei Grigioni (CSC 932.100). Nella gestione dei compiti relativi allo sviluppo regionale, le regioni dovranno essere sostanzialmente sostenute. Per aumentare l'efficienza e l'efficacia, il management regionale deve essere strutturato secondo una nuova struttura strategica.
Nella sessione di agosto 2018 il Gran Consiglio ha incaricato il Governo di creare le basi necessarie affinché venga messo a disposizione un credito d'impegno per un ammontare di 40 milioni di franchi al fine di accelerare la digitalizzazione nei Grigioni.
Per costituire questo credito d'impegno nonché per disciplinare le modalità secondo le quali questo credito debba essere utilizzato e gli scopi per i quali debba essere impiegato viene proposta l'emanazione di una nuova legge a termine.
Der Kanton Uri ist verpflichtet, die Neuerungen bei der Quellenbesteuerung auf den 1. Januar 2021 ins kantonale Steuergesetz zu überführen. Der kantonale Rechtssetzungsspielraum wird stark eingeschränkt, weil in verfahrensrechtlichen Fragen schweizweit eine Vereinheitlichung der Quellensteuerordnung herbeigeführt werden soll. Von mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Quellensteuervollzug profitieren nicht nur die steuerpflichtigen Personen und die Arbeitgebenden, sondern letztlich auch die Steuerbehörden.
Der Regierungsrat nimmt diese Gesetzesänderung zum Anlass, den Vollzug der Quellenbesteuerung auf den 1. Januar 2021 beim Amt für Steuern zu zentralisieren.
Aufgrund der Revision des Budgetverfahrens stellt der Regierungsrat dem Kantonsrat den Budgetentwurf bereits am ersten Mittwoch des Monats September. Die frühere Zustellung des Budgetentwurfs hat Auswirkungen auf die damit zusammenhängenden Prozesse in der Verwaltung. Besonders betroffen ist der Prozess betreffend Teuerungszulage, weshalb eine Änderung der Personalverordnung nötig ist. Zudem verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Regierungsrat im Jahr 2017, den Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD Schweiz) als ständigen Verhandlungspartner anzuerkennen. Der Regierungsrat anerkannte den VPOD Schweiz ausdrücklich. Die Anerkennung des VPOD Schweiz bedingt eine Anpassung der Personalverordnung und der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz.
Im Dezember 2017 verabschiedete der Regierungsrat die Museumsstrategie Basel-Stadt. Die Museumsstrategie gibt Antworten auf die Fragen, wie sich Basels staatliche Museen vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen, politischen und technologischen Veränderungen weiterentwickeln und profilieren sollen. Die Überarbeitung des Museumsgesetzes ist Ausgangspunkt für die Klärung von Aufgaben und Kompetenzen sowie Grundlage für die Verbesserung der betrieblichen Rahmenbedingungen durch finanzrechtliche Anpassungen.
Con l'avamprogetto di modifica della legge federale sui diritti politici, che costituisce il controprogetto indiretto l'iniziativa popolare «Per più trasparenza nel finanziamento della politica (Iniziativa sulla trasparenza)», la Commissione vuole accrescere la trasparenza del finanziamento delle attività politiche.
La nuova ordinanza precisa i ruoli e le competenze attribuiti alle autorità dei mercati finanziari in materia di regolamentazione e di standard-setting internazionale e regola la collaborazione tra il DFF a la FINMA al riguardo. Inoltre vengono concretizzati i principi ed il processo della regolamentazione ai sensi dell'art. 7 LFINMA.
Am 18. Dezember 2018 wurde die überarbeitete E-Government-Strategie des Kantons Solothurn beschlossen. Diese dient als Grundlage für die Umsetzung von E-Government-Infrastrukturen und E-Government-Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die öffentliche Hand (Bund, andere Kantone, Gemeinden).
Künftig soll den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und der öffentlichen Hand ein vielfältiges Angebot an elektronischen Dienstleistungen zur Verfügung stehen. Die wichtigsten Amtsgeschäfte zwischen Privatpersonen oder Unternehmen einerseits sowie Verwaltungsbehörden und Gerichten andererseits sollen elektronisch abgewickelt werden können.
Auch der kantonsinterne Geschäftsverkehr und der Amtsverkehr zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden soll elektronisch erfolgen. Für die Abwicklung der Geschäfte in elektronischer Form baut der Kanton eine elektronische Plattform, das kantonale Behördenportal, auf. Mit dem vorliegenden Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen für die Organisation, den Betrieb und die Nutzung dieses Portals geschaffen und die Grundsätze von weiteren kantonalen E-Government-Lösungen gesetzlich verankert.
Der NOK-Gründungsvertrag aus dem Jahr 1914 ist nur noch beschränkt umsetzbar. Mit einem zeitgemässen Vertragswerk wollen die Eigentümer (Kantone und Kantonswerke) die Axpo Holding AG in einem dynamischen Umfeld stärken. Im Kanton Aargau ist zur Ablösung des NOK-Gründungsvertrags eine Anpassung des kantonalen Energiegesetzes nötig.
Der im Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vorgegebene Selbstfinanzierungsgrad bei den Investitionen kann über die nächsten Jahre nicht erreicht werden. Der Regierungsrat schlägt deshalb eine Anpassung von Art. 34 Abs. 3 FHG vor. Neu sollen die Investitionen zu 100 Prozent selbstfinanziert sein, falls die Nettoverschuldung 80 Prozent des Fiskalertrages übersteigen würde. Damit wird eine Fremdfinanzierung ermöglicht, welche es dem Kanton erlaubt, auch in den nächsten Jahren seine notwendigen Investitionen zu tätigen.
Die Landsgemeinde 2019 hat den Kredit für den Bau eines neuen Verwaltungsgebäudes genehmigt. In diesem Gebäude ist die gemeinsame Platzierung der Kantons- und der Volksbibliothek als ein zentrales Bibliotheksangebot für den inneren Landesteil geplant. Die Bibliothek soll unter der Führung des Kantons betrieben werden.
Im Hinblick auf diese Zusammenführung wurde eine Vorlage für ein neues Bibliotheksgesetz erarbeitet. Dieses enthält unter anderem eine Regelung der Organisation und Finanzierung der neuen Bibliothek. Der Kanton soll die Kosten der Kantonsbibliothek sowie die halben Kosten der Volksbibliothek übernehmen. Die restliche Hälfte der Volksbibliothekskosten soll durch die Schulgemeinden und die Bezirke des inneren Landesteils getragen werden.
Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion erarbeitet in der Regel alle vier Jahre den Sozialplan (Art. 15 Sozialhilfegesetz; RB 20.3421). Dieser bezeichnet jene Beratungs- und Dienstleistungsangebote, die erforderlich sind, um ein umfassendes und fachgerechtes Sozialhilfeangebot bereitzustellen. Der zurzeit gültige Sozialplan läuft Ende 2019 aus.
Momentan laufen die Arbeiten für den neuen Sozialplan - dieser soll für die Jahre 2020 bis 2023 gültig sein. Bevor der Sozialplan definitiv erstellt wird und der Regierungsrat diesen beschliesst, sind die Gemeinden dazu anzuhören.
In den Regierungsrichtlinien 2016 – 2020 hat sich der Regierungsrat vorgenommen, die Justizorganisation aufgrund der Erfahrungen mit den Schweizerischen Prozessordnungen seit 2011 zu überprüfen und sie wo nötig anzupassen. Das Departement für Justiz und Sicherheit legt ein umfangreiches Paket mit Anpassungen in fünf Gesetzen und einer Verordnung vor. Diese werden nun einer externen Vernehmlassung unterzogen.
Der V. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz (sGS 381.1), der am 29. Januar 2019 rechtsgültig wurde, zieht Neuerungen im Bereich der Bestimmungen zu den Beiträgen an Kinder- und Jugendheime nach sich, die der lnterkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE (sGS 381 .31) unterstellt sind. lm Wesentlichen sind per 1. Januar 2020 Modalitäten zum Schwankungsfonds zu regeln, die künftig für Kinder- und Jugendheime bei pauschaler Leistungsabgeltung gelten.
Il progetto preliminare elaborato dalla Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale prevede di aprire il matrimonio alle coppie dello stesso sesso mediante una modifica di legge. Le disposizioni che attualmente disciplinano il matrimonio si applicheranno in futuro anche ai matrimoni fra omosessuali. Di conseguenza, non sarà più possibile costituire nuove unioni domestiche registrate e verrà consentito ai partner registrati di convertire la loro unione in un matrimonio mediante una semplice procedura.
Der Regierungsrat beauftragte am 4. November 2015 die Baudirektion, in Zusammenarbeit mit der Volkswirtschaftsdirektion und unter Einbezug der Gemeinden sowie weiterer Akteure, eine «elektronische Plattform für Baugesuche» zu konzipieren und umzusetzen (RRB 1027/2015). Die Einführung dieser Plattform und die dadurch in Zukunft mögliche elektronische Einreichung von Baugesuchen bedingen entsprechende Anpassungen in der Bauverfahrensverordnung (BVV; LS 700.6).
Da una quindicina d'anni, in diversi Cantoni gli aventi diritto di voto possono eleggere e votare nell'ambito di una fase di sperimentazione. Per la Confederazione l'articolo 8a della legge federale sui diritti politici (LDP, RS 161.1) consente queste sperimentazioni. Lo scopo del presente progetto di legge è di terminare la fase di sperimentazione e di sancire nella legge il voto elettronico quale canale di voto ordinario. Occorre disciplinare nella legge le principali esigenze, vale a dire specialmente la verificabilità del voto e dell'accertamento del risultato, la pubblicità delle informazioni sul sistema utilizzato e il suo funzionamento, l'eliminazione delle barriere nonché l'obbligo dei Cantoni di disporre di un'autorizzazione della Confederazione per l'impiego del canale di voto elettronico. Il progetto si prefigge inoltre di consentire ai Cantoni di mettere a disposizione degli aventi diritto di voto che si sono annunciati per il voto elettronico il materiale di voto per via elettronica. Il progetto contiene poi modifiche in relazione al voto anticipato e all'impiego di ausili tecnici nell'accertamento del risultato. Anche con il passaggio all'esercizio ordinario i Cantoni rimangono liberi di decidere se vogliono introdurre o meno il voto elettronico.
Gestützt auf das GeoIG-SG werden folgende Verordnungen erlassen: Die Geoinformationsverordnung (abgekürzt GeoIV-SG) umfasst neun Abschnitte und regelt allgemein den Umgang mit Geodaten im Kanton St.Gallen.
Sie konkretisiert unter anderem die Aufgaben und Kompetenzen der öffentlich-rechtlichen Anstalt E-Government St.Gallen (eGovSG) im Geoinformationsbereich und wird durch diese erlassen.
In der Septembersession 2018 hat der Kantonsrat das Gesetz über E-Government und das Geoinformationsgesetz erlassen. Die nun vorliegende Totalrevision hat hauptsächlich diese strukturellen Anpassungen aufgenommen. Inhaltlich hat sich im bestehenden Vermessungsrecht kein grosser Anpassungsbedarf ergeben. Die amtliche Vermessung bleibt zur Hauptsache in der Zuständigkeit der politischen Gemeinden.
Zu den wichtigsten punktuellen Neuregelungen gehören der Wegfall der Gebühren für den Datenbezug aufgrund der Open-Government-Data-Strategie, welche im GeolG-SG aufgenommen wurde, sowie die Möglichkeit, dass die kantonale Vermessungsaufsicht bei besonderen Anpassungen von grossem nationalem oder kantonalem Interesse als Auftraggeberin auftreten kann.
Die Kantone müssen die geänderten europäischen Datenschutzvorgaben in ihre Regelwerke übertragen. Der Kanton Zug passt daher das kantonale Datenschutzgesetz entsprechend an. Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Kantons- und Gemeindebehörden. Diese werden präzisiert und der Schutz der Daten der betroffenen Personen verstärkt.
Die bisherige Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom 25. Juni 2007 (GS 172.510) ist nach den Kontonummern der Staatsrechnung gegliedert. Unter der gleichen Kontonummer sind teilweise sehr viele unterschiedliche Gebühren aufgelistet, die deshalb oftmals nur schwierig zu finden und eindeutig zuzuordnen sind. Die Übersichtlichkeit der Verordnung lässt zu wünschen übrig. Teilweise fehlen auch grundlegende Bestimmungen, beispielsweise solche über die Behandlung von Barauslagen oder über den Gebührenverzicht.
Die Standeskommission beabsichtigt, dem Grossen Rat eine Totalrevision der Gebührenverordnung vorzuschlagen. Sie sieht einen Systemwechsel vor. In der bestehenden Verordnung bestimmte der Grosse Rat die Höhe sämtlicher Gebühren in detaillierter Weise, oftmals bis auf den Franken genau. Dieses Vorgehen hat den Nachteil, dass für jede Kleinstanpassung ein Grossratsbeschluss notwendig ist.
Der verfassungsmässigen Vorgabe (nach Art. 25 Abs. 1 der Kantonsverfassung ist der Grosse Rat für das Gebührenwesen zuständig) kann allerdings auch damit Rechnung getragen werden, dass der Grosse Rat die Grundsätze der Gebührenerhebung festlegt und für die verschiedenen Gebühren der kantonalen Verwaltung Rahmen vorgibt, während die Detailregelung durch die Standeskommission vorgenommen wird. Auf dieser Basis wurden Entwürfe für eine Gebührenverordnung des Grossen Rates und einen Gebührentarif der Standeskommission ausgearbeitet. Mit dem Systemwechsel kann verhindert werden, dass der Grosse Rat sich weiter mit jeder noch so kleinen Änderung von Gebühren befassen muss. Bei einem Änderungsbedarf wird man mit dem neuen System flexibler reagieren können. Am Gebührenniveau soll sich durch die Totalrevision keine Änderung ergeben.
Il 7 dicembre 2018 il Consiglio federale ha avviato la consultazione relativa alla nuova base legale per l'Istituto universitario federale per la formazione professionale (IUFFP). Tale base deve rispondere ai requisiti del principio costituzionale di legalità e agli standard della Confederazione in materia di governo d'impresa.
Durch punktuelle Anpassungen in verschiedenen Erlassen werden das Verwaltungsverfahren, aber auch andere Abläufe innerhalb der Verwaltung (Publikation von Erlassen interkantonaler Organe) effizienter gestaltet. So werden verschiedene Aufgaben, die nach geltendem Recht dem Regierungsrat zufallen, an die Departemente delegiert.
Der Verwaltung soll — wie den Gerichten — die Möglichkeit gegeben werden Entscheide ohne Begründung auszufertigen. Das bestehende Rechtsmittelsystem wird in einzelnen Spezialerlassen angepasst und die amtlichen Kosten von Beschwerdeverfahren können nach dem Verursacherprinzip auf die Gemeinwesen überwälzt werden.
Schliesslich werden verschiedene Vorschriften an das übergeordnete Recht angepasst oder diesem angeglichen. Die einzelnen Änderungen werden — je betroffenem Erlass — als separate Nachträge aufgenommen. Die Erläuterungen zu den Änderungen enthalten schliesslich auch Ausführungen zur Umsetzung des Postulats „Rechtsmittelfrist im kantonalen Verwaltungsverfahren"
Die Landsgemeinde vom 29. April 2012 nahm das Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz, FusG, GS 175.60) an. Das Gesetz regelt die Zusammenschlüsse von Bezirken und Schulgemeinden untereinander sowie die Aufnahme von Schulgemeinden durch Bezirke. Die Regelung weist einen relativ hohen Detaillierungsgrad auf, sodass das Gesetz grundsätzlich direkt anwendbar ist. So konnte beispielsweise die Aufnahme der Schulgemeinde Oberegg durch den Bezirk Oberegg, die auf den 1. Januar 2018 in Kraft trat, ohne grössere Probleme direkt gestützt auf die gesetzliche Fusionsregelung vorgenommen werden.
Im Hinblick auf mögliche Körperschaftszusammenschlüsse auf der gleichen Ebene ist allerdings noch ein wichtiger Punkt offen: Nach Art. 11 des Gesetzes kann die Standeskommission im Falle solcher Zusammenschlüsse für maximal drei Jahre gestaffelt sinkende Ausgleichsbeiträge gewähren, wenn der Zusammenschluss zu einem grossen Steuerfusssprung führt. Zur Umsetzung dieser Bestimmung sollte festgelegt werden, welche Finanzgrundlagen für die Ermittlung der allfälligen Steuerfussänderung berücksichtigt werden, wann von einem grossen Steuersprung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche Differenz gedeckt werden soll und wie die Staffelung der Beiträge gestaltet wird. Diesbezüglich ist das Gesetz noch ergänzungsbedürftig.
Weiter besteht noch ein gewisser Klärungsbedarf hinsichtlich des Ablaufs bei vorgängigen Grenzanpassungen sowie bei angeordneten Grenzänderungen. Insbesondere ist für die Anordnung einer Grenzänderung durch den Grossen Rat das Erforderliche zu regeln. In gleicher Weise ist die in Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Möglichkeit der hoheitlichen Anordnung von Zusammenschlüssen trotz anderslautender Abstimmungsresultate zu präzisieren.
Sodann empfiehlt es sich, den Anschluss von inaktiven Schulgemeinden an eine aktive Schulgemeinde im Sinne von Art. 4 des Gesetzes genauer zu regeln. Näher darzulegen sind in diesem Zusammenhang namentlich die Differenzen, die im Vergleich mit gewöhnlichen Zusammenschlüssen unter Schulgemeinden bestehen.
Im Fusionsprozess zwischen dem Bezirk und der Schulgemeinde Oberegg haben sich zudem verschiedene Fragen ergeben, die im Rahmen des Erlasses von Ausführungsrecht zum Fusionsgesetz mit Vorteil einer weiteren Klärung zugeführt werden. So erscheinen namentlich Präzisierungen zum Abstimmungsprozess bei Aufnahmen angebracht.