Souhaitez-vous recevoir des notifications par e-mail sur ces thématiques?
Choisissez les thématiques qui vous intéressent. Les notifications sont gratuites.
Les risques liés à l'utilisation de produits phytosanitaires auxquels sont exposés les eaux de surface, les habitats proches de l'état naturel et les eaux souterraines utilisées comme eau potable doivent être réduits de 50 % d'ici à 2027. Les interprofessions seront chargées de prendre des mesures visant à ce que cet objectif soit atteint et de faire régulièrement rapport à la Confédération concernant le type de mesures prises et leurs effets. S'il doit apparaître que l'objectif de réduction ne sera pas atteint, le Conseil fédéral devra prendre intervenir au plus tard deux ans avant l'échéance du délai imparti. Il s'agit de réduire également les risques liés à l'utilisation de produits biocides. La nouvelle réglementation inclut tous les domaines d'utilisation. Par ailleurs, la Confédération devra exploiter un système d'information centralisé concernant l'utilisation des produits phytosanitaires et des produits biocides, où seront répertoriés tous les usages professionnels ou commerciaux de ces produits.
Der Klimaschutz soll als vordringliche Aufgabe des Kantons in der Verfassung verankert werden. Der Kanton Bern soll einen wesentlichen Beitrag leisten, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren und so die weitere Erwärmung des Klimas zu begrenzen. Ebenso soll er Massnahmen treffen, um auf die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels reagieren zu können. Die Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission des Grossen Rates (BaK) schickt dazu zwei Varianten eines neuen Verfassungsartikels in die Vernehmlassung.
Die Standeskommission möchte die Eintragung von Bodenabtretungsverträgen im Zusammenhang mit Strassenbauvorhaben erleichtern und schlägt hierfür eine Ergänzung des Strassengesetzes vor.
In der bisherigen Praxis wurden Verträge über Bodenabtretungen, die bei grösseren Strassenbauvorhaben regelmässig nötig sind, jeweils schriftlich gefasst und vor Ort unterschrieben. Damit diese Verträge im Grundbuch dann angemerkt und eingetragen werden konnten, mussten öffentliche Beurkundungen vorgenommen werden, was in der Praxis regelmässig zu zeitlichen Verzögerungen führte. Die Standeskommission möchte diesen Ablauf vereinfachen.
Künftig sollen die unterzeichneten Abtretungsverträge direkt im Grundbuch angemerkt und nach erfolgtem Bau eingetragen werden können. Auf die öffentliche Beurkundung soll verzichtet werden. Ein solcher Verzicht ist allerdings bundesrechtlich nur dann möglich, wenn die Bodenabtretungsverträge in einem Enteignungsverfahren abgeschlossen worden sind. Neu ist daher geplant, dass die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer mit der Orientierung über die Auflage des Strassenprojekts darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass für die beanspruchte Fläche ein Enteignungsverfahren eröffnet ist. Das Verfahren wird gleichzeitig standardmässig sistiert.
Nach der Auflage des Strassenprojekts werden mit den Grundeigentümerschaften Verhandlungen geführt. Ergibt sich eine Einigung, wird ein Bodenabtretungsvertrag abgeschlossen, der ohne öffentliche Beurkundung beim Grundbuchamt zur Anmerkung angemeldet werden kann.
Kommt trotz Verhandlungen keine Einigung zustande, obliegt es wie bisher der Standeskommission, in einem separaten Entscheid darüber zu befinden, ob dann auch tatsächlich ein Enteignungsverfahren durchgeführt wird.
Die Standeskommission beschränkt dieses Vorgehen auf Projekte, die von der Landsgemeinde oder dem Grossen Rat verabschiedet worden sind, da bei diesen Projekten von einer hohen politischen Legitimation der Entscheide auszugehen ist.
Le dossier de consultation comprend l'adaptation de 15 ordonnances agricoles du Conseil fédéral, de 3 ordonnances du DEFR ainsi que de 2 ordonnances de l'OFAG.
L'ordonnance actuelle sur les émoluments perçus dans le domaine de la radioprotection doit être adaptée aux nouvelles estimations de coûts concernant l'élimination des déchets radioactifs. De plus, la perception des émoluments pour les entreprises soumises à la Loi fédérale sur l'assurance-accidents (LAA) sous la surveillance de la Suva doit être adaptée. Finalement, quelques catégories d'émoluments ont été mises à jour.
Der Kanton Zürich ist der wichtigste Stiftungsstandort der Schweiz; die Aufsicht über die sogenannten klassischen Stiftungen im Sinne von Art. 84 ZGB ist je nach Bestimmungszweck auf Kanton, Bezirke und Gemeinden aufgeteilt. Für den Kanton übt diese Aufsicht seit 2012 die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) aus, eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Rund 600 klassische Stiftungen unterstehen der Aufsicht der BVS, während die Gemeinden und Bezirke insgesamt über 400 Stiftungen beaufsichtigen.
Eine Umfrage bei den Bezirken und Gemeinden sowie bei der BVS ergab, dass die 12 Bezirke rund 240 Stiftungen und die 166 Gemeinden rund 180 Stiftungen beaufsichtigen; bei der BVS sind es rund 630 Stiftungen. Insbesondere bei den Gemeinden ist die Stiftungsaufsicht stark fragmentiert, sodass weniger als ein Drittel der Gemeinden überhaupt Stiftungen zu beaufsichtigen haben. Mehr als die Hälfte davon hat nur eine einzige Stiftung unter sich.
Die Mehrheit der Bezirke und Gemeinden wünschten sich jedoch keine grundsätzliche Veränderung der Zuständigkeiten in der Stiftungsaufsicht. Die allgemein höheren fachlichen Anforderungen an eine zeitgemässe Stiftungsaufsicht und der steigende Aufwand für die entsprechenden Aufsichtsbehörden sowie Überlegungen zu Corporate Governance führten dazu, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Übertragung der Stiftungsaufsicht von den Gemeinden an die BVS geprüft wurde. Die Gemeinden und Bezirke nahmen diese Möglichkeit positiv auf.
Mit dem neuen Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Urner Gemeinden (FiLaG; RB 3.2131), das per 1. Januar 2008 in Kraft trat, sollte der Anteil an zweckfreien Mitteln, die eine Gemeinde zur Verfügung hat, zulasten der zweckgebundenen Mittel wesentlich erhöht werden. Damit sollte einerseits die Eigenverantwortung der einzelnen Gemeinden gestärkt werden und andererseits ein deutlicher Anreiz für den wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln entstehen.
Der Kanton Obwalden passt die kantonalen Regelungen über Geldspiele dem Bundesrecht an und fasst sie im Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz zusammen. Wichtigste Neuerungen:
1) Neu können im Kanton kleine Pokerturniere durchgeführt werden.
2) Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen (Tombolas, Lottos), bei denen die Summe der Einsätze weniger als 10 000 Franken beträgt, sind bewilligungsfrei.
3) Die Bewilligungspflicht für Spiellokale und Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Sach- oder Geldgewinn wird aufgehoben.
4) Die Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten werden an die bundesrechtlichen Vorgaben angepasst.
Am 3. März 2020 beriet die Regierung den Entwurf-NAV und gab denselben zur Vernehmlassung frei. Mit der Durchführung der Vernehmlassung wurde das Volkswirtschaftsdepartement betraut.
Der geltende NAV für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll aufgehoben und durch den vorliegenden Entwurf ersetzt werden. Nebst zahlreichen systematischen und redaktionellen Änderungen sieht dieser insbesondere folgende materiellen Änderungen vor.
Der Regierungsrat hat das Departement Bildung, Kultur und Sport damit beauftragt, für die Lehrpersonen sowie die Schulleitungen Volksschule ein neues Lohnsystem zu erarbeiten. Das neue Lohnsystem soll die Einhaltung der Grundsätze der Gleichstellung und Gleichbehandlung gewährleisten, konkurrenzfähig gegenüber den umliegenden Kantonen sein, eine transparente und nachvollziehbare Bewertung der Lehrpersonenfunktionen beinhalten und die Berücksichtigung der für die Funktion relevante berufliche und ausserberufliche Erfahrung (und nicht nur wie bisher das Alter) bei der Festlegung des individuellen Lohnes berücksichtigen.
Die Vorlage setzt sich aus zwei voneinander getrennt zu betrachtenden Themenfeldern zusammen, die sich inhaltlich nicht aufeinander beziehen. Der Einfachheit halber wird aber eine gemeinsame Anhörung durchgeführt: Projekt ARCUS – Revision Lohnsystem der Lehrpersonen sowie Schulleitungen Volksschule
Les contrefaçons qui portent atteinte aux droits de propriété intellectuelle (notamment de marques, de brevets, de designs et de droits d'auteur) causent des dommages considérables. Le présent projet vise à introduire une procédure simplifiée de destruction de petits envois soupçonnés de porter atteinte à des droits de propriété intellectuelle. En Suisse, les titulaires de droits de propriété intellectuelle peuvent déposer une demande auprès de l'Administration fédérale des douanes (AFD) pour que les marchandises violant des droits soient retenues. Pour l'essentiel, la simplification réside dans le fait que l'AFD ne doit informer le requérant plus que dans les cas où la personne qui a commandé les produits s'oppose à leur destruction.
Der NAV Hauspersonal BS ist am 1. Januar 1991 in Kraft getreten, viele seiner Regelungen sind nicht mehr zeitgemäss. Im Rahmen dieser Totalrevision wird der NAV Hauspersonal BS an die aktuelle Rechtslage angepasst. Seine Regelungen werden vervollständigt, aktualisiert und präzisiert.
Ebenfalls wird die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft Bund) beigezogen. Darüber hinaus wird der Modell-NAV für die Regelung der 24-Stunden-Betreuung des SECO in den neuen kantonalen NAV eingebaut.
Les deux avant-projets prévoient une abolition en deux étapes du droit de timbre de négociation et du droit de timbre sur les primes d'assurance. La première étape supprime le droit de timbre de négociation sur les titres suisses, celui sur les obligations étrangères avec durée résiduelle inférieure à un an ainsi que le droit de timbre sur les primes d'assurance-vie. La seconde étape abolit le droit de timbre de négociation sur les autres titres étrangers et le droit de timbre sur les primes d'assurances de choses et de patrimoine.
Mit der Vorlage wird der erheblich erklärte überparteiliche Auftrag „Anpassung der Zustellungsregelung im kantonalen Verfahrensrecht“ umgesetzt, bei welchem die Regelung der Zustellform A-Post Plus im Vordergrund steht. Dies erfolgt durch Änderungen im Verwaltungsrechtspflegegesetz und im Steuergesetz, wobei zwei Varianten zur Diskussion stehen. Variante 1 sieht eine Regelung auf Gesetzesstufe vor, Variante 2 sieht eine Umsetzung auf Verordnungsstufe vor. Nebst den beiden Varianten stellt der Regierungsrat als Alternative eine Regelung in Weisungsform zur Diskussion.
L'association de la Suisse à Schengen, en 2008, a entraîné une modification fondamentale du régime de contrôle des personnes aux frontières nationales: si le contrôle systématique des personnes aux frontières intérieures n'est en principe plus autorisé, les contrôles ont en revanche été renforcés aux frontières extérieures. À cette fin, le Conseil fédéral a adopté le plan d'action «Gestion intégrée des frontières», lequel prévoit différentes mesures, dont la plupart sont déjà mises en œuvre et opérationnelles, tandis que d'autres doivent encore être transposées dans la loi. C'est le but du présent projet. Par la même occasion, le libellé de la LEI est adapté au code frontières Schengen (CFS); cet ajustement n'entraîne aucune modification matérielle.
Depuis un certain temps, des voix se font parfois entendre dans les milieux spécialisés pour demander que la disposition pénale accessoire sur le trafic de migrants (art. 116 LEI) réponde mieux aux besoins pratiques et qu'une réflexion soit menée sur la possibilité d'augmenter la peine maximale en la matière. Enfin, le présent projet vise à mettre en œuvre la motion 17.3857 Abate «Aide financière aux cantons qui gèrent des centres de départ à la frontière suisse».
Die Einzelheiten der Prämienverbilligung und des Versicherungsobligatoriums des Kantons Luzern sind im Prämienverbilligungsgesetz geregelt. Mit der vorgeschlagenen Teilrevision sollen die Prämienverbilligung und die Kontrolle des Versicherungsobligatoriums noch besser umgesetzt werden. Zudem soll das Prämienverbilligungsgesetz an das geänderte Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV angepasst werden.