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Il 7 marzo 2021, il popolo e i cantoni hanno approvato un’iniziativa popolare. L’articolo 10a della Costituzione federale vieta ora la dissimulazione del proprio viso negli spazi pubblici. Questo divieto deve essere attuato entro due anni. Il Consiglio federale propone un’attuazione nel codice penale.
Der Regierungsrat hat die Direktion des Innern ermächtigt, den Entwurf des totalrevidierten Gesetzes über soziale Einrichtungen (neu: Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf; LBBG) in die Vernehmlassung zu schicken. Das aktualisierte Gesetz orientiert sich stärker am individuellen Bedarf von Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf. Die Selbstbestimmung und Gleichstellung von Menschen mit Behinderung werden gestärkt.
Die Teilrevision des Personalgesetzes erfolgt vor dem Hintergrund diverser Änderungen im Bundesrecht. Dazu gehören die per 1. Januar bzw. 1. Juli 2021 im Erwerbsersatzgesetz eingeführte Vaterschafts- und Betreuungsentschädigung, die ebenfalls per 1. Juli 2021 eingeführte Möglichkeit einer Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei Hospitalisierung des Neugeborenen, die von der Bundesversammlung am 1. Oktober 2021 beschlossene Einführung einer Adoptionsentschädigung sowie die in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. September 2021 angenommene Gesetzesvorlage zur "Ehe für alle".
Mit der vorliegenden Teilrevision des Personalgesetzes sollen die bezahlten Urlaubstatbestände in den genannten Bereichen erweitert werden. Die entsprechenden Anpassungen erfolgen im Sinne einer zeitgemässen und sozial verantwortungsvollen Personalpolitik.
Die Standeskommission hat sich zum Ziel gesetzt, dem Arbeits- und Fachkräftemangel aktiv zu begegnen. Dafür wurden verschiedene Massnahmen definiert, unter anderem auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Diese kann vor allem durch familien- und schulergänzende Betreuungsangebote verbessert werden.
Im Rahmen einer Revision der Schulverordnung soll die Grundlage für schulergänzende Betreuungsangebote geschaffen werden. Die Details zur Finanzierung und Unterstützung der Betreuungsangebote durch den Kanton und die Schulgemeinden sollen in einem neuen Standeskommissionsbeschluss betreffend Unterstützungsbeiträge zum Aufbau von schulergänzenden Betreuungsangeboten geregelt werden.
Die Angebote sollen für eine Versuchsphase von fünf Jahren eingeführt werden. Im Schuljahr 2025/26 wird im Hinblick auf die Nachfolgeregelung des Versuchs eine Evaluation der Betreuungsangebote durchgeführt.
Das in Uri breit akzeptierte, bewährte und erfolgreiche Bildungssystem, wie es heute gelebt wird, soll wieder ein zeitgemässes Gesetzeskleid in Form eines umfassenden Bildungsgesetzes erhalten, das zudem ausreichend Raum lässt für die jüngst angestossenen Vorhaben und Entwicklungen. Diesem Zweck dient die Revision des Gesetzes über Schule und Bildung (Schulgesetz; RB 10.1111). Sie war vom Regierungsrat mit dem Regierungsprogramm 2016 bis 2020+ angestossen worden.
Das Revisionsvorhaben führt das Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (BWG, RB 70.1101) mit dem Schulgesetz zusammen; gleichzeitig werden volksschulspezifische Gesetzesnormen aus dem bestehenden Schulgesetz in die Schulverordnung verschoben. So lassen sich Schnittstellen bereinigen.
Obschon die Revision keine umfassenden materiellen Eingriffe in das bestehende System anstrebt, sieht sie in einigen (wenigen) Bereichen durchaus materielle Neuerungen vor. Diese betreffen zur Hauptsache die Zuständigkeit bei der Bewilligung und der Aufsicht von Privatschulen, die (finanzielle) Förderung von Forschung und Forschungsinstituten durch den Kanton, die Ausweitung der Förderung des freiwilligen Musikunterrichts auch auf die nachobligatorische Schulzeit sowie die Förderung von Tagesstrukturen und Tagesschulen durch Kanton und Gemeinden.
Mit den neuen Bestimmungen zu Tagesstrukturen und Tagesschulen schafft das Gesetz die rechtliche Grundlage, um die Forderung der Motion Céline Huber, Altdorf, «zur Stärkung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Uri» auf dem Gebiet der schulergänzenden Kinderbetreuung einlösen zu können.
Teil A der Revision betrifft die Alimentenhilfe: Einerseits ist die vom Bundesrat erlassene und am 1. Januar 2022 in Kraft tretende Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) auf Kantonsebene entsprechend umzusetzen. Betroffen sind Bestimmungen über die Inkassohilfe im SPG zur Zuständigkeit und Organisation, zum Gegenstand, zu Leistungen und Kosten sowie zur grenzüberschreitenden Inkassohilfe.
Die Zuständigkeit für die Inkassohilfe soll wie bis anhin in der Kompetenz der Gemeinden bleiben. Handlungsbedarf besteht andererseits bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder: Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil den Gesetzgeber aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen, ob neben dem Barunterhalt auch der Betreuungsunterhalt zu bevorschussen ist. Die Anhörungsvorlage zeigt entsprechende Varianten auf.
Teil B befasst sich mit der Schaffung einer neuen Gesetzesgrundlage für Observationen im Sozialhilferecht. Eine Gesetzesgrundlage fordern zwei parlamentarische Vorstösse. Durch die vorgeschlagene Teilrevision sollen die für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinden die Kompetenz erhalten, bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch Observationen durchführen zu können, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen und alle zur Verfügung stehenden anderen Mittel ausgeschöpft sind.
Teil C beinhalt den weiteren Anpassungsbedarf im SPG: So soll beim Kostenersatz des Kantons gegenüber den Gemeinden für Sozialhilfekosten im Flüchtlingsbereich sowie für Personen ohne Unterstützungswohnsitz eine Verwirkungsfrist vorgesehen werden. Auch für die Anmeldung von kostenintensiven Sozialhilfefällen (sogenanntes "Teilpooling") soll die Verwirkungsfrist neu auf Gesetzesstufe verankert werden.
Weiter soll die kantonale Zuständigkeit für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Flüchtlingen während deren Aufenthalts in einer kantonalen Unterkunft im SPG ausdrücklich geregelt und damit die aktuelle Praxis gesetzlich verankert werden. Schliesslich soll sich die Berechnungsgrundlage der Elternschaftsbeihilfe neu dem Leistungszeitraum angleichen.
Am 1. Juli 2021 hat die Regelung der Mutterschaftsversicherung erneut eine Änderung erfahren. Diese betrifft eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs, wenn der Gesundheitszustand eines Neugeborenen nach der Geburt einen längeren Spitalaufenthalt erforderlich macht. Die Regelung gilt für die gesamte Privatwirtschaft und soll nun auch für die kantonale Verwaltung sowie die kantonalen Anstalten übernommen werden.
Nach der Überprüfung der Strukturen der Standeskommission im Jahr 2020 hat sich die Standeskommission bereit erklärt, für sich eine Aufgabenüberprüfung vorzunehmen. In einem ersten Schritt möchte sie eine Verlagerung von Aufgaben im Personalbereich auf die Departemente vornehmen. Am 16. August 2021 hat die Standeskommission eine Neuausrichtung des Personalamts beschlossen, was ebenfalls Nachführungen in den Personalerlassen nach sich zieht. Die Revision wird genutzt, um diverse weitere Anpassungen vorzunehmen.
Il Governo ha dato il via libera alla procedura di consultazione relativa al progetto di revisione totale della legge sulla promozione dell'assistenza ai bambini complementare alla famiglia nel Cantone dei Grigioni (CSC 548.300). Con la presente proposta si intende ridisciplinare il finanziamento dell'assistenza complementare alla famiglia per bambini in età prescolare. La proposta è incentrata sul passaggio dal finanziamento dell'oggetto alla promozione con finanziamento del soggetto.
Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion beauftragt, zum Entwurf zur Änderung der Personalverordnung (PV, RB 2.4211) eine Vernehmlassung durchzuführen. Die Personalverordnung stammt aus dem Jahr 1999. Seit dem Erlass wurden nur einzelne, kleine Teilrevisionen durchgeführt. Nach zwei Jahrzehnten besteht das Bedürfnis, die Regelungen der Anstellungsverhältnisse aus einer Gesamtperspektive zu betrachten und den veränderten Anforderungen der heutigen Arbeitswelt anzupassen.
Ziel ist, dass die Anstellungsbedingungen für die nächsten Jahre wieder den aktuellen Bedürfnissen sowohl des Kantons als Arbeitgeber als auch der Angestellten entsprechen. Insbesondere soll auch Wert daraufgelegt werden, die Attraktivität des Kantons als Arbeitgeber erhalten zu können.
Die wichtigsten Neuerungen finden sich in den Bereichen Probezeit, Kündigungsschutz sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Ferner sollen neu sogenannte «angepasste Arbeitsplätze» zur Verfügung stehen. Dies im Sinn von Praktika oder Trainingsplätzen für Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung, die aufgrund von Beeinträchtigungen im ersten Arbeitsmarkt keine Anstellung finden.
Schliesslich werden neu die Bestimmungen über die Kostenlenkung im Personalbereich mittels Globalbudget-System in die Vorlage aufgenommen.
In den letzten 25 Jahren hat sich gesellschaftlich in Bezug auf die Gleichstellung viel gewandelt. Der Geschlechterbegriff lässt sich heute nicht mehr auf «Frau» und «Mann» begrenzen. Die vermehrte Sichtbarkeit, insbesondere von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LGBTI) zeigt auf, dass Geschlecht und sexuelle Orientierung in seiner Vielfalt gedacht werden muss.
Zudem sind auch die unterschiedlichen Diskriminierungserfahrungen im alltäglichen Leben von LGBTI Menschen deutlich geworden, die auf einen umfassenden gleichstellungsrelevanten Handlungsbedarf in unterschiedlichen Lebensbereichen verweisen. Der Regierungsrat hat den Auftrag erhalten, die gesetzlichen Grundlagen zu erarbeiten, um diesen erweiterten Gleichstellungsauftrag zu verankern. Dieser soll es dem Kanton ermöglichen, sich aktiv für die Gleichstellung aller Menschen einzusetzen, die aufgrund von Geschlechterstereotypen diskriminiert werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat einen Entwurf für ein neues Gesetz über die Finanzierung von Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung in eine externe Vernehmlassung geschickt. Mit dem neuen Gesetz wird die bisherige komplexe Finanzierung von Behindertenheimen vereinfacht und auf die erforderliche gesetzliche Grundlage gestellt.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau will die Kindergartenlehrpersonen im Lohnband künftig höher einreihen, da sich der tiefere Lohn im Vergleich zu anderen Lehrpersonen nicht mehr rechtfertigen lasse. Deshalb hat er einen Entwurf der Änderung der Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen in eine externe Vernehmlassung geschickt.
Il Consiglio federale desidera tutelare maggiormente le persone coniugatesi da minorenni. Da una valutazione è emersa la necessità di rivedere le disposizioni relative alla causa di nullità del matrimonio per minore età. Le disposizioni saranno ora modificate.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat Verordnungsänderungen über die Rechtsstellung des Staatspersonals in eine externe Vernehmlassung gegeben. Dabei geht es unter anderem um die Regelungen des Vaterschaftsurlaubs, die Einführung von saisonalen Anstellungen oder das Case Management.
Das Historische und das Natur-Museum Luzern sollen zum neuen «Luzerner Museum für Natur, Geschichte und Gesellschaft» werden. Für den Zusammenschluss der beiden kantonalen Museen ist eine Änderung des Kulturförderungsgesetzes erforderlich, für welche von Februar bis April 2021 eine Vernehmlassung stattfand. Zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer schrieben in ihrer Stellungnahme, sie könnten sich ohne genauere Kenntnis des neuen Museumskonzepts nicht zum Zusammenschluss äussern.
La Pianificazione integrata LAnz-LACD 2021-2030 costituisce il documento strategico di riferimento per il settore socio-sanitario e fissa l’ordine di priorità degli interventi per fornire risposte adeguate alle varie esigenze della popolazione nei seguenti settori: case per anziani, servizi che erogano assistenza e cura a domicilio, servizi di appoggio e aiuti diretti finalizzati al mantenimento a domicilio.
Der Regierungsrat hat den Entwurf des ersten kantonalen Planungsberichts zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann sowie LGBTI-Personen zur Vernehmlassung freigegeben. Ein wissenschaftlicher Grundlagenbericht der HSLU zeigt den aktuellen Stand der Gleichstellung im Kanton Luzern auf und diente als Grundlage für den Planungsbericht.
Der Planungsbericht fasst die wichtigsten Erkenntnisse des wissenschaftlichen Grundlagenberichts zusammen und definiert Handlungsschwerpunkte und Massnahmen für die kommenden Jahre. Mit der Vernehmlassung soll ein breit abgestützter Dialog bei verschiedenen Stakeholdern aus Wirtschaft, Politik und Zivilgesellschaft zur weiteren konkreten Umsetzung der Gleichstellungsarbeit im Kanton Luzern lanciert und ermöglicht werden.
Die Umsetzung der Inkassohilfeverordnung im Kanton Luzern erfordert eine Änderung des Sozialhilfegesetzes. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere die Organisation der Alimentenhilfen (Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung). Die Gemeinden sollen weiterhin für die Alimentenhilfen zuständig sein, wobei diese aber von einer Fachstelle gemäss Inkassohilfeverordnung erbracht werden müssen.
Am 17. April 2019 unterbreitete der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Änderung des Hundegesetzes. Gemäss den geänderten Gesetzesbestimmungen muss, «wer einen Hund hält, […] mit ihm eine anerkannte praktische Hundeausbildung besuchen» (§ 7 Abs. 1 HuG). Zudem muss, «wer erstmals einen Hund hält, [...] eine anerkannte theoretische Hundeausbildung absolvieren» (Abs. 2).
Die Verordnungsänderung setzt die Anpassung des Hundegesetzes vom 18. Januar 2021 um. Sie führt zu einer gegenüber dem früheren Recht einfacheren und kürzeren Ausbildungsverpflichtung. Die theoretische Ausbildung kann in zwei Stunden nebst Ablegen einer Prüfung absolviert werden.
Grundsätzlich sind alle Personen zur Ausbildung verpflichtet, die ab Inkrafttreten der Verordnungsrevision neu einen Hund halten werden. Die Verordnung nennt eine Reihe von Ausnahmen. Beispielsweise muss keine theoretische Ausbildung absolvieren, wer in der Vergangenheit bereits einmal einen Hund während einer gewissen Zeit gehalten hat.
«Gestaltungsprinzipien der Alterspolitik. Gutes Alter(n) gemeinsam aktiv gestalten»: So heisst das neue Leitbild der kantonalen Alterspolitik. Der Kanton und die Gemeinden legen darin Grundsätze fest, damit alle Beteiligten gemeinsam die Herausforderungen beim Thema Alter(n) in den kommenden Jahren bewältigen können.
Bei den vier erarbeiteten Gestaltungsprinzipien handelt es sich um (1) soziale Teilhabe sowie gesellschaftliches Engagement, (2) Partizipation, (3) ökonomische Sicherheit und einer (4) adäquaten Gesundheitsversorgung und -vorsorge. An diesen Gestaltungsprinzipien orientieren sich sämtliche Massnahmen in den verschiedenen Gestaltungsfeldern.