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Mit der Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen wird das bestehende Energiegesetz weiterentwickelt und sichergestellt, dass die verbindlichen Standards für Neubauten und energetische Erneuerungen wieder dem Stand der Technik entsprechen und flächendeckend angewendet werden.
Ein Verbot fossiler Heizungen ist nicht vorgesehen, hingegen sollen alle Energieträger (Heizöl, Erd-/Biogas, Strom) mit der effizientesten verfügbaren Technik verwendet werden.
Die Bestimmungen im Gesetzesentwurf sind als energetische Bauvorschriften ausgelegt. Sie können deshalb im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch Gemeinden und Private Kontrolle vollzogen und der Vollzugsaufwand kann tief gehalten werden.
La revisione dell'ordinanza sul registro fondiario propone delle modifiche puntuali che riguardano l'accesso elettronico ai dati del registro fondiario e lo svolgimento delle pratiche per via elettronica.
Il 15 dicembre 2017 il Parlamento ha approvato la legge federale sulla trasformazione e l'ampliamento delle reti elettriche (cosiddetta «Strategia Reti elettriche»; FF 2017 6763). Essa comprende la revisione parziale della legge del 24 giugno 1902 sugli impianti elettrici (LIE; RS 734.0) e la revisione parziale della legge del 23 marzo 2007 sull'approvvigionamento elettrico (LAEl; RS 734.7). A seguito di tali modifiche di legge diverse ordinanze dovranno essere adeguate.
Die Gemeinde Schöftland ist das ländliche Zentrum im Suhrental (Raumtyp nach Raumkonzept Richtplankapitel R 1) und weist ein Ortsbild von nationaler Bedeutung auf. Schöftland ist zudem wichtiger Linienendpunkt der AAR bus+bahn. Unmittelbar im Bahnhof-/ Zentrumsbereich bestehen historisch gewachsene Infrastrukturen des Bahnbetriebs, insbesondere ein Depot beim «Mühleareal» sowie eine Werkstatt bei der «Unterdorfstrasse». Ein Neubau des Endbahnhofs steht kurz vor der Realisierung.
Entsprechend der kantonalen Strategie mobilitätAARGAU soll das Verkehrsangebot gezielt auf die im Raumkonzept definierten Raumtypen ausgebaut werden. Beschlossen ist dazu die Beschaffung von neuen 60 m-Zügen durch die AAR bus+bahn in drei Tranchen (2019, 2025 und ca. 2030), damit die heutigen Transportkapazitäten auf dem Schienennetz im Wynen- und Suhrental um rund 50 % gesteigert werden können. Dies erfordert parallel dazu auch Ergänzungen bei den Depot- /Werkstattanlagen per 2025, da die bisherigen Infrastrukturen ausschliesslich auf die vorhandenen 40 m-Kompositionen ausgerichtet sind.
Die Firma Aarvia Baustoffe AG ist seit 2005 Grundeigentümerin und Betreiberin des Steinbruchs «Steinacher» in Mönthal. Im seit 1953 betriebenen Steinbruch wird hauptsächlich Kalkstein abgebaut, der als Juramergel und Juraschotter für den Strassen-, Wald- und Feldstrassenbau sowie für die Zementherstellung verwendet wird.
Die Wiederauffüllung des Steinbruchs erfolgt gemäss der heute gültigen Bewilligung mit unverschmutzem Aushub. Die Firma Aarvia Baustoffe AG beabsichtigt nun, den Steinbruch nicht mehr mit unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, sondern mit Material des Typs B gemäss Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) aufzufüllen.
Material des Typs B ist auf Deponien des Typs B abzulagern, wenn es nicht verwertet werden kann. Gemäss Art. 5 VVEA haben die Kantone die in der Deponieplanung vorgesehenen Deponiestandorte in ihren Richtplänen auszuweisen. Folglich wird für die Änderung des Materials zur Auffüllung des Steinbruchs «Steinacher» eine Richtplananpassung notwendig. Der Standort «Steinacher» in Mönthal muss vorgängig im kantonalen Richtplan als Deponiestandort festgesetzt werden.
Im Rahmen der aktuellen Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Birmenstorf beabsichtigt die Gemeinde Birmenstorf an drei Orten (Brüel/Steckacker, Grüt/Lindestalderai und Ämmert/Oedhus), die bestehenden Speziallandwirtschaftszonen der ansässigen Gemüsebaubetriebe um insgesamt 13,33 ha zu erweitern. Die gemäss Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde in den Speziallandwirtschaftszonen zugelassenen Bauten und Anlagen dienen der bodenunabhängigen Produktion von Gemüse und können den gewachsenen Boden dauerhaft beeinträchtigen.
Zulässig sind beispielsweise Gewächshäuser oder Kaltfolientunnel. Anders als beispielsweise bei einem Materialabbaugebiet, das zu einem späteren Zeitpunkt rekultiviert wird, entfallen bei den hier geplanten Nutzungen die Fruchtfolgeflächen (FFF) dauerhaft, und es entsteht ein Verlust an FFF im Umfang von 13,33 ha, was eine Streichung im Richtplan erforderlich macht.
Ein Grossteil der vorgesehenen Speziallandwirtschaftszonen liegt innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1305 Reusslandschaft (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung). Gemäss Richtplankapitel L 3.1 Fruchtfolgeflächen setzen Planungen und Vorhaben, die die FFF um mehr als 3 ha vermindern, einen Richtplanbeschluss voraus (Planungsanweisung 2.2). Dieser Pflicht wird im Rahmen der vorliegenden Richtplananpassung nachgekommen.
Mit einer Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) im Jahr 2011 hat der Kantonsrat den Regierungsrat ermächtigt, den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) zu erklären. Dieser Beitritt erfolgte im Jahr 2015. Mit der anstehenden Revision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) erfolgen nun die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung und die Harmonisierung der Baubegriffe im zugerischen Recht.
Verschiedene bekannte baurechtliche Begriffe müssen deshalb neu gefasst werden, was zu einem erheblichen Umbau der Verordnung führt und damit eine Totalrevision rechtfertigt. Gleichzeitig wird auch dem Wunsch der zugerischen Gemeinden sowie dem Auftrag des Kantonsrats aufgrund der Änderung des PBG vom 22. Februar 2018 nachgelebt, nicht nur eine interkantonale, sondern ebenfalls eine weitgehende innerkantonale Vereinheitlichung des zugerischen Baurechts anzustreben.
Die definitive Umsetzung erfordert nicht nur die Anpassung der baurechtlichen Begriffe in der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz, sondern sie wird auch eine Revision der gemeindlichen Ortsplanungen zur Folge haben. Die Ortsplanungsrevisionen sollen deshalb bis 2025 abgeschlossen sein. Bis dahin wird die derzeit geltende Verordnung noch in jenen Gemeinden angewendet, welche die Ortsplanungsrevision und damit die Anpassung an das neue Recht noch nicht vollzogen haben.
Aufgrund des revidierten Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) und der dazugehörigen Raumplanungsverordnung (RPV) haben die Kantone ihre Richtpläne bis 2019 an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Mit der nun erfolgten Überarbeitung seines Richtplans erfüllt der Kanton Obwalden nicht nur die Vorgaben des Bundes: Er nutzt gleichzeitig die Chance, seine Stärken als Wohn-, Wirtschafts- und Tourismusstandort nachhaltig weiterzuentwickeln.
La modifica della legge sulla protezione della natura e del paesaggio (LPN) permette di considerare determinati progetti cantonali nella ponderazione degli interessi fra la protezione di oggetti d'importanza nazionale e l'utilità del progetto corrispondente. Il diritto vigente sancisce che, nell'adempimento di un compito federale, una deroga alla conservazione intatta degli oggetti che presentano un'importanza nazionale può entrare in linea di conto soltanto se ad essa si contrappongono determinati interessi equivalenti o superiori parimenti d'importanza nazionale. Attenuando la formulazione dell'articolo 6 capoverso 2 LPN sul piano materiale, da un lato si amplia la cerchia dei possibili progetti e dall'altro si attribuisce un peso maggiore agli interessi dei Cantoni nella ponderazione. In pari tempo devono essere mantenute le elevate esigenze poste a interventi riguardanti oggetti inseriti negli inventari federali.
Die Firma Merz Baustoff AG baut im Gebiet «Niderhard» nordwestlich von Birmenstorf Kies ab. Die Rohstoffreserven reichen in diesem Gebiet inklusive der anstehenden Erweiterung «Niderhard Nord» bei gleichbleibender Abbauintensität noch für weitere rund vier Jahre. Somit kann die regionale Kiesversorgung mit der aktuell beantragten Festlegung des Gebiets «Niderhard Nord» als Materialabbauzone im Kulturlandplan der Gemeinde Birmenstorf voraussichtlich bis ca. 2021 gesichert werden.
Nun möchte die Firma Merz Baustoff AG darüber hinaus in dieser Region Kies abbauen und die mittelfristige Versorgung von Wandkies sicherstellen. Da das im Richtplan als Zwischenergebnis eingetragene Gebiet «Niderhard Mitte» teilweise überbaut und die Abbauhöhe zu gering ist, kommt es für einen weiteren Materialabbau im Gebiet «Niderhard» nicht in Frage. Deshalb wird angestrebt, den regionalen Bedarf der nächsten 15 bis 20 Jahre mit der Erschliessung des Gebiets «Grosszelg» zu decken.
Gleichzeitig würde ein regionales Auffüllvolumen für unverschmutzten Aushub geschaffen und zur Entlastung eines mittelfristig erwarteten Verwertungsengpasses dienen. Um einen möglichst nahtlosen Übergang vom aktuellen Abbaugebiet «Niderhard» ins Gebiet «Grosszelg» zu erreichen, soll zur Vermeidung einer Versorgungslücke das neu zu erschliessende Gebiet dem Materialabbau ab 2021 zur Verfügung stehen.
Die kantonale Geoinformationsgesetzgebung setzt das Bundesgesetz über Geoinformation um und bildet die Grundlage für das Geoinformationssystem des Kantons Zug. Nun wird das kantonale Gesetz teilrevidiert. Im Zentrum dieser Teilrevision steht der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB). Er liefert online eine umfassende und aktuelle Übersicht über Grundeigentumsbeschränkungen und muss gemäss Bundesrecht bis am 1. Januar 2020 in sämtlichen Kantonen in Betrieb sein.
Der Regierungsrat hat sich zum Ziel gesetzt, dass Strassenparkplätze in Zukunft eine Auslastung von 90 bis 95% aufweisen sollen. Heute liegt die Auslastung vor allem in den dichten Wohnquartieren abends teilweise über 100%. Dank der tieferen Auslastung soll insbesondere der Parksuchverkehr reduziert werden. Um das Ziel zu erreichen, möchte der Regierungsrat sowohl private Quartierparkings wirksamer fördern als auch die Parkgebühren im Strassenraum angemessen erhöhen.
Ein wichtiger Baustein einer prosperierenden Gesellschaft sind gut ausgebaute Infrastrukturen, wobei in unserem Kanton das Kantonsstrassennetz eine zentrale Rolle spielt. Dieses Netz soll gut unterhalten und für die zukünftigen verkehrlichen Anforderungen dort ausgebaut und anpasst werden, wo das nötig, machbar und finanzierbar ist.
Gemäss Art. 28 des Strassengesetzes (StrG, bGS 731.1) beschliesst der Regierungsrat ein mehrjähriges Strassenbau- und Investitionsprogramm, welches alle Neu- und Ausbauvorhaben bezeichnet, die in der Programmperiode ausgeführt werden sollen. Das Bauprogramm ist mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten und vor seinem Erlass hört der Regierungsrat die Betroffenen sowie allfällige weitere Interessierte an.
Die im vorliegenden 3. kantonalen Strassenbau- und Investitionsprogramm 2019-2012 geplanten Vorhaben basieren auf dem Zustand vor Ort, dem kantonalen Richtplan, dem Agglomerationsprogramm, den Unfallauswertungen der Kantonspolizei, den verkehrlichen Bedürfnissen sowie den Planungen und Vorgaben von Dritten. Die Randbedingungen und Vorgaben wurden bestmöglich in Übereinstimmung gebracht, wobei alle Ausbauten den Standortgemeinden mindestens als Vorhaben oder bereits als Projekt bekannt sind.
Nella terza generazione del programma Traffico d'agglomerato sono stati presentati alla Confederazione 37 programmi d'agglomerato in cui i rispettivi enti responsabili illustrano tutti i progetti da cofinanziare e dimostrano che le misure previste sono coordinate a livello di pianificazione del traffico e degli insediamenti. I contributi federali associati alle misure della terza generazione di programmi ammontano a 1,12 miliardi di franchi. Nel presente documento sono riportate le conclusioni di un esame globale dei programmi d'agglomerato.
Im August 2008 hat der Regierungsrat das erste regionale Gesamtverkehrskonzept (rGVK) Ursern verabschiedet. Auslöser für das rGVK Ursern 2008 war die Planung des Tourismusresorts Andermatt (TRA). Das rGVK hatte zum Ziel, die übergeordneten (kantonalen) Vorgaben im Hinblick auf die Erarbeitung der Quartiergestaltungspläne (QGP) für das TRA zu konkretisieren und die übergeordneten Verkehrsmassnahmen im Einklang mit dem Realisierungszeitplan des TRA zu definieren.
In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass die Realisierung des TRA in kleineren Schritten und in einem ausgedehnteren Zeitplan erfolgt als ursprünglich geplant. Als weitere, wesentliche Veränderung der Ausgangslage ist die Planung der Erneuerung und des Ausbaus der Skiinfrastrukturen Urserntal-Oberalp zu betrachten. Diese werden zu einer gemeinsamen Skiarena Andermatt - Sedrun (Skiarena) zusammengeführt. Am 30. Mai 2014 bewilligte das Bundesamt für Verkehr (BAV) den Ausbau der Anlagen unter gewissen Auflagen, die insbesondere die Verkehrserschliessung betreffen.
Die Massnahmen des rGVK 2008 haben naturgemäss die Auflagen für den Ausbau der Skiarena nicht berücksichtigt. Das vorliegende rGVK Ursern 2018 berücksichtigt diese aktualisierten Planungen und erstellt eine Gesamtsicht für die koordinierte Entwicklung des Verkehrssystems im Einklang mit der angestrebten Entwicklung der wichtigen Tourismusregion für den Kanton Uri.
Die Mobilität hat sich in den letzten Jahren stark verändert und wird sich in Zukunft weiterentwickeln, wobei für den motorisierten Individualverkehr eine Zunahme von 20 Prozent und für den öffentlichen Verkehr sogar eine Zunahme von bis zu 40 Prozent in den nächsten 20 Jahren prognostiziert wird.
Bereits heute stossen zahlreiche Strassenabschnitte, besonders in den Spitzenstunden, an ihre Kapazitätsgrenzen, was zu Staus und Verlustzeiten für den öffentlichen und motorisierten Verkehr führt; zudem werden die Fahrzeuge im Strassenverkehr immer breiter, länger und schwerer. Dies und unser Mobilitätsverhalten haben wesentliche Auswirkungen auf unsere Infrastruktur, wodurch die Bedürfnisse und Anforderungen an den Unterhalt und die Infrastruktur steigen.
Diese Veränderungen und Entwicklungen sind im neuen Bauprogramm für die Kantonsstrassen zu berücksichtigen, um die Mobilität für alle Verkehrsteilnehmenden auch in Zukunft zu gewährleisten, wobei die für die Erarbeitung des aktuellen Bauprogramms 2015 – 2018 eingeführte Wirkungsanalyse mit der abschliessenden Kosten-/Nutzenanalyse sich bewährt hat und mit dem neuen Bauprogramm fortgeführt wird.
Nel decreto federale concernente la fase di ampliamento dell'infrastruttura ferroviaria (FA)2025 di programma di sviluppo strategico dell'infrastruttura ferroviaria (PROSSIF), il Parlamento ha incaricato il Consiglio federale di presentare entro il 2018 un messaggio sulla prossima fase di ampliamento. L'Ufficio federale dei trasporti (UFT) ha elaborato la FA 2030/35 in collaborazione con i Cantoni, le imprese ferroviarie e il settore del traffico merci.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 17. Oktober 2017 den Entwurf des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) und der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Zudem beabsichtigt der Regierungsrat, die Vorschriften zur Gefahrenzone auf den 1. Februar 2018 und weitere Bestimmungen in der neuen Planungs- und Baugesetzgebung (v.a. zu den Gewässerräumen, Abflusswegen sowie Abflusskorridoren) auf den 1. Oktober 2018 vorzeitig in Kraft zu setzen.
Die Kantonsstrasse K242 führt von Aarau über Suhr und Gränichen durch das Wynental bis zur Kantonsgrenze Luzern südlich Menziken. Sie stellt die regionalen Verkehrsbeziehungen im Wynental sicher und ist ein wichtiges Element im Kantonsstrassennetz. In Unterkulm Nord wurde in den 1990er-Jahren die Eigentrassierung (Verlegung des Bahntrassees weg von der Strasse) der Wynental- und Suhrentalbahn (WSB) realisiert. Zwischen dem Bahnhof Unterkulm Nord bis zur Gemeindegrenze Oberkulm befindet sich die WSB jedoch im Strassenraum der K242.
Das Projekt beinhaltet die nötigen Sanierungsarbeiten, die Eigentrassierung der WSB und den Umbau des Knotens K242 Hauptstrasse/K237 Böhlerstrasse in eine Kreisverkehrsanlage. Weiter sind an den Rad- und Fusswegverbindungen Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit vorgesehen. Die Bahnübergänge müssen den aktuellen Vorschriften des Bundes entsprechend gesichert und saniert werden. Die Sanierung der K237 Böhlerstrasse Richtung Westen ist Gegenstand eines separaten Projekts.
Die Kosten sind auf 22,37 Millionen Franken veranschlagt. Sie teilen sich auf in einen Bahnanteil von 9,7 Millionen Franken und einen Strassenanteil von 12,67 Millionen Franken. Der Bahnanteil wird zulasten der Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur finanziert, sofern diese Spezialfinanzierung nicht oder noch nicht in Kraft getreten ist zulasten der Strassenrechnung. Er reduziert sich im selben Umfang, in dem sich der Bund an der Finanzierung des Bahnanteils beteiligt oder diese übernimmt. Vom Strassenanteil entfallen 3,67 Millionen Franken auf die Gemeinde Unterkulm und 9,0 Millionen Franken auf den Kanton (Strassenrechnung).
Im kantonalen Richtplan sind die Eigentrassierung Unterkulm Mitte als Zwischenergebnis und die Eigentrassierung Unterkulm Süd als Vororientierung eingetragen. Gleichzeitig mit der Kreditbewilligung soll das Vorhaben durch Beschluss des Grossen Rats im Richtplan festgesetzt werden. Parallel zur Kreditvorlage und Richtplananpassung wird das Genehmigungsverfahren betreffend das Bauprojekt gemäss § 95 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) eingeleitet.
Die Motion „Angepasste Anzahl schützenswerte Bauten im Kanton Glarus“ vom 24. Oktober 2015, überwiesen am 10. Februar 2016, verlangt eine Reduktion der Anzahl Objekte, die für das Inventar der schützenswerten Bauten vorgesehen sind. Die Arbeiten am Inventar waren zum Zeitpunkt der Einreichung der Motion abgeschlossen. Die im Gesetz vorgesehene Anhörung waren durchgeführt worden, es fehlte noch der Erlass durch den Regierungsrat.
Dem Departement Bildung und Kultur und den Gemeinden obliegt es, Verzeichnisse der besonders erhaltenswerten Kultur- und Baudenkmäler zu erstellen. Die Verzeichnisse wurden unter Beizug externer Spezialisten nach fachlichen Kriterien erarbeitet. Sie bilden nach Artikel 9 Absatz 3 des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes (kNHG) die Grundlage für das vom Regierungsrat zu beschliessende Inventar. Das Verfahren der Inventarisierung ist in Artikel 12 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (kNHV) geregelt. Es sieht vor, dass das Departement aufgrund der Verzeichnisse dem Regierungsrat die Objekte vorschlägt, die in das Inventar der schützenswerten Kultur- und Baudenkmäler aufgenommen werden sollen.
Con il progetto si adempiono le mozioni Ritter 13.3196 e Regazzi 13.3023, che chiedevano di valutare minuziosamente la necessità di rivedere la LEspr. In generale la legge è valutata positivamente, anche se occorre armonizzarla con la legge federale del 18 giugno 1999 sul coordinamento e la semplificazione delle procedure d'approvazione dei piani. Lo scopo della revisione della LEspr è quello di adeguarla alla fattispecie attuale, ovvero alla procedura combinata di approvazione dei piani e alla procedura di espropriazione per l'autorizzazione di impianti infrastrutturali. Il progetto fornirà inoltre lo spunto per adeguare diversi atti normativi alle esigenze attuali.