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Das Departement für Erziehung und Kultur hat verschiedene Fragen der Beurteilung untersucht. Das angepasste Beurteilungsreglement sowie die neuen Zeugnisformulare gehen nun in eine externe Vernehmlassung.
Il 21 giugno 2019 il Parlamento ha approvato una modifica della legge federale del 6 ottobre 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA; RS 830.1) (revisione della LPGA, FF 2019 3721). L'attuazione di queste disposizioni di legge richiede anche alcune modifiche a livello di ordinanza. Con le proposte modifiche d'ordinanza saranno emanate le necessarie disposizioni d'esecuzione e apportati alcuni adeguamenti mirati (nell'OPGA).
Am 3. März 2020 beriet die Regierung den Entwurf-NAV und gab denselben zur Vernehmlassung frei. Mit der Durchführung der Vernehmlassung wurde das Volkswirtschaftsdepartement betraut.
Der geltende NAV für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll aufgehoben und durch den vorliegenden Entwurf ersetzt werden. Nebst zahlreichen systematischen und redaktionellen Änderungen sieht dieser insbesondere folgende materiellen Änderungen vor.
Der Regierungsrat hat das Departement Bildung, Kultur und Sport damit beauftragt, für die Lehrpersonen sowie die Schulleitungen Volksschule ein neues Lohnsystem zu erarbeiten. Das neue Lohnsystem soll die Einhaltung der Grundsätze der Gleichstellung und Gleichbehandlung gewährleisten, konkurrenzfähig gegenüber den umliegenden Kantonen sein, eine transparente und nachvollziehbare Bewertung der Lehrpersonenfunktionen beinhalten und die Berücksichtigung der für die Funktion relevante berufliche und ausserberufliche Erfahrung (und nicht nur wie bisher das Alter) bei der Festlegung des individuellen Lohnes berücksichtigen.
Die Vorlage setzt sich aus zwei voneinander getrennt zu betrachtenden Themenfeldern zusammen, die sich inhaltlich nicht aufeinander beziehen. Der Einfachheit halber wird aber eine gemeinsame Anhörung durchgeführt: Projekt ARCUS – Revision Lohnsystem der Lehrpersonen sowie Schulleitungen Volksschule
Der NAV Hauspersonal BS ist am 1. Januar 1991 in Kraft getreten, viele seiner Regelungen sind nicht mehr zeitgemäss. Im Rahmen dieser Totalrevision wird der NAV Hauspersonal BS an die aktuelle Rechtslage angepasst. Seine Regelungen werden vervollständigt, aktualisiert und präzisiert.
Ebenfalls wird die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft Bund) beigezogen. Darüber hinaus wird der Modell-NAV für die Regelung der 24-Stunden-Betreuung des SECO in den neuen kantonalen NAV eingebaut.
Der Regierungsrat schickt die Revision der Heimaufsichtsverordnung (HAV) in eine externe Vernehmlassung. Die Verordnung soll vor allem verschlankt und betreffend aufsichtsrechtliche Instrumente präzisiert werden. Die revidierte Verordnung soll per 1. Juni 2020 in Kraft treten.
Die Betagten- und Pflegeheime haben bei der Erbringung von Pflegeleistungen nicht nur qualitative Anforderungen zur erfüllen, sie müssen die Pflegeleistungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10; abgekürzt KVG) auch wirtschaftlich er-bringen. Damit die öffentliche Hand keine Leistungen finanziert, die unwirtschaftlich erbracht werden, legt die Regierung nach Anhörung der politischen Gemeinden die Höchstansätze der Pflegekosten fest.
Am 30. September 2019 wurde die «Initiative für längere Ladenöffnungszeiten» eingereicht. Die Staatskanzlei hat die formelle Gültigkeit festgestellt. Der Regierungsrat hat die Volkswirtschaftsdirektion mit der Erstellung des Berichts und Antrags an den Regierungsrat sowie mit der Durchführung einer Vernehmlassung beauftragt.
Die Initiative sieht eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten um eine Stunde vor. Die Verkaufslokale dürften demnach von Montag bis Freitag bis 20 Uhr und am Samstag bis 18 Uhr geöffnet sein. Der Regierungsrat möchte dieser teilweisen Lockerung der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag deren vollständige Freigabe gegenüberstellen, wie sie bereits die um liegenden Kantone Zürich, Aargau, Schwyz, Obwalden und Nidwalden kennen.
Dies hätte zur Folge, dass die Läden ohne Ausnahmebewilligung von 6 Uhr morgens bis 23 Uhr abends geöffnet sein und gemäss eidgenössischem Arbeitsgesetz Arbeitnehmende beschäftigen dürfen. Wir bitten Sie, sich sowohl zur Gesetzesinitiative als auch zum Gegenvorschlag des Regierungsrats zu äussern.
Die Entpolitisierung und Verselbständigung der beruflichen Vorsorge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften hat mit der Finanzierungsreform des BVG im Jahre 2012 Einzug gehalten. Für die Pensionskasse Kanton Solothurn hat die Reform auf Bundesebene in erster Linie zum Erlass des heutigen Gesetzes über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG; BGS 126.581) geführt.
Mit dem Inkrafttreten des PKG am 1. Januar 2015 wurde mitunter auch der Beschluss gefasst, die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) in die Vollkapitalisierung zu führen und folglich eine Ausfinanzierung - rückwirkend auf den 1. Januar 2012 - in die Wege zu leiten.
Im Nachgang zu dieser grundlegenden Anpassung des Regelungsgerüstes im Jahre 2015 galt es für die PKSO, die wesentlichen Herausforderungen für eine nachhaltige Entwicklung der Kasse auszumachen und die entsprechenden Handlungsfelder festzulegen. In diesem Zusammenhang sind die strategischen Ziele der PKSO definiert worden, womit im Wesentlichen eine Stärkung der Kundenbeziehungen und ein gesundes Wachstum der PKSO beabsichtigt wird.
In diesem Sinne sieht die Vorlage punktuelle Änderungen des PKG vor, welche dazu beitragen sollen, die Transparenz und die Flexibilität betreffend das Vorsorgeangebot zu erhöhen. Damit soll die PKSO auch an Attraktivität gewinnen.
Mit dem Inkrafttreten des Glarner Lehrplans für die Volksschule auf den 1. August 2017 änderten sich Fächerbezeichnungen und die Kompetenzorientierung im Unterricht zieht auch in Beurteilungsfragen Anpassungen nach sich. Im Rahmen der vierjährigen Einführungsphase des neuen Lehrplans wurde vorerst bewusst auf eine Anpassung der Promotionsverordnung verzichtet. Es wurden lediglich Übergangsbestimmungen erlassen und eine Revision der Promotionsverordnung auf den 1. August 2021 angekündigt.
Der NAV Hauswirtschaft findet grundsätzlich Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmenden, die hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten Haushalt verrichten, und deren Arbeitgebenden. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bzw. das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat im Auftrag des Bundesrats einen Modell-NAV veröffentlicht, welcher als Vorlage für Ergänzungen der kantonalen Normalarbeitsverträge dient, um Arbeitsverhältnisse in der sogenannten 24-Stunden-Betreuung zu regeln.
Zudem ist es angezeigt, den geänderten Verhältnissen im Bereich der hauswirtschaftlichen Arbeitsverhältnisse Rechnung zu tragen. Um den Schutz der Arbeitnehmenden angemessen zu gewährleisten, muss der NAV Hauswirtschaft total revidiert werden.
Singoli adeguamenti e complementi dell'ordinanza in diversi ambiti: Gioventù e Sport, promozione dello sport e dell'attività fisica in generale, istruzione e ricerca, organizzazione dell'UFSPO, protezione dei dati.
Nel messaggio sulla cultura, il Consiglio federale definisce l'impostazione strategica della politica culturale della Confederazione per il periodo di finanziamento 2021-2024: l'orientamento della politica culturale segue quello del messaggio sulla cultura 2016-2020. Saranno mantenuti i tre assi d'azione strategici «partecipazione culturale», «coesione sociale» e «creazione e innovazione» e le misure introdotte nell'attuale periodo di finanziamento verranno mantenute e sviluppate ulteriormente in modo mirato.
In occasione del voto finale del 22 marzo 2019, il Parlamento ha adottato il progetto di legge sulla riforma delle PC. Le modifiche apportate alle disposizioni legali comportano alcune modifiche anche nell'ordinanza. Queste ultime riguardano in particolare la ripartizione dei comuni nelle tre regioni per la pigione, l'adeguamento dell'importo forfettario per le spese accessorie e le spese di riscaldamento dell'immobile, la rinuncia a redditi o a elementi della sostanza, il riconoscimento quale spesa nel calcolo delle PC del premio dell'assicurazione malattie, le spese per la custodia dei figli complementare alla famiglia, l'interruzione della residenza abituale in Svizzera e la durata del trattamento di una domanda di PC.
Für betreuungsbedürftige Kinder und Jugendliche, Menschen mit Behinderungen sowie für Menschen mit Suchtproblematiken regelt das Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; SRL Nr. 894) den staatlichen Versorgungsauftrag. Im Rahmen der Teilrevision des SEG muss auch die Verordnung über soziale Einrichtungen angepasst werden.
Eine Totalrevision der Verordnung ist notwendig, um diese zum einen der Systematik des Gesetzes anzugleichen und zum anderen die gesetzlichen Anpassungen auch entsprechend in der Verordnung zu regeln.
Der Regierungsrat erstellt periodisch einen auf mehrere Jahre ausgerichteten Planungsbericht über die Leistungen von sozialen Einrichtungen nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) und unterbreitet ihn dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme. Der Planungsbericht ist Grundlage der Steuerung, Anerkennung und Finanzierung der sozialen Einrichtungen im Kanton Luzern.
Die Bedarfsanalyse 2020 – 2023 basiert zum einen auf den Erkenntnissen zur Umsetzung des SEG und zur Leistungsnutzung in den Jahren 2012 bis 2018. Zum anderen werden Entwicklungen, welche sowohl quantitative und qualitative Veränderungen (inkl. Inhalte der SEG-Teilrevision) bei den Zielgruppen zur Folge haben, in die Angebotsplanung einbezogen.
Die finanziellen Auswirkungen unterstehen dem Budgetvorbehalt und sind materiell nicht Gegenstand der Anhörung. Weiter bleiben Änderungen aufgrund von Beschlüssen zum AFP 2020- 2023 vorbehalten.
Die Regierung schickt einen Nachtrag zum Ergänzungsleistungsgesetz in die Vernehmlassung. Damit sollen Angebote des betreuten Wohnens auch für Personen zugänglich werden, die Ergänzungsleistungen beziehen.
Die Regierung will auf diese Weise verfrühte Heimeintritte verhindern. Das ist finanziell vorteilhaft und entspricht auch einem weit verbreiteten Wunsch von Seniorinnen und Senioren, möglichst lange eigenständig zu wohnen.