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Der Kanton Basel-Stadt hat sich mit dem revidierten Energiegesetz vom 16. November 2016 dazu verpflichtet, die Wärmetransformation von den fossilen Brennstoffen hin zu den erneuerbaren Energieträgern rasch umzusetzen. Damit Planungssicherheit und eine sinnvolle Nutzung der erneuerbaren Energieträger gewährleistet werden können, ist der Kanton verpflichtet, eine Energieplanung durchzuführen.
In den Jahren 2000 bis 2002 erstellte die Migros Aare eine Studie für einen Golfplatz in direkter Nachbarschaft zum Reusspark in Gnadenthal. Das Projekt scheiterte damals unter anderem am Widerstand von Schutzorganisationen und sowie den besseren Aussichten zur Umsetzung eines Golf-projekts in Mägenwil Wohlenschwil, wo die Errichtung einer öffentlichen Golfanlage mit einem 92 von 8 Loch-Platz und einer 6 Loch-Kurzbahn auf einer Fläche von insgesamt ca. 40 ha vorgesehen war.
Im Januar 2015 wurde dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) eine Vorstudie zu einer ersten Beurteilung eingereicht. In Folge wurde das Projekt durch die Initianten detaillierter ausgearbeitet und weiterentwickelte Projektstände dem BVU zur Beurteilung eingereicht. Im Ergebnis liegt für das Vorhaben ein ausgereiftes und widerspruchfreies Dossier für die Vernehmlassung und Anhörung-/Mitwirkung vor.
Die Landsgemeinde 2019 hat den Kredit für den Bau eines neuen Verwaltungsgebäudes genehmigt. In diesem Gebäude ist die gemeinsame Platzierung der Kantons- und der Volksbibliothek als ein zentrales Bibliotheksangebot für den inneren Landesteil geplant. Die Bibliothek soll unter der Führung des Kantons betrieben werden.
Im Hinblick auf diese Zusammenführung wurde eine Vorlage für ein neues Bibliotheksgesetz erarbeitet. Dieses enthält unter anderem eine Regelung der Organisation und Finanzierung der neuen Bibliothek. Der Kanton soll die Kosten der Kantonsbibliothek sowie die halben Kosten der Volksbibliothek übernehmen. Die restliche Hälfte der Volksbibliothekskosten soll durch die Schulgemeinden und die Bezirke des inneren Landesteils getragen werden.
L'ordinanza del DATEC del 20 dicembre 2017 concernente i termini e il calcolo dei contributi per i provvedimenti nell'ambito del programma Traffico d'agglomerato (OCPTA) dev'essere sottoposta a una totale revisione e abrogata con l'avamprogetto in consultazione. Il presente avamprogetto riprende le disposizioni esistenti dell'OCPTA e contempla inoltre i diritti e gli obblighi degli enti responsabili nell'elaborazione dei programmi d'agglomerato e i passi principali della procedura d'esame della Confederazione.
Die Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch soll die Verordnung über das Alpbuch vom 22. März 1951 (sGS 914.41) ablösen. Die bestehende Verordnung enthält Regelungen über das Alpbuch, Formvorschriften für Rechtsgeschäfte an selbständigen Anteilrechten sowie Verpflichtungen der Korporationsverwaltung in Bezug auf das Alpbuch.
Die Verordnung soll ersetzt werden, weil sie derart unübersichtlich und punktuell unklar ist, dass sich verschiedene Grundbuchämter nur noch teilweise danach gerichtet haben. Zudem muss sie an das informatisierte Grundbuch angepasst werden.
Der Regierungsrat beauftragte am 4. November 2015 die Baudirektion, in Zusammenarbeit mit der Volkswirtschaftsdirektion und unter Einbezug der Gemeinden sowie weiterer Akteure, eine «elektronische Plattform für Baugesuche» zu konzipieren und umzusetzen (RRB 1027/2015). Die Einführung dieser Plattform und die dadurch in Zukunft mögliche elektronische Einreichung von Baugesuchen bedingen entsprechende Anpassungen in der Bauverfahrensverordnung (BVV; LS 700.6).
Mit der Vorlage zur Änderung des Gesetzes über Fuss- und Wanderwege sollen in Uri für die Bikewege neu wie bisher für die Wanderwege die Zuständigkeiten für Unterhalt, Signalisation und Neuanlage sowie deren Finanzierung geregelt werden. Gestützt darauf soll der Regierungsrat auf Basis des bereits bestehenden Bikeroutenkonzepts einen kantonalen Plan für Bikewege erlassen.
Das Hauptbikewegnetz soll auf dem bestehenden gemäss den Richtlinien von SchweizMobil signalisierten offiziellen Mountainbike-Routennetz basieren. Dieses umfasst in Uri zurzeit eine Länge von 374 km. 87.25 % von diesen bereits signalisierten Bikerouten verlaufen auf dem Wanderwegnetz gemäss dem kantonalen Wanderwegplan. Lediglich 12.75 % der Bikerouten befinden sich auf Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen ausserhalb des offiziellen Wanderwegnetzes.
In den nächsten Jahren stehen im und um das Quartier Gundeldingen grössere Entwicklungen an, besonders auf den Arealen „Dreispitz Nordspitze“ und „Am Walkeweg“. Es entstehen zusätzlicher Wohnraum und neue Arbeitsplätze. Das „Gundeli“ wächst sozusagen über die Quartiersgrenzen hinaus. Um die Chancen der künftigen Entwicklungen für das Quartier zu nutzen und die Lebensqualität zu steigern, wird der Stadtteilrichtplan Gundeldingen erarbeitet.
In der Septembersession 2018 hat der Kantonsrat das Gesetz über E-Government und das Geoinformationsgesetz erlassen. Die nun vorliegende Totalrevision hat hauptsächlich diese strukturellen Anpassungen aufgenommen. Inhaltlich hat sich im bestehenden Vermessungsrecht kein grosser Anpassungsbedarf ergeben. Die amtliche Vermessung bleibt zur Hauptsache in der Zuständigkeit der politischen Gemeinden.
Zu den wichtigsten punktuellen Neuregelungen gehören der Wegfall der Gebühren für den Datenbezug aufgrund der Open-Government-Data-Strategie, welche im GeolG-SG aufgenommen wurde, sowie die Möglichkeit, dass die kantonale Vermessungsaufsicht bei besonderen Anpassungen von grossem nationalem oder kantonalem Interesse als Auftraggeberin auftreten kann.
Gestützt auf das GeoIG-SG werden folgende Verordnungen erlassen: Die Geoinformationsverordnung (abgekürzt GeoIV-SG) umfasst neun Abschnitte und regelt allgemein den Umgang mit Geodaten im Kanton St.Gallen.
Sie konkretisiert unter anderem die Aufgaben und Kompetenzen der öffentlich-rechtlichen Anstalt E-Government St.Gallen (eGovSG) im Geoinformationsbereich und wird durch diese erlassen.
Die Landsgemeinde vom 29. April 2012 nahm das Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz, FusG, GS 175.60) an. Das Gesetz regelt die Zusammenschlüsse von Bezirken und Schulgemeinden untereinander sowie die Aufnahme von Schulgemeinden durch Bezirke. Die Regelung weist einen relativ hohen Detaillierungsgrad auf, sodass das Gesetz grundsätzlich direkt anwendbar ist. So konnte beispielsweise die Aufnahme der Schulgemeinde Oberegg durch den Bezirk Oberegg, die auf den 1. Januar 2018 in Kraft trat, ohne grössere Probleme direkt gestützt auf die gesetzliche Fusionsregelung vorgenommen werden.
Im Hinblick auf mögliche Körperschaftszusammenschlüsse auf der gleichen Ebene ist allerdings noch ein wichtiger Punkt offen: Nach Art. 11 des Gesetzes kann die Standeskommission im Falle solcher Zusammenschlüsse für maximal drei Jahre gestaffelt sinkende Ausgleichsbeiträge gewähren, wenn der Zusammenschluss zu einem grossen Steuerfusssprung führt. Zur Umsetzung dieser Bestimmung sollte festgelegt werden, welche Finanzgrundlagen für die Ermittlung der allfälligen Steuerfussänderung berücksichtigt werden, wann von einem grossen Steuersprung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche Differenz gedeckt werden soll und wie die Staffelung der Beiträge gestaltet wird. Diesbezüglich ist das Gesetz noch ergänzungsbedürftig.
Weiter besteht noch ein gewisser Klärungsbedarf hinsichtlich des Ablaufs bei vorgängigen Grenzanpassungen sowie bei angeordneten Grenzänderungen. Insbesondere ist für die Anordnung einer Grenzänderung durch den Grossen Rat das Erforderliche zu regeln. In gleicher Weise ist die in Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Möglichkeit der hoheitlichen Anordnung von Zusammenschlüssen trotz anderslautender Abstimmungsresultate zu präzisieren.
Sodann empfiehlt es sich, den Anschluss von inaktiven Schulgemeinden an eine aktive Schulgemeinde im Sinne von Art. 4 des Gesetzes genauer zu regeln. Näher darzulegen sind in diesem Zusammenhang namentlich die Differenzen, die im Vergleich mit gewöhnlichen Zusammenschlüssen unter Schulgemeinden bestehen.
Im Fusionsprozess zwischen dem Bezirk und der Schulgemeinde Oberegg haben sich zudem verschiedene Fragen ergeben, die im Rahmen des Erlasses von Ausführungsrecht zum Fusionsgesetz mit Vorteil einer weiteren Klärung zugeführt werden. So erscheinen namentlich Präzisierungen zum Abstimmungsprozess bei Aufnahmen angebracht.
Architekten und Planungsbüros erhalten durch die Flexibilisierung der Schattenwurfregelung erweiterte Gestaltungsspielräume bei der Positionierung einzelner Hochhäuser sowie deren Gruppierung zu Ensembles. Für Investoren und Entwickler kann die Wirtschaftlichkeitsrechnung von Hochhausbauten dadurch geringfügig positiver ausfallen, während die Planungs- und Investitionssicherheit gewahrt bleibt.
Die bewohnte Nachbarschaft muss unter Umständen eine leicht grössere Beeinträchtigung hinnehmen, da die zulässige Beschattungsdauer an mittleren Wintertagen von zwei auf drei Stunden erhöht wird. Im Gegenzug sollen Hochhäuser durch die Neuregelung einen ortsbaulichen Gewinn darstellen und als Ensembles besser ins Stadtbild integriert werden können.
Für die Baubewilligungsbehörden entstehen keine administrativen Mehrbelastungen, da die bekannte Berechnungsmethodik grundsätzlich weitergeführt wird. Die Gemeinden sind durch das Planungs- und Baugesetz sowie den kantonalen Richtplan weiterhin angehalten, Hochhäuser nur an geeigneten Lagen zu bewilligen.
In occasione del rinnovo di una concessione di diritti d'acqua a una centrale idroelettrica a bacino d'accumulazione o a una centrale idroelettrica a filo d'acqua con una potenza installata superiore a 3 MW è necessario effettuare un esame dell'impatto sull'ambiente (EIA) allo scopo di valutare la compatibilità del progetto con le esigenze ecologiche. La prassi attuale mostra che il significato del concetto di «stato iniziale» di cui all'articolo 10b capoverso 2 lettera a della legge sulla protezione dell'ambiente (LPAmb) risulta essere nebuloso. Il progetto preliminare elaborato dalla Commissione mette fine a questa lacuna introducendo, nell'articolo 58a capoverso 5 LUFI, una definizione chiara: lo stato iniziale dovrà corrispondere al cosiddetto stato attuale, ovvero allo stato al momento della presentazione della domanda di rinnovo della concessione. Ciò significa che questo stato deve fungere da base per le verifiche necessarie sia per la stesura di un rapporto sull'impatto ambientale (RIA) in vista del primo conferimento della concessione sia per il rinnovo della concessione. Nel contempo questo stato serve quale valore di riferimento per definire se e in quale misura debbano essere adottate misure di ripristino e di sostituzione conformemente all'articolo 18 capoverso 1ter della legge sulla protezione della natura e del paesaggio (LPN).
Das Standortförderungsgesetz (SFG) ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Das SFG ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet, wobei der Grosse Rat die Aufhebung der Befristung beschliessen kann (§ 11 SFG). Zudem sieht § 10 SFG eine Berichterstattung des Regierungsrats an den Grossen Rat alle vier Jahre vor. Mit der vorliegenden Berichterstattung werden die Aktivitäten der Standortförderung nach 2011 und 2014 zum dritten Mal evaluiert.
Zur Erreichung der Zielsetzungen des SFG bedarf es dauerhafter Anstrengungen seitens der Standortförderung wie auch ihrer Partner. Entsprechend muss auch das SFG unbefristet gelten, um die Planungssicherheit für die Vollzugsaufgaben und die Projekte der Standortförderung zu gewährleisten. Die gesetzliche Vorgabe, wonach der Regierungsrat die Wirkung des Gesetzes laufend überprüft und dem Grossen Rat über die Ergebnisse alle vier Jahre Bericht erstattet, bleibt bestehen.
Das SFG ist zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Aargau als Wirtschafts- und Wohnstandorts unerlässlich und gibt der Standortförderung – wie in praktisch allen Kantonen – einen expliziten rechtlichen Rahmen. Das SFG ist zwingend notwendig, damit der Aargau als wirtschaftsfreundlicher Kanton auftreten und ein Basisangebot an Dienstleistungen für die Aargauer Unternehmen bereitstellen kann.
Der Bund und die Kantone müssen sich für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen effizienten Energieverbrauch einsetzen. Das entsprechende Gesetz im Kanton Thurgau muss nun aufgrund technischer Entwicklungen und neuen Baufachnormen angepasst werden.
Die Baudirektion des Kantons Zug passt verschiedene Kapitel des kantonalen Richtplans an. Konkret geht es um die Streichung des Golfparks Baar und um die Raumfreihaltung für die Trasse zur Erdverlegung einer Hochspannungsleitung. Im Kapitel Verkehr handelt es sich unter anderem um die Streichung der Verlängerung General Guisan-Strasse und die Festsetzung des Autobahn-Halbanschlusses Rotkreuz Süd.
Mit dem Planungsbericht Biodiversität erfüllt die Luzerner Regierung einen politischen Auftrag und definiert die Umsetzung der «Strategie Biodiversität Schweiz» auf kantonaler Ebene.
Die zunehmende Bevölkerungsdichte sowie die intensive Land- und Ressourcennutzung üben immer grösseren Druck auf die Biodiversität aus. Damit im Kanton Luzern ökologisch wertvolle Lebensräume und die Artenvielfalt mit ihrer genetischen Vielfalt erhalten werden können, muss das Engagement für die Biodiversität verstärkt werden.
Die immensen Nutzleistungen der Biodiversität, beispielsweise die Reinigung von Luft und Wasser, die Bestäubung von Pflanzen oder die Fruchtbarkeit der Böden, sollen ungeschmälert für kommende Generationen erhalten werden. Die Anstrengungen zugunsten der Biodiversität sollen auch den Erholungs-, Wohn- und Arbeitsraum für den Menschen attraktiv halten und wo nötig aufwerten.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zu einer Änderung des Steuergesetzes (LuVal Vereinfachung Schatzungswesen) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Mit dem Gesetzesentwurf sollen Miet- und Katasterwert in einem deutlich vereinfachten Verfahren ermittelt werden.
La prevista revisione parziale dell'ordinanza sul Catasto delle restrizioni di diritto pubblico della proprietà (OCRDPP; RS 510.622.4) intende creare in futuro una chiara distinzione tra la funzione di base del Catasto e le sue ulteriori funzioni. L'estratto verrà semplificato e si rinuncerà inoltre all'autenticazione. Attraverso la creazione di una base giuridica per i contributi della Confederazione si intende garantire l'ulteriore sviluppo del Catasto. L'organo di accompagnamento esistente continuerà inoltre a operare anche nei quattro anni d'esercizio successivi alla conclusione della valutazione.
Der Kanton Basel-Stadt rechnet bis ins Jahr 2035 mit einer Zunahme der Arbeitsplätze und der Bevölkerung. Diese Entwicklung muss einhergehen mit einer stadtgerechten Mobilität, die platzsparend, umweltfreundlich, kosteneffizient und verkehrssicher ist. Der kantonale Richtplan wurde diesbezüglich überprüft und aktualisiert. Gleichzeitig wurde der Teilrichtplan Velo aktualisiert und ein Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege erarbeitet.
Integrazione dell'articolo 6c concernente il Contracting del risparmio energetico: il locatore può addebitare come spese accessorie i costi.