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Pour des raisons formelles, l’art. 95a OLAA doit être aligné au contenu incontesté de l’art. 26 du «Règlement relatif aux événements majeurs» de la caisse supplétive LAA, jusqu’ici exclu de l’approbation, afin que l’art. 26 du règlement puisse également être approuvé. Dans le cadre de l’adoption de cette précision de l’ordonnance, l’article 26 du règlement doit également être approuvé.
Die beiden Gemeinderäte Dietwil und Oberrüti beantragen auf Ersuchen der Deponie Freiamt AG die Festsetzung der Deponie Typ A "Babilon, Fortsetzung Nord" im kantonalen Richtplan (Kapitel A 2.1, Beschluss 2.1). Mit der Deponieerweiterung soll dem sich mittelfristig im Oberen Freiamt abzeichnenden Mangel an Deponievolumen für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (Typ A-Material) entgegengewirkt werden. Der Regionalplanungsverband Oberes Freiamt unterstützt das Vorhaben.
Le projet de révision met en œuvre les motions 22.3234 Carobbio Guscetti, 22.3333 Funiciello et 22.3334 de Quattro. Il vise à garantir aux victimes de violence (notamment domestique ou sexuelle) un accès à des prestations spécialisées et de qualité sur le plan médical et médico-légal. Celles-ci auront notamment le droit de demander gratuitement l’établissement d’une documentation médico-légale indépendamment de l’ouverture d’une procédure pénale. L’assistance médico-légale devient ainsi une prestation d’aide aux victimes au sens de la LAVI. Les cantons seront chargés de veiller à ce que les victimes aient accès à un service spécialisé.
Ce projet prévoit d’augmenter de 50 francs le montant maximal annuel de la quote-part à la charge de la personne assurée qui se rend dans un service d’urgence hospitalier sans demande écrite d’un médecin, d’un centre de télémédecine ou d’un pharmacien. Cette réglementation ne concernerait pas les femmes enceintes et les enfants. Elle s’appliquerait uniquement aux personnes assujetties à l’assurance obligatoire des soins (AOS). La décision d’introduire une telle réglementation est laissée aux cantons.
Bezirksärztinnen und Bezirksärzte sind in der Regel niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte, die für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben in ihrem Bezirk ernannt werden. Primäre Rechtsgrundlage stellt § 60 des Gesundheitsgesetzes (GesG; LS 810.1) dar. Bezirksärztinnen und Bezirksärzte nehmen aktuell in erster Linie Aufgaben im Bereich Public Health wahr. Das aktuelle Aufgabenspektrum unterscheidet sich wesentlich gegenüber jenem von vor einigen Jahren. Angesichts des veränderten Aufgabenbereichs ist eine Bereitschaft rund um die Uhr, wie sie bislang bestand, nicht mehr notwendig. Die Stellvertretungsfunktion soll vor diesem Hintergrund abgeschafft werden. Die Wahrnehmung der bezirksärztlichen Funktion soll weiterhin mit einer Grundpauschale (bisher «Wartegeld») abgegolten werden. Diese soll angesichts des veränderten Aufgabenbereichs jedoch von aktuell Fr. 8000 für Bezirksärztinnen und Bezirksärzte und Fr. 5500 für deren Stellvertretungen auf neu einheitlich Fr. 7000 angepasst werden. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen soll für Bezirksärztinnen und Bezirksärzte neu als verpflichtend und mit der Grundpauschale abgegolten erklärt werden. Des Weiteren sind sämtliche Bestimmungen vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse zu überprüfen und bestehende Lücken zu schliessen. Namentlich ist eine explizite rechtliche Grundlage für die bereits bisher auf vier Jahre festgesetzte Amtsdauer zu schaffen und es sind Wählbarkeitsvoraussetzungen zu statuieren. Die Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB; LS 810.11) ist aus diesen Gründen einer Totalrevision zu unterziehen und soll aufgrund des erweiterten Regelungsspektrums neu allgemeiner «Verordnung über die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VBez)» heissen.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, den Entwurf zur Änderung des Spitalgesetzes betreffend Steuerung von Pflegeheimeintritten in die Vernehmlassung zu geben. Um die Selbstständigkeit von betagten Personen möglichst lange zu erhalten, sollen sich pflege- und hilfsbedürftige Personen und deren Angehörige im Kanton Zug fachkompetent und umfassend beraten lassen können.
Neu sollen die Gemeinden bei einer Verknappung der Pflegebetten die Eintritte in ein Pflegeheim aktiv steuern können. Damit wird sichergestellt, dass diejenigen Personen, die zwingend einen Pflegeplatz benötigen, diesen auch erhalten.
Mit den vorliegenden Nachträgen soll die Individuelle Prämienverbilligung optimiert werden. Zentrale Revisionspunkte sind die Festlegung des Selbstbehalts durch den Regierungsrat, der Verzicht auf eine fixe Budgetvorgabe sowie die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Digitalisierung der Anträge und zur Übertragung des Vollzugs an die Ausgleichskasse IV-Stelle Obwalden.
Aufgrund der sich stetig verschlechternden finanziellen Lage der öffentlichen Bündner Spitäler ist es aus Sicht der Regierung notwendig, Massnahmen zu ergreifen, um die kurz- oder mittelfristig drohende Insolvenz der betroffenen Spitäler abzuwenden. Denn die dezentrale Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, wie aber auch deren Zentrumsversorgung, ist angesichts dieser finanziellen Entwicklung der öffentlichen Bündner Spitäler bedroht. Mit der geplanten Anpassung des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000) soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, welche es der Regierung ermöglichen soll, den öffentlichen Spitälern Überbrückungsdarlehen zu gewähren, um ihnen dadurch wieder eine ausreichende Liquidität zu verschaffen.
Da die Aufnahme von Darlehen zur Sicherstellung der Liquidität auf dem Kapitalmarkt für die meisten öffentlichen Bündner Spitäler angesichts der fehlenden Kreditwürdigkeit praktisch ausgeschlossen oder mit sehr hohen Zinskosten (Risikoaufschlag) verbunden ist, soll es seitens des Kantons und der Gemeinden möglich sein, den öffentlichen Bündner Spitälern im finanziellen Notfall Überbrückungsdarlehen zu gewähren. Zu diesem Zweck sieht die Regierung die Schaffung eines Rahmenverpflichtungskredits in der Höhe von 100 Millionen Franken vor. Die möglichen Darlehen sollen helfen, finanzielle Notzeiten der betroffenen Spitäler zu überbrücken. Mittels Sanierungsmassnahmen sollen die Spitäler die nötige Rentabilität bzw. Eigenfinanzierungsquote wieder erreichen können. Durch die Möglichkeit der Darlehensgewährung soll zugleich die Erwartungshaltung des Kapitalmarkts bestärkt und ein möglicher Vertrauensverlust mit entsprechend negativen Auswirkungen auf Fremdkapitalaufnahmen verhindert werden.
Werden Darlehen gewährt, kommt dies primär den Trägergemeinden der betroffenen Spitäler zugute. Ohne Darlehen müssten die Gemeinden als Trägerinnen der öffentlichen Gesundheitsversorgung in Krisenlagen vollständig selbst für ihre Spitäler einstehen. Die Gemeinden sollen sich deshalb mit 50 Prozent an allfälligen Verlusten aus der Darlehensgewährung beteiligen. Dementsprechend sollen Darlehen nur unter Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden der jeweiligen Gesundheitsversorgungsregion gewährt werden.
Die Darlehensnehmenden müssen der Regierung zudem einen Massnahmenplan vorlegen, der sicherzustellen hat, dass sich kurz- bis mittelfristig wieder ein positives Betriebsergebnis einstellt.
Aufgrund der schwierigen finanziellen Verhältnisse soll es den Gesundheitsversorgungsregionen überdies ermöglicht werden, ihre Spitäler bei Bedarf in ambulante Gesundheitszentren umzuwandeln. In diesem Zusammenhang wird eine Regelung eingeführt, welche Entscheide der Gesundheitsversorgungsregionen betreffend ihre Organisation vereinfachen soll. Massgebend soll jeweils ein Mehrheitsentscheid der Stimmberechtigten der entsprechenden Gemeinden sein.
Das Gesundheitsamt Graubünden hat gestützt auf das Regierungsprogramm 2021–2024 Massnahmen für die Entlastung und Entschädigung von betreuenden und pflegenden Angehörigen ausgearbeitet und in einem Aktionsplan publiziert. Im Zusammenhang mit der finanziellen Entlastung von Angehörigen sieht der Aktionsplan die kantonsweite Einführung von monatlichen Betreuungsbeiträgen vor. Dieser Betreuungsbeitrag soll monatlich 300 bis 600 Franken betragen. Die Regierung wird den Betrag, in Anlehnung an die Kantone Glarus und Waadt, voraussichtlich auf 500 Franken festlegen. Gestützt auf die Annahmen des Gesundheitsamts dürften sich die Ausgaben somit jährlich auf maximal 2.4 Mio. Franken belaufen.
Durch die Einführung dieser Beiträge können, im Sinne des gesundheitspolitischen Grundsatzes "ambulant vor stationär", Heimeinweisungen vermieden oder zumindest verzögert werden. Die Betreuungsbeiträge sollen die bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche auf Bundesebene ergänzen.
Die vorliegende Teilrevision bezweckt die Regelung der Modalitäten im Zusammenhang mit der Auszahlung der monatlichen Betreuungsbeiträge. Der Kanton schlägt vor, im Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen insgesamt fünf neue Bestimmungen aufzunehmen. Die Gesetzesartikel regeln die Zuständigkeit und Beitragshöhe, die Beitragsvoraussetzungen, den Antrag und Entscheid, die Entstehung und Dauer des Anspruchs sowie die Mitwirkungspflicht, Meldepflicht und die Rückerstattung.
Die voraussichtliche Inkraftsetzung der Teilrevision ist auf den 1. Januar 2027 geplant. Dieser Zeitraum wird benötigt, um die technische Umsetzung der Änderungen zu realisieren.
Le contre-projet à l’initiative populaire comporte une interdiction d’importer et de commercialiser des fourrures et des produits de la pelleterie provenant d’animaux ayant subi de mauvais traitements. Les principes directeurs fixés par l’Organisation mondiale de la santé animale en matière de bien-être animal servent à définir ce que sont les «mauvais traitements». Le contre-projet prévoit aussi des mesures administratives permettant de saisir et de confisquer les fourrures et les produits de la pelleterie commercialisés de façon illicite.
Der Regierungsrat hat die "Abfallplanung Kanton Schaffhausen" überprüft und einen entsprechenden Kurzbericht erstellt. Dieser Kurzbericht wurde zur Vernehmlassung freigegeben. Mit der kantonalen Abfallplanung 2018/2019 wurde im Kanton Schaffhausen eine Neuausrichtung der Abfallwirtschaft im Sinne der Bundesgesetzgebung angestrebt. Der Kanton Schaffhausen verfolgt dabei folgende übergeordnete Ziele:
1) Die Entsorgungssicherheit ist jederzeit gewährleistet. 2) Abfälle aus dem Kanton Schaffhausen werden nachhaltig behandelt, das heisst unter Berücksichtigung von ökologischen, ökonomischen und sozialen Kriterien. 3) Stoffkreisläufe werden möglichst geschlossen, um die natürlichen Ressourcen zu schonen. Das beinhaltet weitgehende stoffliche und nach Möglichkeit auch energetische Verwertung. 4) Die öffentliche Hand übernimmt in der Abfallwirtschaft eine Vorbildfunktion.
Der Kurzbericht zeigt den aktuellen Stand der Massnahmen sowie den Weg zur Sicherstellung der langfristigen Entsorgungssicherheit der Siedlungsabfälle im Kanton Schaffhausen auf. Zudem wurden im Bericht "Deponieplanung Kanton Schaffhausen" der Bedarf an Deponievolumen und die nötigen Deponiestandorte dargelegt.
La Commission de la sécurité sociale et de la santé publique du Conseil national souhaite augmenter la sécurité du droit et améliorer la couverture sociale pour les personnes exerçant une activité indépendante et pour de nouveaux modèles d’affaires.
Die Vorlage zielt darauf ab, die Grundlagen zu schaffen, um das Behindertenwesen im Kanton Glarus mit Blick auf die UN BRK insbesondere im ambulanten Bereich weiterzuentwickeln. Dabei stehen die prioritär definierten Handlungsbereiche Wohnen, Arbeit und Tagesgestaltung sowie soziale Teilhabe im Vordergrund.
Das Kantonsspital Obwalden leistet gute Arbeit und ist ein wichtiger Pfeiler für die Grundversorgung im Kanton, steht aber wie alle Spitäler vor grossen Herausforderungen. Mit einem Alleingang wäre die mittel- und langfristige Gesundheitsversorgung vor Ort gefährdet. Der Regierungsrat hat deshalb entschieden, zur Sicherung des Spitalstandorts Obwalden eine Verbundlösung mit der Luzerner Kantonsspital AG (LUKS Gruppe) anzustreben.
Die gesetzlichen Grundlagen rund um die Pflegefinanzierung werden in drei Punkten angepasst. Erstens sollen die Prozesse der Antrags- und Rechnungsstellung digitalisiert werden. Zweitens änderte sich die bundesrechtliche Regelung zur Abrechnung der Mittel und Gegenstände und erfordert eine kantonale Anpassung.
Drittens soll die Finanzierung von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisationen) geregelt werden, die mit einem neuen Geschäftsmodell tätig sind. Dieses neue Geschäftsmodell ist dadurch gekennzeichnet, dass Pflegende zum Einsatz kommen, die im selben Haushalt leben oder deren Angehörige sind. Die Pflegenden können sogenannte "pflegende Angehörige" oder angestellte Personen ohne familiäres Verhältnis sein. Daher werden das kantonale Krankenversicherungsgesetz teilrevidiert und die Pflegefinanzierungsverordnung totalrevidiert.
Die BFGS benötigt aufgrund der aktuell vollen Auslastung der Raumkapazitäten und des weiter erwarteten markanten Wachstums der Lernendenzahlen zusätzlichen Unterrichtsraum. Ein erster Teil der mit dem durch den Grossen Rat beschlossenen Planungsbericht "Langfristige Entwicklung der kantonalen Gesundheits- und Sozialschulen" in Auftrag gegebenen langfristigen Infrastrukturlösung wird voraussichtlich erst ab 2035 in Betrieb genommen werden können.
Bis dahin ist der erwartete zusätzliche Raumbedarf mittels Anmietungen zu decken. Aufgrund der Dringlichkeit ist eine etappierte Bereitstellung von Übergangslösungen vorgesehen, welche das stetige Wachstum effizient abdecken können.
Die «Vorlage betreffend Genehmigung vorgezogener Budgetkredite 2026 und 2027 für die Vergütung von stationären Spitalbehandlungen» schafft die Voraussetzungen, dass der Kanton in diesen beiden Jahren fast die gesamten Kosten für stationäre Spitalbehandlungen von Zuger Patientinnen und Patienten übernehmen kann.
Dadurch werden die Prämien 2026 / 2027 der obligatorischen Krankenversicherung im Kanton Zug durchschnittlich rund 18 Prozent tiefer ausfallen. Auf diesem Weg werden Ertragsüberschüsse im Umfang von rund 220 Millionen Franken an die Bevölkerung weitergegeben.
Les modifications proposées ont pour objectif d’adapter l’ordonnance sur la formation en radioprotection aux exigences et aux évolutions actuelles. Les annexes de l’ordonnance sont actualisées dans certains domaines d’application quant aux compétences, aux activités et aux contenus de formation afin de tenir compte des dernières évolutions en matière de radioprotection. Les modifications visent à garantir que les formations sont effectivement adaptées aux besoins des participants, ce qui améliorera en fin de compte la qualification dans le domaine de la radioprotection.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des Krankenversicherungsgesetzes in eine externe Vernehmlassung gegeben. Dabei geht es um die Steuerung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
L’initiative sur les soins infirmiers est mise en œuvre en deux étapes. La première vise à augmenter le nombre de diplômes délivrés, notamment par le biais d’une offensive de formation. La deuxième prévoit d’améliorer les conditions de travail et les possibilités de développement professionnel afin d’accroître la durée d’exercice du métier et de garantir les résultats de l’offensive susmentionnée. Dans cette optique, il est proposé de: créer une loi fédérale sur les conditions de travail adaptées aux exigences dans le domaine des soins; réviser la loi fédérale sur les professions de la santé.
Lors de la votation populaire du 15 mai 2022, le peuple a accepté la modification de la loi sur la transplantation et, par là même, l’introduction du principe du consentement présumé pour le don d’organes. Cette introduction requiert des dispositions d’exécution dans l’ordonnance sur la transplantation, à savoir notamment: réglementation détaillée du registre des déclarations relatives au don d’organes et de tissus; définition des organes, tissus et cellules pour lesquels le principe du consentement explicite continue de s’appliquer; et fixation de délais pour l’exécution des mesures médicales préliminaires et l’exercice du droit d’opposition.
Die Standeskommission beabsichtigt, eine neue Tiergesundheitsverordnung zu erlassen, welche die Inhalte der beiden bestehenden kantonalen Ausführungserlasse zusammenfasst. Auf Bundesebene sind viele Bereiche abschliessend geregelt. Da die Kantone lediglich in einzelnen Regelungsbereichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen haben, die sich meist auf die Regelung von Zuständigkeiten beschränken, soll mit der Zusammenführung der beiden Verordnungen mehr Übersicht geschaffen werden.
Einer raschen und qualitativ hochstehenden Rettung kommt im Kanton Graubünden als Gebirgskanton mit 150 Tälern und einer dezentralen Besiedelung eine besondere Bedeutung zu.
Ziel des vorliegenden Gesetzgebungsprojekts ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, dass jeder in Gefahr befindenden, kranken oder verunfallten Person möglichst rasch und optimal Hilfe geleistet werden kann.
Zu diesem Zweck wird die den öffentlichen Spitälern obliegende Aufgabe der Bereitstellung eines leistungsfähigen strassengebundenen Rettungsdiensts in ihrer Gesundheitsversorgungsregion präzisiert. Die Regierung soll ihnen Vorgaben hinsichtlich der Organisation ihres Rettungsdiensts machen können, wenn dies zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Rettungsdiensts erforderlich ist. Neu geregelt wird auch der Einbezug der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte in den Notfalldienst.
Während die für das Rettungswesen massgebenden Bestimmungen heute auf verschiedene Erlasse verteilt sind, soll das Rettungswesen im Kanton künftig umfassend in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden.
L’avant-projet de plan de mesures, basé sur les principes du concept Senior+, a pour objectif de concrétiser la vision d’une politique globale de la personne âgée, en privilégiant l’autonomie des senior-e-s, leur intégration dans la société et la reconnaissance de leurs besoins et de leurs compétences. Il prend en compte à la fois les aspects de santé et d’environnement social. Pour la période 2024 - 2028, les priorités choisies sont les mesures favorisant le maintien de l’autonomie afin de retarder le recours aux soins et l’entrée en EMS, la sécurité des senior-e-s dans plusieurs domaines d’action, notamment le domaine de l’habitat et des services ainsi que l’accompagnement social des personnes âgées. Des mesures pour favoriser l’échange et la solidarité entre les générations sont maintenues. Dans le domaine des soins et de l’accompagnement social à la personne fragilisée, il entend agir sur la coordination et la qualité des prestations, ainsi que sur l’accompagnement social à la personne fragilisée.
Le projet mis en consultation permet de mettre en œuvre la motion 20.4267 «Déclaration des méthodes de production interdites en Suisse». Il vise à introduire des déclarations obligatoires pour le foie gras et les produits animaux obtenus à l’aide de méthodes causant des douleurs, sans anesthésie préalable, ainsi que pour les denrées alimentaires végétales exposées à certains produits phytosanitaires. Enfin, le projet prévoit d’interdire les importations de fourrures et de produits de la pelleterie issus d’animaux qui ont subi de mauvais traitements.