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Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02) schreibt einen Mindestinhalt für die Einwohnerregister vor und verpflichtet die Kantone und Gemeinden u.a. zur elektronischen Führung der erwähnten Register und zum elektronischen Datenaustausch mit Bundesstellen. Um diesem Auftrag gerecht zu werden, erliess der Kantonsrat von Solothurn am 12. März 2008 die Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (Registerverordnung, RegV; BGS 131.51).
In § 10 Absatz 1 RegV wurden die Gemeinden damit beauftragt, dem Bund die Daten der amtlich geführten Personenregister zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig räumte der Kantonsrat dem Regierungsrat aber die Möglichkeit ein, die Gemeinden zu verpflichten, die Daten ihrer amtlich geführten Personenregister ebenfalls an eine Datenplattform des Kantons zu übermitteln. Mit dem vorliegenden Erlass wird nun die gesetzliche Grundlage für den Betrieb einer kantonalen Einwohnerregister- und gleichzeitig auch einer kantonalen Stimmregisterplattform geschaffen.
Mit der Einwohnerregisterplattform soll ein zentrales Instrument geschaffen werden, welches den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Einwohnerdaten aktualisiert bereitstellt und eine Abfrage derselben ermöglicht. Ebenfalls soll der Datenaustausch zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden effizienter und einfacher gestaltet werden. Schliesslich bezweckt die Einwohnerregisterplattform ebenfalls, die Datenerhebung für Statistiken zu vereinfachen.
Die Stimmregisterplattform ihrerseits dient als technische Basis für den Datentransfer im Rahmen von Abstimmungen und Wahlen. Als Fortsetzung der seit dem Jahr 2010 durchgeführten Vote électronique-Abstimmungen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer plant der Kanton Solothurn, die elektronische Stimmabgabe ab 2015 etappenweise auch den im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten anzubieten. Der Datenaustausch zwischen den Gemeinden und dem Kanton ist eine Voraussetzung für die vorgesehene Erweiterung der elektronischen Stimmabgabe. Mit der Stimmregisterplattform ist es möglich, die kommunalen Stimmregisterdaten für den Druck der Stimmrechtsausweise und für die elektronische Stimmabgabe bereitzustellen und zu nutzen.
la presente revisione costituisce in primo luogo una risposta alle richieste dei partner interni ed esterni alla Confederazione che intendono utilizzare sistematicamente i dati pubblicamente accessibili del Registro delle professioni mediche MedReg (ossia tramite l'interfaccia/web-services). Questi partner necessitano le informazioni del MedReg per l'esecuzione delle loro leggi o per l'adempimento di compiti che servono a un interesse pubblico. L'ordinanza deve essere adeguata di conseguenza affinché essi possano ottenere l'accesso. La revisione offre pure l'occasione di prelevare emolumenti per l'utilizzazione dell'interfaccia, nonché di adeguare i riferimenti e correggere in tal senso gli allegati.
Eine Projektgruppe erarbeitete im Auftrage des Erziehungsrats und mit externer Unterstützung ein Konzept Informatikstrategie für die Urner Volksschulen. Das Konzept schlägt vor, dass die einzelnen Schulen zukünftig eng zusammenarbeiten, um so eine zukunftsgerichtete und professionell betreute Informatikinfrastruktur an den Urner Volksschulen aufzubauen.
An seiner Sitzung vom 4. Juni 2013 anerkannte der Regierungsrat die pädagogische Zielsetzung des Konzepts und insbesondere auch das Bestreben, dass alle Schülerinnen und Schüler gleich gute Lernbedingungen haben sollen, lehnte es jedoch ab, dass der Kanton sich namhaft an den Kosten beteiligen soll. Dies vor allem aufgrund der Tatsache, dass gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Schulgesetzes (RB 10.1111) die Gemeinden Trägerinnen der Volksschule sind und dementsprechend auch die Kosten zu tragen haben. Der Kanton beteiligt sich an diesen Kosten über den Pauschalbeitrag pro Schülerin und Schüler.
Der Erziehungsrat hat aufgrund dieser Ausgangslage an seiner Sitzung vom 19. Juni 2013 beschlossen, vor der Weiterarbeit bei den Gemeinden eine Umfrage zu deren grundsätzlichen Haltung für die zukünftige Organisation der ICT an den Urner Volksschulen durchzuführen.
L'avamprogetto in consultazione verte sul recepimento e la trasposizione dei nuovi regolamenti Dublino III e Eurodac (sviluppi dell'acquis «Dublino/Eurodac»). Con il nuovo regolamento Dublino III ci si propone di rendere più efficace il sistema Dublino e di migliorare la tutela giurisdizionale delle persone oggetto di una procedura Dublino. Le principali modifiche introdotte dal riveduto regolamento Eurodac concernono tra le altre cose la tra-smissione di dati complementari al sistema centrale. La pratica odierna che consiste nel bloccare i dati personali delle persone cui è stata concessa protezione o cui è stato rilasciato un permesso di dimora è sostituita mediante il contrassegno di tali dati. Infine, è inaugurata la funzione di esperto in dattilografia, chiamato a controllare le impronte digitali in caso di risultato positivo della consultazione Eurodac. Occorre inserire nella legge sugli stranieri (LStr) e nella legge sull'asilo (LAsi) le modifiche necessarie per l'attuazione dei due regolamenti.
Gli allegati 1 a 4 e 6 all'ordinanza del DEFR dell'11 marzo 2005 concernente le esigenze minime per il riconosimenti dei cicli di formazione e degli studi postdiploma delle scuole specializzate superiori sono modificati
Sulla base del terzo rapporto del Consiglio federale sul voto elettronico, che sarà presentato dal Consiglio federale nel giugno 2013, le basi legali per il voto elettronico dovranno essere adeguate. Oltre all'ordinanza del 24 maggio 1978 sui diritti politici che dovrà essere riveduta, entrerà in vigore un nuovo RT VE. Quest'ultimo rappresenta un'ordinanza della Cancelleria federale e disciplina le condizioni che un sistema o un Cantone dovrà adempiere per essere ammesso dalla Cancelleria federale a una prova di VE. Il Regolamento contiene requisiti in materia di sicurezza posti ai sistemi di VE e al loro esercizio (in particolare la verificabilità), nonché disposizioni inerenti ai controlli (audit). La quota dell'elettorato ammesso potrà essere aumentata in funzione delle misure messe in atto relative alla verificabilità. L'attuazione di dette misure avrà luogo, come previsto, a tappe.
Le disposizioni sul voto elettronico (VE) dell'ordinanza sui diritti politici vanno modificate alla luce del terzo rapporto del Consiglio federale sul voto elettronico, la cui pubblicazione è prevista nel giugno del 2013. La revisione mira a snellire le norme sul voto elettronico, relegando le disposizioni di dettaglio in un regolamento tecnico (ordinanza della Cancelleria federale). Si tratta inoltre di adeguare la procedura di approvazione e innalzare i limiti quantitativi previsti per l'elettorato verificando il rispetto dei nuovi requisiti in materia di sicurezza (verificabilità, audit).
Am 1. Juli 2008 ist das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG) zusammen mit zehn Ausführungsverordnungen in Kraft getreten. Es regelt die Bereiche Landesvermessung, Landesgeologie, amtliche Vermessung (AV) sowie die Harmonisierung und Koordination von raumbezogenen Informationen (Geodaten). Mit diesem Erlasspaket regelt der Bund erstmals umfassend den gesamten Bereich der Geoinformation nach einheitlichen Gesichtspunkten.
Das GeoIG verlangt verschiedene Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Stufe. Mit Beschluss Nr. 449/2006 beauftragte der Regierungsrat die Baudirektion zur Ausarbeitung bzw. Anpassung der nötigen kantonalen Rechtsgrundlagen: Geoinformationsgesetz, Verordnungen zu AV, GIS und Datenlogistik. Insbesondere war für die Bearbeitung und Nutzung von kantonalen und kommunalen Geodaten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Dies ist mit dem Kantonalen Geoinformationsgesetz (KGeoIG, LS 704.1) vom 24. Oktober 2011 erfolgt. Parallel zum KGeoIG wurden verschiedene Ausführungsverordnungen erarbeitet und zusammen mit dem KGeoIG am 1. November 2012 in Kraft gesetzt.
Diese kantonale Ausführungsgesetzgebung sowie die eidgenössische und kantonale Informations- und Datenschutzgesetzgebung decken nicht alle Bereiche ab, die im Zusammenhang mit der Datenlogistik auf kantonaler Stufe zu regeln sind. Die Datenlogistik ZH benötigt für den Bereich Datenlogistik und für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Betreiberin des Gebäude- und Wohnungsregisters verschiedene Ausführungsvorschriften.
Anlass zur Revision der bestehenden Verordnung ist die Revision des Gesetzes über das Einwohnerregister. Der Grosse Rat verabschiedete am 9. Januar 2013 das Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über das Einwohnerregister und ermöglichte damit dem Kanton die Führung eines Personenregisters mit Kopien der Einwohnerregisterdaten der Gemeinden und weiteren Personendaten (z.B. juristische Personen) sowie die Führung von Objektregistern (§ 13a des Gesetzes).
Ziel ist, dass Gemeinden und Kanton auf dieselben Daten zugreifen und diese unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestmöglich genutzt werden können. Der vorliegende Entwurf für die Änderung der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister regelt den Vollzug des neuen Gesetzes.
Mit der Verordnung sollen insbesondere die Zuständigkeiten, Zugriffsberechtigungen, Aufgaben der Fachstelle, Datenübermittlung, Plausibilität und Qualität der Daten sowie die zugelassene Software geregelt werden.
La revisione parziale ha per oggetto i termini per i lavori di attuazione (disposizioni transitorie) di cui all'articolo 36 dell'ordinanza sulla maturità professionale.
Il 18 ottobre 2012 su richiesta della Conferenza svizzera degli uffici della formazione professionale (CSFP) l'organo direttivo UFFT/Conferenza svizzera dei direttori cantonali della pubblica educazione (CDPE) si è dichiarato disposto a far sì che i Cantoni dispongano di più tempo per modificare le norme cantonali e i programmi d'insegnamento relativi ai cicli di formazione riconosciuti per la maturità professionale.
Der Bund wird voraussichtlich im Jahr 2015 oder 2016 ein Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) in Kraft setzen. Dieses Gesetz regelt die Rahmenbedingungen eines gemeinschaftsübergreifenden elektronischen Patientendossiers und lässt den Kantonen, welche für die Gesundheitsversorgung zuständig sind, Raum für die Entwicklung eigener strategiekonformer Initiativen und Projekte im Bereich eHealth.
Auch der Grosse Rat des Kantons Aargau bekennt sich in Strategie 23 der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung 2010 (GGPl) zur Strategie des Bundes und hält darin fest, dass der Kanton die notwendigen rechtlichen und gemeinsam mit Partnern die organisatorischen Rahmenbedingungen schafft, damit alle Anspruchsgruppen im Gesundheitswesen Aargau Zugriff auf relevante, digitalisierte Patientendaten erhalten und Leistungen beziehen können. Damit der Regierungsrat in Umsetzung dieser Strategie den Aufbau und die Vernetzung konkreter eHealth-Projekte koordinieren, steuern und fördern sowie Trägerschaften aufbauen und allfällige Beteiligungen eingehen kann, soll im Gesundheitsgesetz eine bis anhin fehlende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Gemäss § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) dürfen überdies besonders schützenswerte Personendaten in einem automatisierten Abrufverfahren (im Sinne eines elektronischen Patientendossiers) nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In Anlehnung an die gesetzliche Grundlage des Bundes (Art. 17a des Datenschutzgesetzes) und an das Vorgehen anderer Kantone soll daher im IDAG zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Diese soll es dem Regierungsrat ermöglichen, mittels Verordnungen befristete Pilotprojekte zu bewilligen, welche der Erprobung von Teilsystemen des elektronischen Patientendossiers und vom elektronischen Patientendossier selbst dienen und vor der Schaffung definitiver Rechtsgrundlagen Aufschluss über Nutzen und Wirksamkeit dieser Systeme geben können.
Nell'ambito del controprogetto indiretto del Consiglio federale all'iniziativa popolare federale sulle borse di studio dell'Unione svizzera degli universitari (USU), la legge sui sussidi all'istruzione è sottoposto a una revisione totale che riprende le disposizioni formali di armonizzazione del concordato intercantonale e introduce nuove modalità di ripartizioni dei sussidi federali.
Die Technologie im Bereich elektronischer Verwaltung und Publikation von Informationen mit Raumbezug (Geodaten) hat sich in den letzten zehn Jahren insbesondere im Zusammenhang mit der wachsenden Bedeutung des Internets erheblich entwickelt.
Vor diesem Hintergrund hat der Bund am 1. Juli 2008 das Geoinformationsgesetz (GeoIG, SR 510.62) in Kraft gesetzt. Die Umsetzung des Geoinformationsrechtes des Bundes ist das umfassendste E-Government-Projekt in der Schweiz. Dazu sind verschiedene Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Stufe erforderlich. Im Zentrum des Regelungsbedarfs stehen die Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden bzgl. Verwaltung und Abgabe der sogenannten Geobasisdaten.
Geobasisdaten sind Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde beruhen. Sie sind also nur eine Teilmenge der Geodaten, mit denen die öffentliche Verwaltung tagtäglich arbeitet. Und nur die Geobasisdaten sind Gegenstand der vorliegenden Gesetzgebung. Der Bund hat per Verordnung einen Katalog von Geobasisdatensätzen festgelegt, die zwingend durch die zuständigen Datenherren auf dem Internet zugänglich gemacht werden müssen. Einer der wichtigsten Geobasisdatensätze betrifft die Daten der Nutzungsplanung der Gemeinden (Zonenpläne, Gestaltungspläne und Erschliessungspläne). Die Kantone können den Katalog des Bundes ergänzen.
Da Geobasisdaten des Bundesrechts (insbesondere die Nutzungsplanung) sowohl in die Zuständigkeit des Kantons wie auch der Gemeinden fallen, reicht für die kantonalen Ausführungsbestimmungen die Form der Verordnung nicht. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen umfassen nicht nur Geobasisdaten in kantonaler Zuständigkeit sondern auch solche in kommunaler Zuständigkeit.
Mit dieser Vorlage werden die folgenden Aufträge des Kantonsrates erfüllt:
- Auftrag überparteilich: Listenverbindungen: Beschränkung auf das Wesentliche (KRB vom 28. März 2012, A 227/2011)
- Auftrag Markus Schneider (SP, Solothurn): Frist zwischen erstem und zweitem Wahlgang bei Majorzwahlen – bitte künftig nicht langsamer als die Berner (KRB vom 21. März 2012, A 194/2011)
- Auftrag Roland Heim (CVP. Solothurn): Rechtsunsicherheit betr. Nichterreichen des Quorums für den 2. Wahlgang bei einer Majorzwahl, wenn mehr als 1 Sitz zu besetzen ist (KRB vom 21. März 2012, A 188/2011)
- Auftrag Fabian Müller (SP, Balsthal): Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die definitive Einführung von e-Voting (KRB vom 2. November 2011, A 191/2010).
Gleichzeitig nehmen wir mit dieser Gesetzesrevision bestehende Anliegen auf und schlagen entsprechende Änderungen vor (s. Ziffer 1.2 und Erläuterungen in Ziffer 4). Nach dem Wortlaut der drei erstgenannten Aufträge sind die Gesetzesänderungen so zu terminieren, dass sie bei den nächsten Gesamterneuerungswahlen (Kantonsrats- und Regierungsratswahlen vom 3. März 2013) angewendet werden können. Der Auftrag überparteilich betreffend Listenverbindungen sieht zudem explizit vor, dass die Vorlage dem Kantonsrat innert 6 Monaten zu unterbreiten sei.
Die geltende Verordnung über die nationale Datenbank für Sport (VNDS) muss an das neue Bundesgesetz über die Informationssystem des Bundes im Bereich Sport (415.1) angepasst werden.
Le modifiche principali sono: reintroduzione di motivi di viaggio per persone ammesse a titolo provvisorio che desiderano fare un viaggio; rilascio di un «passaporto biometrico per stranieri» a richiedenti l'asilo e persone ammesse provvisoriamente sprovvisti di documenti di viaggio per viaggi autorizzati dall'UFM; ulteriori adeguamenti in seguito alle normative in materia di biometria per documenti di viaggio, nonché modifiche nella riscossione degli emolument.