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Der Kantonsrat hat den Auftrag Susan von Sury (CVP, Feldbrunnen): «Kinder- und Jugendschutz auf E-Zigaretten ausweiten» am 11. November 2020 für erheblich erklärt und den Regierungsrat beauftragt, E-Zigaretten und vergleichbare Raucherwaren im Kanton Solothurn den gleichen rechtlichen Vorgaben wie Zigaretten und herkömmliche Raucherwaren zu unterstellen.
Davon ausgenommen sollen nikotinhaltige Medikamente sein. Mit der vorliegenden Änderung des Gesundheitsgesetzes (GesG) soll der Auftrag umgesetzt werden. Die Anpassungen betreffen insbesondere das Abgabe- und Verkaufsverbot an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, das Sponsoring- und Werbeverbot sowie den Passivrauchschutz.
«Gestaltungsprinzipien der Alterspolitik. Gutes Alter(n) gemeinsam aktiv gestalten»: So heisst das neue Leitbild der kantonalen Alterspolitik. Der Kanton und die Gemeinden legen darin Grundsätze fest, damit alle Beteiligten gemeinsam die Herausforderungen beim Thema Alter(n) in den kommenden Jahren bewältigen können.
Bei den vier erarbeiteten Gestaltungsprinzipien handelt es sich um (1) soziale Teilhabe sowie gesellschaftliches Engagement, (2) Partizipation, (3) ökonomische Sicherheit und einer (4) adäquaten Gesundheitsversorgung und -vorsorge. An diesen Gestaltungsprinzipien orientieren sich sämtliche Massnahmen in den verschiedenen Gestaltungsfeldern.
Entwicklungen im Quartier und in der Stadt haben einen direkten Einfluss auf das Lebensumfeld. Gemäss § 55 der Kantonsverfassung soll die Quartierbevölkerung in den Meinungs- und Entscheidungsprozess der Behörden einbezogen werden in Belangen, die sie besonders betrifft.
Der Grosse Rat hat den Regierungsrat am 21. März 2019 beauftragt, einen Gesetzesentwurf über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung vorzulegen. Grundsätzlich sieht der Entwurf des Gesetzes vor, dass die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Quartierbevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen unterrichten und dafür sorgen, dass sich die Quartierbevölkerung in geeigneter Weise einbringen kann.
Seither haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Praxis im Bereich der Opferhilfe verändert und weiterentwickelt. Aufgrund der veränderten rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen ist eine Anpassung des EG OHG angezeigt. Im Wesentlichen geht es darum, das Gesetz an die 2006 eingeführte leistungsorientierte Finanzierung der Opferberatungsstellen anzupassen.
Die Schweiz ist gestützt auf die Istanbul-Konvention sowie das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels dazu verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an Not- und Schutzunterkünften zu gewährleisten. Zur Umsetzung der aus den internationalen Übereinkommen und dem Bundesrecht hervorgehenden Verpflichtungen ist diese Pflicht deshalb ausdrücklich ins EG OHG aufzunehmen.
2006 fand ein Wechsel von der aufwand- zur leistungsbezogenen Entrichtung von Staatsbeiträgen statt. Dieser Wechsel wurde mit der Totalrevision der Kantonalen Opferhilfeverordnung vom 30. April 2013 auf Verordnungsstufe bereits vollzogen. Bei der geplanten Revision des EG OHG ist nicht mit zusätzlichen Personal- oder Finanzaufwand zu rechnen.
La loi fédérale du 22 juin 2007 sur les privilèges, les immunités et les facilités, ainsi que sur les aides financières accordés par la Suisse en tant qu’Etat hôte doit être révisée afin de tenir compte de la situation particulière du Comité international de la Croix-Rouge (CICR) en matière de prévoyance vieillesse. Il s’agit d’ancrer dans la loi la compétence du Conseil fédéral d’accorder au CICR le privilège de soumettre à la législation sur la prévoyance professionnelle les membres de son personnel qui ne sont pas assurés à l’assurance-vieillesse et survivants fédérale (AVS).
Der Regierungsrat hat vom Grossen Rat den Auftrag erhalten, das «Gesetz über das Verbot der Plakatwerbung für Tabak und Alkohol sowie über den Jugendschutz beim Verkauf von Tabakwaren» zu revidieren. Nun schickt er den Gesetzesentwurf in Vernehmlassung. Nebst dem Werbeverbot für elektronische Zigaretten, für alle nikotinhaltigen Produkte sowie CBD-Raucherprodukte soll das Schutzalter beim Tabakwarenverkauf von 16 auf 18 Jahre erhöht werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den «Massnahmenplan Geriatrie und Demenz Thurgau 2022 bis 2025» in eine externe Vernehmlassung gegeben. Nachdem in der ersten Etappe die Ziele und Massnahmen festgelegt worden sind, soll der Massnahmenplan zukunftsorientiert ausgerichtet weitergeführt werden.
Im Regierungsprogramm 2021–2024 hat sich die Regierung unter dem Entwicklungsschwerpunkt «Attraktiver Arbeitgeber» das Ziel gesetzt, dass der Kanton als attraktiver Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden fortschrittliche Arbeits- und Anstellungsbedingungen mit wettbewerbsfähigen Lohn-, Sozial- und Lohnnebenleistungen bietet. Damit die benötigten Mitarbeitenden, insbesondere Fach- und Führungskräfte gewonnen und gehalten werden können, sollen die Arbeits- und Anstellungsbedingungen des Personalgesetzes den heutigen Ansprüchen angepasst werden.
Verbesserungen sind insbesondere im Bereich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, der Flexibilisierung des Altersrücktritts auch über das ordentliche Pensionsalter hinaus und bei der Förderung von Teilzeitarbeit vorgesehen. Weitere Revisionspunkte betreffen Annäherungen an das private Arbeitsrecht und den Ausbau von Zuständigkeiten der Dienststellen.
Dem Kantonsrat soll beantragt werden, die monatliche Kinderzulage, die vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr an Erwerbstätige und Nichterwerbstätige in nicht-landwirtschaftlichen Berufen ausgerichtet wird, von 210 auf 250 Franken zu erhöhen.
Dies braucht eine Gesetzesänderung. Künftig soll die Anpassung der Kinder- und der Ausbildungszulage in einem einfacheren Verfahren möglich sein. Der Regierungsrat soll die Kompetenz erhalten, diese Zulagen durch Verordnung über die Mindestansätze des Bundes hinaus zu erhöhen und beschlossene Erhöhungen ganz oder teilweise aufzuheben.
Seit dem 1. Januar 2013 ist in der Schweiz das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Gemäss der Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ist der Regierungsrat beauftragt, die kantonale Umsetzung zu evaluieren und deren Wirksamkeit zu prüfen. Das Ergebnis dieser Evaluation hat er mit Bericht vom 7. April 2020 dem Kantonsrat unterbreitet.
Dieser hat den Evaluationsbericht an seiner Sitzung vom 28./29. Mai 2020 zur Kenntnis genommen und bei der Beratung eine Anmerkung als erheblich erklärt, wonach ein gerechteres Finanzierungsmodell zur Abgeltung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erarbeitet werden soll, zum Beispiel unter Berücksichtigung der Einwohnerstatistik oder der Rückvergütungen im Finanzausgleich.
Das Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 2018 führt im Zivilgesetzbuch neu die Möglichkeit einer elektronischen Überwachung ein, um den Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking zu verbessern. Damit sollen angeordnete Schutzmassnahmen, namentlich Annäherungs-, Orts- und Kontaktaufnahmeverbote, besser durchgesetzt werden können.
Im Kanton Zürich sollen mit einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch die Grundlagen für die Durchführung von Electronic Monitoring im Zivilrecht geschaffen werden. Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat hierzu am 20. Januar 2021 einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Gesetzes gestellt.
Der Regierungsrat wird die Einzelheiten betreffend Zuständigkeit, Ablauf und Verfahren in einer Verordnung regeln, deren Vorentwurf aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit bereits vorliegt. Sollten sich aufgrund der Behandlung im Kantonsrat wesentliche Änderungen in der gesetzlichen Vorlage ergeben, würde die Verordnung entsprechend angepasst werden.
La Commission des affaires juridiques du Conseil des États met en consultation un avant-projet de loi fédérale portant révision du droit pénal relatif aux infractions sexuelles. Certaines dispositions y sont présentées avec des variantes. L'avant-projet propose des modifications concernant les sanctions prévues dans le droit pénal relatif aux infractions sexuelles, une reformulation des éléments constitutifs du viol (art. 190 CP) et l'introduction d'une nouvelle infraction générale recouvrant les atteintes sexuelles (art. 187a CP).
Das Historische und das Natur-Museum Luzern sollen zum neuen «Luzerner Museum» werden. Für den Zusammenschluss der beiden kantonalen Museen ist eine Änderung des Kulturförderungsgesetzes erforderlich. Das Natur-Museum und das Historische Museum Luzern erfreuen sich bei den Besucherinnen und Besuchern grosser Beliebtheit. Die zwei Museen arbeiten bereits heute zusammen, bislang vorwiegend bei Veranstaltungen und in der Verwaltung, mit diesem Jahr aber auch in einer gemeinsamen Ausstellung.
Nun soll diese Kooperation konsequent weitergeführt werden, indem die beiden Museen ganz zu einem neuen verschmelzen. Die Themenbereiche von Natur, Umwelt, Geschichte und Gesellschaft treten nicht mehr grundsätzlich getrennt voneinander auf, sondern verbinden sich zu einem spannenden Gesamterlebnis. Mit seinem interdisziplinären und zeitgemässen Angebot will das neue Museum auch stärker in den aktiven und direkten Austausch mit dem Publikum treten.
Der Bericht des Projektteams über die psychiatrische Versorgung im Kanton Luzern zeigt auf, wie die aktuelle psychiatrische Gesundheitsversorgung heute aussieht, welchen Trends und Herausforderungen sich die Psychiatrie zu stellen hat, welches der künftige Bedarf ist sowie zu welchen Themen es was für Massnahmen braucht.
Die Analyse der aktuellen Versorgungssituation zeigt, dass die Inanspruchnahme von psychiatrischen Leistungen der Luzerner Wohnbevölkerung unter dem Schweizer Durchschnitt liegt. 30 Prozent aller stationären Behandlungen von Luzernerinnen und Luzernern erfolgen ausserkantonal. Die Auslastung der psychiatrischen Behandlungsangebote im Kanton ist hoch. Die Bettenbelegung der Lups liegt bei rund 100 Prozent, auch die Wartezeiten der Lups-Ambulatorien (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) sind seit Längerem hoch.
Im Bericht des Projektteams werden Schwerpunktmassnahmen aufgeführt, die einen wichtigen Einfluss auf eine zukünftige und adäquate Psychiatrieversorgung haben dürften: Es sind dies die Finanzierung im ambulanten Bereich, der Abbau von Wartezeiten in den Ambulatorien, der Ausbau von Fachsprechstunden in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie ein Konzept für ein Kriseninterventionszentrum.
Der Regierungsrat hat den Entwurf des Kinderbetreuungsgesetzes verabschiedet und das Departement Gesundheit und Soziales beauftragt, die Vernehmlassung durchzuführen. Das Kinderbetreuungsgesetz schafft die Grundlage, dass Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung staatliche Beiträge erhalten. Der Regierungsrat will damit die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern und den Veränderungen in Gesellschaft und Wirtschaft angemessen Rechnung tragen.
Der Bundesrat setzt per 1. Januar 2022 die Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen in Kraft. Der Bund will damit schweizweit eine gewisse Vereinheitlichung bei der Inkassohilfe erreichen. Die Regierung des Kantons St.Gallen legt jetzt einen Gesetzesnachtrag vor, der die Vorgaben des Bundesrechts umsetzt.
Seit knapp 20 Jahren gibt es im Kanton Zürich einen runden Tisch zur Bekämpfung von Menschenhandel. Dieser wurde von der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) gegründet und seither auch geleitet.
Da es sich bei der Bekämpfung von Menschenhandel um eine staatliche Aufgabe handelt, soll der runde Tisch – mit Einverständnis aller bisher Beteiligten – institutionalisiert und künftig von der Kantonalen Opferhilfestelle geleitet werden. Für diese Institutionalisierung braucht es eine Verordnung.
Per 1. Januar 2021 wird in der ganzen Schweiz ein zweiwöchiger bezahlter Vaterschaftsurlaub eingeführt. Dieser kann innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden, wobei der Erwerbsausfall durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Die Entschädigung beträgt wie beim Mutterschaftsurlaub 80 Prozent des bisherigen Einkommens.
In Folge dieser bundesrechtlichen Vorgaben ist die kantonale Personalverordnung entsprechend anzupassen. Der Regierungsrat schlägt dabei für die kantonale Verwaltung eine Umsetzung gemäss dem bereits bestehenden Modell des Mutterschaftsurlaubs vor: Dauert das Arbeitsverhältnis vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre, so hat der Angestellte Anspruch auf 100 statt 80 Prozent des Grundlohns, wobei der Kanton als Arbeitgeber die zusätzlichen 20 Prozent finanziert. Mit dieser Anpassung will der Regierungsrat die Vorlage diskriminierungsfrei umsetzen und die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen. Die vorgeschlagene Umsetzung hat für den Kanton jährliche Mehrkosten von rund 10 000 Franken zur Folge.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung vollzieht das Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 und diese Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind. Der Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung besteht über die Volljährigkeit hinaus bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn der Leistungsbezug vor dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen hat.
Wer Sitz bzw. Wohnsitz im Kanton hat und eine Leistung im Sinne von § 7 KJG anbietet, meldet dies dem Amt. Bewilligungspflichtig ist die Aufnahme von bis zu fünf Leistungsbeziehenden für mehr als 60 Stunden pro Woche oder mehr als drei Nächte pro Woche. Bei Heimpflegeangeboten muss ein Betreuungsverhältnis von wenigstens einer Betreuungsperson für vier Leistungsbeziehende gewährleistet sein.
Als beitragsberechtigt gelten Anbietende ergänzender Hilfen zur Erziehung, mit denen das Amt eine Leistungsvereinbarung abschliesst. Das Amt entschädigt sozialpädagogische Familien- und Einzelbegleitung und sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen mit einem Tarif von Fr. 250 pro Leistungsstunde.
Die Schule von Spitälern und Kliniken bieten Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an. Der Unterricht beginnt in der Regel mit dem Eintritt in das Spital oder die Klinik, auch für diejenigen, die sich regelmässig nur tagsüber dort aufhalten. Der Unterricht kann vom ordentlichen Lehr- oder Bildungsplan abweichen, namentlich bezüglich Unterrichtszeiten, Anzahl Lektionen und Schulferien.
Beitragsberechtigt sind die Kosten für das Personal gemäss Stellenplan sowie weitere Betriebskosten, die für die Spitalschule im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen. Das Amt übernimmt die Vorfinanzierung der Spitalschulen und leistet für das laufende Jahr Teilzahlungen höchstens im Umfang der beitragsberechtigten Kosten.
Der Kostenanteil der Gemeinden berechnet sich aus den beitragsberechtigten Kosten der Spitalschulen abzüglich der Kostenanteile des Kantons sowie weiterer Leistungen Dritter. Der berechnete Kostenanteil der Gemeinden von 65% wird durch die Anzahl Einwohner im Kanton Zürich per 31.12. des betroffenen Betriebsjahres dividiert und mit der Anzahl Einwohner jeder Gemeinde multipliziert.
In den ersten Lebensjahren lernen Kinder viel und entwickeln sich beeindruckend schnell. Wichtige Weichen für die gesundheitliche, körperliche und psychosoziale Entwicklung der Kinder werden gestellt, die sich auf ihr gesamtes weiteres Leben auswirken können. Investitionen in die frühe Förderung zahlen sich deshalb in mehrfacher Hinsicht aus.
Im Jahr 2020 lief die Strategie «Frühe Förderung» 2015 bis 2020 aus. Die Folgestrategie «Frühe Förderung» 2021 bis 2026 liegt jetzt im Entwurf vor. Sie erhalten die Möglichkeit, uns im Rahmen der Vernehmlassung Ihre Rückmeldungen zu den Dokumenten zu geben.
Gemäss § 20 des Sozialgesetzes sind die einzelnen sozialen Leistungsfelder in periodischen Abständen in einer Planung festzuhalten. Diese Planung umfasst eine Analyse des Ist-Zustands und der in den vergangenen Jahren festgestellten Entwicklungen, einen darauf gestützten prognostizierten Bedarf sowie die politisch festgelegten Ziele und Prioritäten. Der Kantonsrat beschliesst die Planung und der Regierungsrat sorgt für deren Umsetzung.
Die letzte Angebotsplanung für Leistungsangebote im Behindertenbereich galt für die Jahre 2016 bis und mit 2020 (SGB 0106/2017 vom 7. November 2017). Entsprechend ist eine neue Planung für 2021 bis 2024 festzulegen. Die vorliegende Planung ist unter Einbezug von Menschen mit Behinderung und Fachpersonen aus dem Behindertenbereich sowie in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten von socialdesign ag und der Hochschule Luzern entstanden.
Nach einer Phase eines überdurchschnittlichen Wachstums von Plätzen in stationären Angeboten für Menschen mit Behinderung in den Jahren 2008 – 2014 verringerte sich das Wachstum seit 2015. Das überdurchschnittliche Wachstum bis 2014 war bedingt durch einen Nachholbedarf aufgrund eines Baumoratoriums und der Neugestaltung des Finanzausgleichs sowie der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). Die Entwicklungen seit 2015 glichen sich schrittweise dem geringen Wachstum anderer Kantone an und die Prognosen für die Planungsperiode 2016 bis 2020 wurden bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass die bereits identifizierten Einflussfaktoren auch für die Planungsperiode 2020 bis 2024 den Bedarf an Angeboten für Erwachsene mit Behinderung verlässlich voraussagen werden. Es sind dies insbesondere die demografische Entwicklung sowie die quantitative Zunahme von Menschen mit psychischer Beeinträchtigung. In den kommenden Jahren wird in allen stationären Angebotsbereichen von einem geringen Wachstum ausgegangen.
Generell ist bei den Angeboten eine weitere Diversifizierung anzustreben. Insbesondere werden bedarfsgerechte Plätze für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung, ältere Menschen mit Behinderung und gleichzeitigem gerontologischem Pflegebedarf sowie Menschen mit Behinderung und Demenz benötigt.
Zudem muss das Angebot weiterentwickelt werden. Denn die Bedürfnisse und Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung haben sich verändert. Dezentrale Wohn- und Lebensformen mit grösstmöglicher Autonomie in der Mitte der Gesellschaft werden zusehends wichtiger. Sie entsprechen der politisch-rechtlichen Stossrichtung (im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention) und dem individuellen Bedarf von Menschen mit Behinderung. Aufgrund des zunehmenden Ausbaus von ambulanten Angeboten und der steigenden Nachfrageorientierung befindet sich das System der stationären Angebote in einem signifikanten Veränderungsprozess.
Um diesen Veränderungen und den notwendigen Entwicklungen in ein durchlässigeres Angebotssystem gerecht zu werden, sind künftig insbesondere die Schnittstellen zu ambulanten Angeboten und zum Altersbereich aktiver zu bearbeiten. Mit der Aufgabenentflechtung im Sozialbereich hat der Kanton die Finanzierung sämtlicher Angebote für Menschen mit Behinderung übernommen, wodurch eine bessere Abstimmung der stationären und ambulanten Angebote möglich wird.
In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde auf Bundesebene die Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten Vaterschaftsurlaubs angenommen. Im Obligationenrecht (OR) wird auf den gleichen Termin eine neue Bestimmung eingeführt, welche einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub (ohne Lohnfortzahlung) garantiert. Die Gesetzesänderungen treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
Die Finanzdirektion hat eine Vernehmlassungsvorlage erarbeitet für die Erhöhung des bezahlten Vaterschaftsurlaubs im kantonalen Personalrecht von fünf auf zehn Arbeitstagen mit voller Lohnzahlung und der teilweisen Angleichung an die Regelung im OR und in der EO. Vorgeschlagen wird eine rückwirkende Inkraftsetzung per 1. Januar 2021.