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Am 14. November 2012 erklärte der Landrat eine Motion von Bernhard Walker, Isenthal, zur „Integration des freiwilligen Kindergartens in die Primarstufe“ als erheblich. Mit der Motion wird der Regierungsrat aufgefordert, eine Änderung der Schulverordnung in der Richtung vorzunehmen, dass eine Integration von Kindergarten und Primarstufe möglich wird.
Auch im Kanton Uri soll es zukünftig möglich sein, die Eingangsstufe durch eine Integration von Kindergarten und Primarstufe zu gestalten. Dies aber nur, wenn das zum Erhalt eines dezentralen Schulangebots notwendig ist. Damit soll dem Anliegen der Motion Rechnung getragen werden.
La révision porte sur les délais de mise en œuvre fixés à l'art. 36 (Dispositions transitoires) de l'ordonnance sur la maturité professionnelle fédérale.
A la demande du comité de la Conférence suisse des offices de la formation professionnelle (CSFP), l'organe de pilotage OFFT/CDIP s'est déclaré prêt le 18 octobre 2012 à engager les mesures nécessaires afin d'accorder un délai supplémentaire d'une année aux cantons pour l'adaptation des prescriptions cantonales et des plans d'études des filières de formation reconnues menant à la maturité professionnelle.
Das Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen (AWR RB 10.1224) stammt aus dem Jahr 2008. Es soll bezüglich zweier Punkte geändert werden:
1) Bei einer Neuanstellung soll neu die Berufserfahrung auch angerechnet werden, wenn sie keinen pädagogischen Bezug hat. Zurzeit werden nur Tätigkeiten in der Pädagogik verwandten Bereichen wie Betreuung von Lernenden teilweise angerechnet.
2) Ein Vergleich mit den umliegenden Kantonen und auch ein Vergleich mit der Einreihung der übrigen Lehrpersonen an der Volksschule im Kanton Uri zeigt, dass die Lehrpersonen für technisches Gestalten und Hauswirtschaft heute eine Lohnklasse zu tief eingereiht werden, wenn sie auf der Oberstufe unterrichten. Sie sollen neu statt in Lohnklasse 3 in Lohnklasse 4 eingereiht werden.
Die Änderungen sollen auf den 1. August 2013 (Punkt 1) und 1. Januar 2014 (Punkt 2) in Kraft treten. Es handelt sich um marginale Anpassungen, aber die Änderungen haben finanzielle Auswirkungen.
Audition relative à l'ordonnance sur l'obligation des prestataires de services de déclarer leurs qualifications professionnelles dans le cadre des professions réglementées et sur la vérification de ces qualifications. Le 14 décembre 2012, l'Assemblée fédérale a approuvé l'arrêté fédéral portant approbation de la décision no 2/2011 du Comité mixte UE-Suisse sur la libre circulation des personnes; elle a en même temps adopté la loi fédérale portant sur l'obligation des prestataires de services de déclarer leurs qualifications professionnelles dans le cadre des professions réglementées et sur la vérification de ces qualifications (LPPS). Depuis l'été 2012, un groupe d'expert a élaboré un projet d'ordonnance à ladite loi, accompagné d'un rapport explicatif. Placé sous l'égide de l'OFFT (SEFRI dès le 1er janvier 2013), il regroupait des représentants de la Conférence des gouvernements cantonaux (CdC), de la Conférence suisse des directrices et directeurs cantonaux de la santé (CDS), de la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l'instruction publique (CDIP), et de l'Office fédéral de la justice (OFJ).
La Confédération soutient par des subventions l'organisation des examens professionnels fédéraux et des examens professionnels fédéraux supérieurs conformément à la loi fédérale du 13 décembre 2002 sur la formation professionnelle (LFPr, RS 412.10) et à l'ordonnance correspondante (OFPr, RS 412.101). Le 14 novembre 2012, le Conseil fédéral a décidé d'augmenter ces subventions de 25 % des coûts à 60% au maximum, voire à 80% au maximum dans des cas exceptionnels, et cela afin de renforcer la formation professionnelle supérieure. La modification de l'OFPr entre en vigueur le 1er janvier 2013. Cette nouvelle situation requiert l'adaptation des Directives concernant les subventions fédérales relatives à l'organisation des examens professionnels fédéraux et des examens professionnels fédéraux supérieurs (état au 28 mars 2012), actuellement en vigueur.
Au titre de contre-projet indirect du Conseil fédéral à l'initiative populaire fédérale sur les bourses d'études déposée par l'Union des Etudiant-e-s de Suisse (UNES), la loi sur les contributions à la formation est soumise à une révision totale qui reprend les dispositions du concordat intercantonal tendant à une harmonisation des régimes des bourses d'études et introduit un nouveau mode de répartition des subventions fédérales.
Die Arbeitszeit der Lehrpersonen an den Volks- und Mittelschulen soll sich in Zukunft – analog zum übrigen Staatspersonal – konsequent an der Jahresarbeitszeit orientieren. Die Jahresarbeitszeit verteilt sich – entsprechend dem Beschäftigungsgrad – anteilmässig auf verschiedene gleichwertige, aber zeitlich unterschiedlich dotierte Berufsfelder. Bei den dafür eingesetzten Zeitanteilen handelt es sich um Richtwerte, was eine Optimierung der Ressourcen vor Ort ermöglicht.
Die Vorschläge für die Lehrpersonen der Volksschule (Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen; RSV VS; RB 411.114) entsprechen weitgehend jenen für die Lehrpersonen an den Mittelschulen (Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen, RSV BM; RB 413.141). Für die Berufsschullehrpersonen gelten die bisherigen Bestimmungen, die Einführung der Jahresarbeitszeit wird jedoch gegenwärtig geprüft.
Im Rahmen eines Projektauftrags (RRB Nr. 636 vom 30. August 2011) hat eine departementsübergreifende Arbeitsgruppe das aktuelle System der Besoldung von Lehrpersonen umfassend überprüft und mögliche Massnahmen aufgezeigt. Das Marktumfeld wurde dabei ebenso berücksichtigt wie auch die gegenwärtigen Herausforderungen der Lehrpersonen; in finanzieller Hinsicht zeigte sich bei den Lehrpersonen der Volksschule der grösste Anpassungsbedarf, die Besoldung sämtlicher Lehrpersonen soll jedoch verändert werden.
Zudem ist für die Lehrpersonen aller Stufen die Einführung der Leistungsprämie vorgesehen, welche wie beim Staatspersonal eine finanzielle Anerkennung besonderer Leistungen erlaubt. Nebst den hier vorgeschlagenen Änderungen sollen in einem separaten Verfahren die Grundlagen für die Einführung der Jahresarbeitszeit für die Lehrpersonen der Volks- und Mittelschulen geschaffen werden.
Im Rahmen des Projektes Volksschule 2016 sollen auch die Kompetenzen von Schulrat und Schulleitung neu geregelt werden. Folgende Kompetenzverschiebungen werden zur Diskussion gestellt:
1) Die Aufnahme in den Kindergarten muss nicht mehr zwingend vom Schulrat organisiert werden.
2) Die Bewilligung von Förderungsunterricht und von Massnahmen im Bereich der Begabtenförderung soll nicht mehr durch den Schulrat sondern im Rahmen der verfügbaren Mittel durch die Schulleitung erfolgen.
3) Die Schulleitungen und nicht mehr der Schulrat sollen für die Korrektheit der Stundenpläne verantwortlich sein. Ebenso soll die Schulleitung anstelle des Schulrates dafür sorgen, dass die Schule mit den obligatorischen Lehrmitteln ausgestattet ist.
4) Die Schulleitung soll in Ergänzung zum Schulrat ebenfalls dafür sorgen, dass die Eltern alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um ihre elterlichen Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können.
5) Die Schulleitung soll als Disziplinarmassnahme eine schriftliche Verwarnung an die Eltern und eine Androhung eines Antrages an den Schulrat für das Ergreifen weiterer Disziplinarmassnahmen aussprechen können.
6) Die Wahl der Lehrpersonen durch den Schulrat soll neu auf Antrag der Schulleitung erfolgen. Weiter soll der Schulrat die Anstellungskompetenz für befristete Anstellungsverhältnisse (so genannte Stellvertretungen) von bis und mit fünf Monaten an die Schulleitung delegieren können.
Weiter soll der Schulrat nicht mehr dazu verpflichtet werden, jährlich mindestens zwei Schulbesuche vornehmen zu müssen und eine Konferenz mit den Lehrpersonen abzuhalten. Er kann aber im Rahmen seiner Aufsichtspflicht Schulbesuch durchführen und auch Konferenzen mit Lehrpersonen einberufen.
Pour l'activité conjointe de coordination et la garantie de l'assurance de la qualité dans le domaine des hautes écoles, les cantons ont besoin en plus de la loi fédérale sur l'encouragement des hautes écoles et la coordination dans le domaine suisse des hautes écoles (LEHE), adoptée par le Parlement le 30 septembre 2011, d'un concordat sur les hautes écoles et d'une convention entre la Confédération et les cantons sur la coopération dans le domaine des hautes écoles (convention de coopération). La convention de coopération définit, selon la LEHE, de façon contraignante les objectifs communs, crée les organes communs et leur délègue leurs compétences.
La révision vise à renforcer le rôle des écoles suisses à l'étranger et à créer de nouvelles possibilités de soutien. Les écoles suisses seront considérées comme partie intégrante de la présence suisse à l'étranger et auront une plus grande flexibilité entrepreneuriale.
Ende 2009 hat die Aargauer Regierung zwei Postulate zur Neuorganisation des Instrumentalunterrichts und der Musikschulen entgegengenommen. Die Regierung legt der Bevölkerung nun einen Gesetzesentwurf vor, der den Anliegen entgegenkommt, gleichzeitig aber die bestehenden Verhältnisse und die finanziellen Möglichkeiten von Kanton und Gemeinden berücksichtigt.
Mit dem Gesetz soll die musikalische Bildung im Kanton Aargau in verschiedener Hinsicht optimiert werden. Primäres Ziel ist, dass alle Schülerinnen und Schüler bereits während ihrer Primarschulzeit kostenlos ein Instrument erlernen können. Zudem sollen die Rahmenbedingungen des Instrumentalunterrichts im ganzen Kanton vergleichbar sein. Dies betrifft einerseits das Instrumentenangebot, anderseits auch die Höhe der Elternbeiträge für den Unterricht.
Für die Instrumentallehrpersonen werden sich mit dem neuen Gesetz die Anstellungsbedingungen verbessern. Die Musikschulen bleiben grundsätzlich in der Kompetenz der Gemeinden, werden aber künftig vom Kanton subventioniert. Für den Erhalt der kantonalen Subventionen sind von den Musikschulen verschiedene Anforderungen zu erfüllen.
Les subventions relatives à l'organisation des examens professionnels fédéraux et des examens professionnels fédéraux supérieurs passeront de 25 % actuellement à 60 % et, dans des cas exceptionnels, si des examens s'avèrent particulièrement onéreux, à un maximum de 80 %. Une modification partielle de l'ordonnance sur la formation professionnelle est proposée.
Die Kantone der EDK-Ost und das Fürstentum Liechtenstein haben den vorliegenden Lehrplan für das Fach Englisch gemeinsam entwickelt. Ein bildungspolitisches Ziel dieses Lehrplans ist, die interkantonale Zusammenarbeit zu nutzen und zu fördern.
Am 20.Oktober 2006 verabschiedete die Plenarversammlung der EDK-Ost den ersten gemeinsamen Lehrplan in ihrer vierzigjährigen Geschichte für den Englischunterricht auf der Primarstufe, dieser ist Ausdruck der verstärkten Koordinationsbemühungen auf gesamtschweizerischer und sprachregionaler Ebene. Bald darauf stellte sich die Frage nach dem Anschlusslehrplan für die Sekundarstufe I. Die EDK-Ost hat am 5. Juni 2008 der gemeinsamen Erarbeitung und Finanzierung des Lehrplans Englisch Sekundarstufe I zugestimmt.
Entwickelt wurde er von der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Auf Empfehlung der Arbeitsgruppe Sprachen EDK-Ost wurden die Englisch-Lehrpläne für die Primar- und die Sekundarstufe I zusammengeführt. Dazu nahm die PHZH am Lehrplan für die Primarstufe minimale Änderungen vor, so konnte erreicht werden, dass der Lehrplan Englisch für die gesamte Volksschule in Struktur, Aufbau und Texttyp kohärent ist.
L'adaptation de l'ordonnance relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA) est rendue nécessaire en raison de l'adoption par le Parlement de la motion Barthassat qui requiert du Conseil fédéral la mise en œuvre d'un mode d'accès à l'apprentissage pour les jeunes sans statut légal ayant effectué leur scolarité en Suisse. Dans le cadre de cette mise en œuvre, le Conseil fédéral propose l'introduction dans l'ordonnance d'un nouvel article afin de compléter les dispositions actuelles de la loi fédérale sur les étrangers et de l'asile relatives au traitement des cas de rigueur.
Die geltenden Richtlinien für die Schulbibliotheken stammen aus dem Jahr 1974. Die Richtlinien regeln unter anderem die Beiträge an die Schulbibliotheken. Mit Umsetzung der NfA auf den 1. Januar 2008 entfielen aber die Beiträge des Kantons an die Schulbibliotheken. Die Richtlinien müssen angepasst werden.
Der Erziehungsrat hat die beiliegenden Weisungen über das Führen von Schulbibliotheken in einer ersten Lesung am 8. Februar 2012 beraten. Der Erziehungsrat hat das Direktionssekretariat beauftragt, bei den Schulräten und Schulleitungen eine Vernehmlassung durchzuführen.
Im Kanton Uri wird auf die Vorverlegung des Französischunterrichts ins 5. Schuljahr verzichtet. In der Vernehmlassung zum Bericht „Volksschule 2016“ wollte eine sehr deutliche Mehrheit nur eine Fremdsprache auf der Primarstufe (Englisch). Heisst „nur eine Fremdsprache auf der Primarstufe“, dass es auch kein Wahlpflichtfach Italienisch mehr geben soll? Oder stellt das Wahlpflichtfach Italienisch für Urner Schülerinnen und Schüler einen Mehrwert dar, den es anderswo nicht gibt? Der Erziehungsrat muss entscheiden, ob es das Wahlpflichtfach Italienisch im 5. und 6. Schuljahr auch in Zukunft geben wird.