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Il punto centrale della revisione totale della legge federale consiste nel rafforzamento delle opzioni strategiche per i programmi di promozione della motilità internazionale e di cooperazioni internazionali tra le istituzioni nel campo della formazione. Inoltre, sono necessarie modifiche formali e terminologiche della legge.
Da una quindicina d'anni, in diversi Cantoni gli aventi diritto di voto possono eleggere e votare nell'ambito di una fase di sperimentazione. Per la Confederazione l'articolo 8a della legge federale sui diritti politici (LDP, RS 161.1) consente queste sperimentazioni. Lo scopo del presente progetto di legge è di terminare la fase di sperimentazione e di sancire nella legge il voto elettronico quale canale di voto ordinario. Occorre disciplinare nella legge le principali esigenze, vale a dire specialmente la verificabilità del voto e dell'accertamento del risultato, la pubblicità delle informazioni sul sistema utilizzato e il suo funzionamento, l'eliminazione delle barriere nonché l'obbligo dei Cantoni di disporre di un'autorizzazione della Confederazione per l'impiego del canale di voto elettronico. Il progetto si prefigge inoltre di consentire ai Cantoni di mettere a disposizione degli aventi diritto di voto che si sono annunciati per il voto elettronico il materiale di voto per via elettronica. Il progetto contiene poi modifiche in relazione al voto anticipato e all'impiego di ausili tecnici nell'accertamento del risultato. Anche con il passaggio all'esercizio ordinario i Cantoni rimangono liberi di decidere se vogliono introdurre o meno il voto elettronico.
In der Septembersession 2018 hat der Kantonsrat das Gesetz über E-Government und das Geoinformationsgesetz erlassen. Die nun vorliegende Totalrevision hat hauptsächlich diese strukturellen Anpassungen aufgenommen. Inhaltlich hat sich im bestehenden Vermessungsrecht kein grosser Anpassungsbedarf ergeben. Die amtliche Vermessung bleibt zur Hauptsache in der Zuständigkeit der politischen Gemeinden.
Zu den wichtigsten punktuellen Neuregelungen gehören der Wegfall der Gebühren für den Datenbezug aufgrund der Open-Government-Data-Strategie, welche im GeolG-SG aufgenommen wurde, sowie die Möglichkeit, dass die kantonale Vermessungsaufsicht bei besonderen Anpassungen von grossem nationalem oder kantonalem Interesse als Auftraggeberin auftreten kann.
Gestützt auf das GeoIG-SG werden folgende Verordnungen erlassen: Die Geoinformationsverordnung (abgekürzt GeoIV-SG) umfasst neun Abschnitte und regelt allgemein den Umgang mit Geodaten im Kanton St.Gallen.
Sie konkretisiert unter anderem die Aufgaben und Kompetenzen der öffentlich-rechtlichen Anstalt E-Government St.Gallen (eGovSG) im Geoinformationsbereich und wird durch diese erlassen.
Die Kantone müssen die geänderten europäischen Datenschutzvorgaben in ihre Regelwerke übertragen. Der Kanton Zug passt daher das kantonale Datenschutzgesetz entsprechend an. Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Kantons- und Gemeindebehörden. Diese werden präzisiert und der Schutz der Daten der betroffenen Personen verstärkt.
Il presente progetto intende sostituire le attuali carte di soggiorno in forma cartacea con un documento moderno in formato carta di credito con dati biometrici integrati (fotografia e firma) e privo di microchip. Il progetto riguarda le seguenti categorie di stranieri: i frontalieri, a prescindere dalla loro nazionalità (permesso G), i familiari di membri del corpo diplomatico che svolgono un'attività lucrativa (permesso Ci), i richiedenti l'asilo (N), le persone ammesse provvisoriamente (F) e i cittadini dell'UE/AELS titolari di un permesso di soggiorno di breve durata (L), di un permesso di dimora (B) o di un permesso di domicilio (C).
Seit dem Erlass der Verordnung zum Hundegesetz am 21. November 2005 (Hundeverordnung, HuV, GS 560.110) sind verschiedene Änderungen der eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung eingetreten. Diese Änderungen machen Anpassungen an der Verordnung notwendig. Im Rahmen dieser Arbeiten werden auch noch verschiedene sprachliche Verbesserungen am Verordnungstext vorgenommen und bestimmte Sachverhalte präzisiert. So wird insbesondere die Befreiung von der Hundesteuer präziser gefasst.
L'OISOS risale al settembre 1981. L'obiettivo della revisione consiste nell'armonizzarela con le altre due ordinanze affini, ovvero l'ordinanza riguardante l'inventario federale dei paesaggi, siti e monumenti naturali (OIFP) e l'ordinanza riguardante l'inventario federale delle vie di comunicazione storiche della Svizzera (OIVS). Nell'OISOS revisionata sono stati inseriti la definizione dei criteri determinanti per l'iscrizione degli oggetti nell'ISOS e il disciplinamento dei rispettivi principi metodici a livello di ordinanza. Il suo obiettivo consiste tra le altre cose nell'aumentare la certezza del diritto per i Cantoni e i Comuni.
Bis heute gibt es im Kanton Thurgau kein Archivgesetz, die Grundlage für die Archivierung bilden immer noch ein Reglement über das Staatsarchiv (1988) und eine Verordnung über die Gemeindearchive (1948). Nach der Modernisierung des Staatsarchivs sollen nun auch die Rechtsgrundlagen für Aktenführung und Archivierung bei Kanton und Gemeinden den Erfordernissen des digitalen Zeitalters angepasst werden.
Das RDB-Projekt gilt als einer der Schlüssel zur digitalen Transformation des Staates Wallis und bringt wichtige bereichsübergreifende Änderungen bei der Arbeitsweise des Staates Wallis mit sich. Konkret wird es mit dem Projekt möglich sein, dass die Dienststellen Daten untereinander austauschen. Die Datenverwaltung bewegt sich in einem rechtlich genau geregelten Rahmen, namentlich dem GIDA (Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung).
Daher muss die Schaffung eines Rechtsinstruments zur Unterstützung gemeinsamer Daten auf einer soliden Rechtsgrundlage beruhen. Zur Erinnerung: Im GIDA wird für die Verwaltung oder Bearbeitung von schützenswerten Daten eine formelle Rechtsgrundlage vorausgesetzt.
Andererseits verlangen die gesetzlichen Grundlagen des Bundes betreffend Schaffung, Verwaltung und Nutzung von Daten aus bereichsübergreifenden Registern nach einer Verankerung im kantonalen Recht. Zur Verbesserung der Datenqualität muss schliesslich das Zusammenarbeitsmodell (auf operativer und wirtschaftlicher Ebene) zwischen den Dienststellen in einer Gesetzesgrundlage verankert werden, in der die Zuständigkeiten festzuhalten sind.
In den vergangenen Jahren haben die Steuerverwaltungen sowohl der kleinen als auch der grossen Kantone eGovernment-Lösungen für die Steuerdeklarationen eingeführt. Der Kanton Schaffhausen ist im Vergleich dazu bei der Digitalisierung des Steuerbereichs deutlich im Rückstand. Zusammen mit dem Verband der Steuerkatasterführer der Gemeinden hat die kantonale Steuerverwaltung daher das Projekt «Steuerdeklaration natürliche Personen 2020» gestartet.
Seit dem 1. Juli 2011 wird das Gesetz über Aktenführung und Archivierung (sGS 147.1: abgekürzt GAA) angewendet. Es enthält die von den öffentlichen Organen einzuhaltenden Grundsätze einerseits über die Aktenführung im Sinn der systematischen Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen und anderseits über die Archivierung der dabei entstandenen archivwürdigen Unterlagen.
La revisione dell'ordinanza sul registro fondiario propone delle modifiche puntuali che riguardano l'accesso elettronico ai dati del registro fondiario e lo svolgimento delle pratiche per via elettronica.
Con la nuova legge, oltre alla radiotelevisione anche i media online potranno in futuro contribuire al servizio pubblico nell'ambito dei media ed essere promossi. Si mantiene un vasto mandato di servizio pubblico per la SSR; saranno sostenuti, come finora, altri fornitori di offerte mediatiche private rilevanti per la democrazia. Per l'attribuzione dei mandati di prestazioni e la vigilanza in materia sarà creata un nuova commissione indipendente dallo Stato. In ultima analisi tutto ciò sarà a beneficio di un paesaggio mediatico svizzero diversificato, globale e di qualità. La nuova legge sostituirà l'attuale legge federale sulla radiotelevisione (LRTV). Il nuovo ordinamento è necessario in quanto la progressiva digitalizzazione ha portato a un cambiamento delle offerte mediatiche e della loro fruizione.
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) wurde seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 nur punktuell angepasst, letztmals am 13. September 2010 im Zusammenhang mit dem Erlass des Justizgesetzes (bGS 145.31). Aufgrund von Änderungen der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. die Digitalisierung), Änderungen von eidgenössischen Erlassen (insbesondere des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren und der Zivilprozessordnung) und aufgrund von Erfahrungen aus der Praxis ergibt sich beim VRPG in verschiedener Hinsicht Anpassungsbedarf.
Die Departemente und das Obergericht wurden eingeladen, den Revisionsbedarf aus ihrer Sicht darzulegen. Anhand dieser Rückmeldungen wurde bei zahlreichen Bestimmungen des VRPG eine vertiefte Prüfung vorgenommen. Dies führte schliesslich bei verschiedenen Bestimmungen zu den vorliegenden Änderungsvorschlägen.
Dabei wurde, wie schon beim Erlass des VRPG im Jahr 2002, darauf geachtet, den Umfang des Gesetzes knapp zu halten und auf die Regelung von unnötigen Details zu verzichten. Zudem wurden nur Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen, wenn hierfür ausreichende Notwendigkeit besteht. Der Regierungsrat hat sich bei den zahlreichen Vorschlägen aus dem Vorverfahren auf die wichtigen Anliegen konzentriert.
Der Bund hat im Bereich des Gebäude- und Wohnregisters die Meldepflicht auf alle Gebäude ausgedehnt. Damit wird das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister zu einem zentralen Referenzinformationssystem. Im Weiteren wurde der Datenzugang vereinfacht. Damit besteht eine neue Ausgangslage für die Führung des kantonalen Objektregisters. Eine Überprüfung hat ergeben, dass der Kanton kein «anerkanntes kantonales Objektregister» mehr betreiben, dafür eine kantonale Koordinationsstelle schaffen soll.
Die Neuorganisation des Datentransfers bei den Objektdaten setzt Anpassungen am Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG) sowie an der Verordnung (Verordnung zum Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen [Register- und Meldeverordnung, RMV]) voraus.
Die Anpassungen auf Gesetzesstufe sind vorwiegend formeller Natur. Anstelle des (kantonalen) Objektregisters wird auf das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) verwiesen. In materieller Hinsicht sollen im Wesentlichen die Grundlagen für elektronische Meldungen und die Möglichkeit der Ermässigung beziehungsweise des Erlasses von Gebühren durch die Gemeinden geschaffen werden.
Die Revisionsvorlage beinhaltet verschiedene vordringliche Änderungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 1972 (GVG; BGS 618.111). Es handelt sich in erster Linie um Anpassungen, die sich aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung aufdrängen und für einen effizienten, kundenfreundlichen Betrieb der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) nötig sind. Zentrales Anliegen ist dabei die Aufhebung der Schätzungskommissionen der Amteien, für die heute keine sachliche Notwendigkeit mehr besteht. Daneben werden mit dieser Vorlage die folgenden Ziele verfolgt:
- In der Bauzeitversicherung soll die Versicherungsdeckung für bewilligte Bauvorhaben nicht mehr von der Anmeldung zur Versicherung abhängen, sondern automatisch mit Baubeginn einsetzen.
- Das Rückgriffsrecht der SGV soll dahingehend verstärkt werden, dass diese künftig im Umfang und zum Zeitpunkt ihrer Leistungen in die Rechte der versicherten Person eintritt. In diesem Rahmen findet von Gesetzes wegen ein Forderungsübergang statt (sog. Subrogation).
- Überholte Bestimmungen wie diejenige über die Gebäudenummerierung sollen aufgehoben und zeitlich vordringliche Revisionspostulate umgesetzt werden. Letzteres betrifft unter anderem die aus Gründen des Datenschutzes gebotene Verankerung der Meldung von Gebäudedaten an die Einwohnergemeinden.
Zwecks weiterer Stärkung des Datenschutzes und besserer Berücksichtigung der technischen Entwicklung haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union 2016 eine neue Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erlassen. Die Richtlinie bildet einen Bestandteil des sogenannten Schengen-Acquis. Die Schweiz ist als Mitglied des Schengen-Assoziierungsabkommens verpflichtet, die Regelungen des Schengen-Acquis zu übernehmen oder in ihr Recht zu überführen. In diesem Zusammenhang ist auch das kantonale Datenschutzrecht substanziell anzupassen.
Verschiedene Kantone haben den Datenschutz zusammen mit ihrem Informationsrecht in einem einzigen Gesetz geregelt. Diese Gesetze enthalten neben den Regelungen über die Bearbeitung von Personendaten durch kantonale Organe auch die Grundlagen für die Information der Öffentlichkeit über amtliche Tätigkeiten und den Anspruch von Privaten auf die Akteneinsicht. Andere Kantone haben sogar zusätzlich das Archivrecht im gleichen Gesetz geregelt. Die Revision des Datenschutzrechts im Kanton wurde daher zum Anlass genommen zu überprüfen, ob im fraglichen Gesetz zusätzlich das Informations- und Archivrecht geregelt werden sollen. Aufgrund der durchgeführten Prüfung wird vorgeschlagen, ein neues Gesetz über den Datenschutz, das Informationsrecht und die Archivierung zu schaffen. Das Gesetz soll der Landsgemeinde 2019 unterbreitet werden.
Die kantonale Geoinformationsgesetzgebung setzt das Bundesgesetz über Geoinformation um und bildet die Grundlage für das Geoinformationssystem des Kantons Zug. Nun wird das kantonale Gesetz teilrevidiert. Im Zentrum dieser Teilrevision steht der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB). Er liefert online eine umfassende und aktuelle Übersicht über Grundeigentumsbeschränkungen und muss gemäss Bundesrecht bis am 1. Januar 2020 in sämtlichen Kantonen in Betrieb sein.
Il regolamento UE 2017/2226 istituisce un sistema elettronico di ingresso e uscita (EES) per il rilevamento dell'entrata e della partenza dei cittadini di Stati terzi che si recano nello spazio Schengen per soggiorni di breve durata. L'introduzione di EES consente di abolire la timbratura manuale dei documenti di viaggio sostituendola con la registrazione elettronica delle entrate e delle partenze. Con ciò è data la possibilità agli Stati Schengen di automatizzare le operazioni di controllo di frontiera per tutti i viaggiatori mediante sistemi self-service e varchi automatici. Ciò richiede un documento di viaggio munito di un microchip con l'immagine del volto e le impronte digitali. Gli Stati Schengen hanno inoltre la possibilità di istituire su base volontaria un programma nazionale di facilitazione (National Facilitation Programme, NFP).
Die gesetzgeberischen Tätigkeiten von Europarat und Europäischer Union im Bereich des Datenschutzes verlangen von Bund und Kantonen Anpassungen ihrer Datenschutzgesetze. Die Vorlage sieht Ergänzungen und Präzisierungen verschiedener Bestimmungen des geltenden Gesetzes vor, aber auch Vereinfachungen. Vorgesehen ist eine Teilrevision des geltenden Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990 (SRL Nr. 38).