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Mit der Wiederaufnahme der Projektarbeiten zur Revision des Gebührenrechts, welche infolge der verschiedenen Sparmassnahmen mehrfach sistiert werden mussten, wird der strategische Entwicklungsschwerpunkt gemäss Beschluss des Grossen Rats umgesetzt. Neben der Aktualisierung der Rechtsanalyse wurden insbesondere die Gebührentatbestände hinsichtlich Kosten und Erlöse einer erneuten vertieften Prüfung unterzogen. Das Ergebnis der Kosten- und Erlösanalyse zeigt, dass die meisten Gebührentatbestände eine Unterdeckung aufweisen.
Demgegenüber stehen wenige Gebührentatbestände mit einer Überdeckung. Gesamthaft betrachtet ist ein Kostendeckungsgrad von lediglich rund 42 % zu verzeichnen. Dieses Ergebnis zeigt, dass der Kanton generell eher zu tiefe Gebühren erhebt und deshalb kein substanzielles Gebührensenkungspotenzial besteht. Einzig im Bereich der Verkehrszulassung (Aufgabenbereich 215) besteht eine Überdeckung, die wesentlich dem Kostendeckungsprinzip widerspricht.
Diesem Umstand soll durch eine gezielte Gebührensenkung von rund 10 Millionen Franken Rechnung getragen werden. Von einer allgemeinen Erhöhung des Kostendeckungsgrads wird vor dem Hintergrund der aktuellen finanzpolitischen Lage (stabiler Finanzhaushalt, Covid-19-Pandemie) und der damit verbundenen finanziellen und gesellschaftlichen Auswirkungen abgesehen.
Am 1. Januar 2014 ist das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums (NöRG) in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden das Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private sowie das Allmendgebührengesetz aufgehoben.
Weiterhin in Kraft blieb bis anhin die Verordnung zum Allmendgebührengesetz (Allmendgebührenverordnung), die derzeit als Grundlage der Gebührenerhebung durch die Allmendverwaltung dient. Diese sowie gewisse Teile des aufgehobenen Allmendgebührengesetzes sollen durch die neue Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums (GebV NöRG) abgelöst werden und alle Gebühren regeln, die im Zusammenhang mit der Anwendung des NöRG und seiner Ausführungserlasse zu erheben sind.
Am 1. Juli 2021 hat die Regelung der Mutterschaftsversicherung erneut eine Änderung erfahren. Diese betrifft eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs, wenn der Gesundheitszustand eines Neugeborenen nach der Geburt einen längeren Spitalaufenthalt erforderlich macht. Die Regelung gilt für die gesamte Privatwirtschaft und soll nun auch für die kantonale Verwaltung sowie die kantonalen Anstalten übernommen werden.
Nach der Überprüfung der Strukturen der Standeskommission im Jahr 2020 hat sich die Standeskommission bereit erklärt, für sich eine Aufgabenüberprüfung vorzunehmen. In einem ersten Schritt möchte sie eine Verlagerung von Aufgaben im Personalbereich auf die Departemente vornehmen. Am 16. August 2021 hat die Standeskommission eine Neuausrichtung des Personalamts beschlossen, was ebenfalls Nachführungen in den Personalerlassen nach sich zieht. Die Revision wird genutzt, um diverse weitere Anpassungen vorzunehmen.
Die elektronische Kommunikation hat sich im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben etabliert. Auch im informellen Kontakt zwischen Privatpersonen und Behörden herrscht die elektronische Kommunikation vor. Diese Realität jedoch steht in einem markanten Gegensatz zum Bereich des formellen Verwaltungshandelns.
Hier steht die aktuelle Rechtslage dem elektronischen Weg in wesentlichen Punkten entgegen. Als Folge davon ist der formelle Geschäftsverkehr an die schriftliche Form (d.h. Schrift auf Papier) gebunden. Mit beiliegendem Vernehmlassungsentwurf sollen die gesetzlichen Grundlagen für einen rechtsverbindlichen und medienbruchfreien elektronischen Geschäftsverkehr mit den öffentlichen Organen im Kanton Zürich geschaffen werden.
Das Rechtsetzungsprojekt ist Teil des Impulsprogramms, welches der Regierungsrat für die Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung 2018 - 2023 (RRB Nr. 390/2018) genehmigt hat. Es handelt sich um das Vorhaben IP 2.1 «Rechtliche Grundlagen für elektronischen Geschäftsverkehr (DigiLex)» und dient der Umsetzung des Ziels Nr. 2 «Verbesserung der Rahmenbedingungen für Akzeptanz, Zugänglichkeit und Anwendung von Online-Angeboten».
Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion beauftragt, zum Entwurf zur Änderung der Personalverordnung (PV, RB 2.4211) eine Vernehmlassung durchzuführen. Die Personalverordnung stammt aus dem Jahr 1999. Seit dem Erlass wurden nur einzelne, kleine Teilrevisionen durchgeführt. Nach zwei Jahrzehnten besteht das Bedürfnis, die Regelungen der Anstellungsverhältnisse aus einer Gesamtperspektive zu betrachten und den veränderten Anforderungen der heutigen Arbeitswelt anzupassen.
Ziel ist, dass die Anstellungsbedingungen für die nächsten Jahre wieder den aktuellen Bedürfnissen sowohl des Kantons als Arbeitgeber als auch der Angestellten entsprechen. Insbesondere soll auch Wert daraufgelegt werden, die Attraktivität des Kantons als Arbeitgeber erhalten zu können.
Die wichtigsten Neuerungen finden sich in den Bereichen Probezeit, Kündigungsschutz sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Ferner sollen neu sogenannte «angepasste Arbeitsplätze» zur Verfügung stehen. Dies im Sinn von Praktika oder Trainingsplätzen für Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung, die aufgrund von Beeinträchtigungen im ersten Arbeitsmarkt keine Anstellung finden.
Schliesslich werden neu die Bestimmungen über die Kostenlenkung im Personalbereich mittels Globalbudget-System in die Vorlage aufgenommen.
Kernpunkte der Vernehmlassungsvorlage, bestehend aus einer Änderung des BauG, einer Änderung des BewD und dem zugehörigen Vortrag, sind: Gesetzgeberische Umsetzung der vom sog. Kontaktgremium Planung unter der Leitung der DIJ im Herbst 2020 beschlossenen, mit Medienmitteilung vom 13.11.2020 kommunizierten Massnahmen zur Optimierung des Verfahrens für kommunale Pläne. Umsetzung des vom Grossen Rat 2019 mit der Überweisung der Motion M 133-2019 Lanz (SVP, Thun) «Rechtssicherheit nach qualitätssichernden Verfahren» erteilten Gesetzgebungsauftrags. Im Sinn von ergänzenden Erläuterungen werden zusammen mit der Vernehmlassungsvorlage bereits heute die vorgesehenen Ausführungsbestimmungen in der Bauverordnung (BauV) vorgelegt. Diese Unterlagen sind indessen nicht Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung, sondern sollen den Vernehmlassungsteilnehmenden als Zusatzinformationen dienen. Zur BauV-Änderung wird zu gegebener Zeit ein separates Konsultationsverfahren durchgeführt.
Une disposition se présentant sous la forme d’une disposition transitoire est proposée en complément de l’avant-projet de loi fédérale sur l’utilisation des moyens électroniques pour l’exécution des tâches des autorités, qui a déjà été mis en consultation de décembre 2020 à mars 2021. Ayant pour objet le financement de l’agenda «Infrastructures nationales et services de base de l’Administration numérique suisse», cette disposition prévoit que la Confédération s’engage, lorsque les conditions définies sont remplies, à participer au financement initial des projets de l’agenda à partir de 2024 et pour une durée de quatre ans au plus.
Das öffentliche Beschaffungswesen stellt einen wichtigen Bereich der Schweizer Volkswirtschaft dar. Es findet seine Grundlagen im bereits genannten WTO-Abkommen GPA sowie im bilateralen Abkommen mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (Bilaterales Abkommen, SR 0.172.052.68). Das Übereinkommen wird von den Kantonen durch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (aktuell IVöB 1994/2001; SRL Nr. 733a) umgesetzt.
Auslöser für die vorliegende Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung bildete die Revision des GPA, die im Jahr 2012 abgeschlossen wurde. Damit die Schweiz an den Neuerungen, die sich aus dem GPA 2012 ergeben, sowie an den neuen Märkten partizipieren kann, muss sowohl das nationale als auch das kantonale Recht angepasst werden.
Im Legislaturplan 2017-2021 stellt die Reduzierung der Steuerlast natürlicher Personen und explizit auch von Familien einen politischen Schwerpunkt dar. Langfristig soll der Kanton Solothurn einen Platz im Mittelfeld der Schweizer Kantone einnehmen. Auch mehrere parlamentarische Vorstösse sowie jüngst die Volksinitiative «Jetz si mir draa. Für eine Senkung der Steuern für mittlere und tiefe Einkommen» haben das Thema der Steuersenkungen zum Inhalt. Die Volksinitiative wurde am 28. November 2019 in Form einer Anregung eingereicht.
Der Kantonsrat hat am 2. September 2020 der Volksinitiative zwar zugestimmt, verlangt jedoch die Ausarbeitung eines Gegenvorschlags. Der Gegenvorschlag soll zu einer spürbaren Entlastung der tiefen und mittleren Einkommen führen, ohne aber den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden übermässig zu belasten. Zudem sollen die Steuerabzüge überprüft und die Katasterschätzung revidiert werden. Der Auftrag des Kantonsrates wird in zwei Schritten umgesetzt. In einem ersten Schritt mit dem vorliegenden Gegenvorschlag und als zweiten Schritt in Form eines separaten Geschäftes mit der Revision der Katasterschätzung.
Wir schlagen eine signifikante Steuerentlastung der tiefen und mittleren Einkommen um 64 Mio. Franken (Kanton und Gemeinden) vor. Mit dem neuen Tarif sowie einer Erhöhung der Kinderabzüge auf 9'000 Franken wird eine Steuerbelastung erreicht, die noch tiefer ist als von der Initiative im ersten Schritt gefordert. Sie kommt auf eine maximale Belastung von leicht weniger als 20 Prozent über dem Schweizer Durchschnitt zu liegen. Der Kanton Solothurn zieht neu z.B. bei Familien mit Kindern mit der Steuerbelastung des Kantons Basel-Landschaft in etwa gleich.
Zudem wird der Pendlerabzug künftig gedeckelt. Allerdings mit 6'000 Franken nur moderat und doppelt so hoch wie beim Bund. Mit dieser Vorlage wird ein wichtiges Ziel erreicht: Nach der Umsetzung der Unternehmenssteuerreform STAF im 2020 werden nun auch die mittleren Einkommen und Familien bei den Steuern spürbar entlastet.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat Verordnungsänderungen über die Rechtsstellung des Staatspersonals in eine externe Vernehmlassung gegeben. Dabei geht es unter anderem um die Regelungen des Vaterschaftsurlaubs, die Einführung von saisonalen Anstellungen oder das Case Management.
Veranstaltungen im Wald und in weiteren Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren sind nach der Waldgesetzgebung oft melde- oder bewilligungspflichtig. Nachdem die aktuelle Verordnung seit mehr als 20 Jahren gilt, soll das Meldeverfahren künftig gegenüber dem Bewilligungsverfahren gestärkt werden.
Der Grosse Rat hat in der Junisession 2019 entschieden, das Kantons- und das Verwaltungsgericht zu einem Gericht, dem sog. Obergericht des Kantons Graubünden, zusammenzuführen. Das Obergericht wird deutlich grösser sein als das Kantons- und Verwaltungsgericht. Deshalb müssen für das Obergericht sowohl im Bereich der Rechtsprechung als auch der Gerichtsverwaltung neue Strukturen geschaffen werden.
Diese Gelegenheit soll genutzt werden, um ein Generalsekretariat aufzubauen. Das Generalsekretariat soll zukünftig nach den Instruktionen der Leitungsorgane die Verwaltungsaufgaben für das Obergericht ausführen. Dadurch werden die Richterschaft und das Aktuariat entlastet, so dass sie sich vermehrt auf die Rechtsprechung konzentrieren können. Mit der Schaffung des Generalsekretariats wird eine Empfehlung des Untersuchungsberichts Stalder/Uhlmann umgesetzt.
Im Rahmen des vorliegenden Rechtsetzungsvorhabens sollen im Weiteren die Justizaufsicht optimiert und das beschäftigungsrechtliche Verhältnis der Mitglieder der richterlichen Behörden klarer geregelt werden. Für die Mitglieder der richterlichen Behörden sollen überdies zeitgemässe Strukturen geschaffen werden, um die bestmöglichen Personen für diese Aufgabe gewinnen zu können. Schliesslich sollen mit dem vorliegenden Rechtsetzungsvorhaben die weiteren Grundsatzbeschlüsse umgesetzt werden, die der Grosse Rat in der Junisession 2019 betreffend die Organisation der oberen kantonalen Gerichte gefasst hat.
Im Gebiet des Kerenzerbergs wurde festgestellt, dass zahlreiche Namen trotz der umfassenden Erneuerung der Nomenklatur 2015—2017 sowohl bezüglich Schreibweise als auch und insbesondere bezüglich ihrer räumlichen Abgrenzung nicht korrekt sind. Betroffen sind die Grundbücher Mollis, Filzbach und Obstalden. Im Grundbuch Mühlehorn wurden keine Fehler festgestellt.
Die Änderungen der räumlichen Abgrenzungen sind auf insgesamt neun Kartenskizzen eingezeichnet. Alle Änderungen an der Schreibweise (ggf. in Kombination mit räumlichen Änderungen) sowie neu eingeführte Flurnamen werden nachfolgend aufgeführt.
Um die Attraktivität des Kantons Zug als Arbeitgeber erhalten zu können, will der Regierungsrat die Anstellungsbedingungen des Verwaltungspersonals und der Lehrpersonen optimieren. Geplant ist ein neues Lohnsystem mit Referenzfunktionen und Einreihungsplan sowie die Ablösung der Treue- und Erfahrungszulage TREZ.
Ebenfalls vorgesehen ist die Erhöhung des Ferienanspruchs um drei bis fünf Tage für die Mitarbeitenden der Verwaltung und der Gerichte. Die Lehrpersonen sollen von einer zusätzlichen altersabhängigen Entlastungslektion profitieren.
Das Gesetz über Referendum und Initiative (sGS 125.1; abgekürzt RIG) stellt neben dem Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3; abgekürzt WAG) den zentralen Erlass des Kantons St.Gallen im Bereich der politischen Rechte dar. Es legt detailliert die Verfahren für die Anwendung der zentralen Instrumente Referendum und Initiative in kantonalen Angelegenheiten fest.
Die Regierung hat das Sicherheits- und Justizdepartement ermächtigt, zum Entwurf eines II. Nachtrags zum Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (sGS 140.2; Öffentlichkeitsgesetz) eine Vernehmlassung durchzuführen. Dabei geht es insbesondere um die Präzisierung und um Anwendungsfragen dieses Gesetzes im Bereich des Kantonsrates und der Gemeindeparlamente.
La Commission de l’environnement, de l’aménagement du territoire et de l’énergie du Conseil des États (CEATE-E) a remanié le projet du Conseil fédéral dans le but de le simplifier et de réduire la complexité des mesures proposées. Le projet reprend les aspects qui ont fait l’objet d’un large consensus parmi les organisations et cantons auditionnés. Les mesures controversées et qui ne sont pas susceptibles de réunir une majorité ont été écartées. La commission porte une attention particulière aux spécificités des différents cantons en matière d’aménagement du territoire. Au cours des délibérations, la commission a également introduit des dispositions qui reprennent les préoccupations essentielles de l’initiative populaire fédérale «Contre le bétonnage de notre paysage (Initiative paysage)». La commission considère que d’importantes questions restent ouvertes, notamment pour ce qui est de la manière d’atteindre concrètement et de mettre en œuvre les objectifs de stabilisation visés. Par conséquent, elle a décidé d’opposer à l’initiative un contre-projet indirect qui aborde aussi ces questions et propose des solutions à leur sujet.
Der Kanton St.Gallen ist seit 1998 Mitglied der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). Dieses Konkordat wurde vollständig revidiert und am 15. November 2019 verabschiedet. Damit der Kanton St.Gallen dem neuen Konkordat beitreten kann, müssen die Beitritts- und Vollzugsbestimmungen angepasst werden.
Depuis une quinzaine d’années, des électeurs de plusieurs cantons peuvent participer à des essais de vote électronique dans le cadre de votations et d’élections. Les bases légales de ces essais sont l’art. 8a de la loi fédérale sur les droits politiques (LDP, RS 161.1), les art. 27a à 27q de l’ordonnance sur les droits politiques (ODP, RS 161.11) et l’ordonnance de la ChF sur le vote électronique (OVotE, RS 161.116). Le présent projet de révision de l’ODP et de l’OVotE vise à mettre en œuvre la restructuration de la phase d’essai. Le Conseil fédéral tire ainsi les leçons de la phase d’essai écoulée pour créer un nouveau fondement, stable, en vue de la future phase d’essai.
Entwicklungen im Quartier und in der Stadt haben einen direkten Einfluss auf das Lebensumfeld. Gemäss § 55 der Kantonsverfassung soll die Quartierbevölkerung in den Meinungs- und Entscheidungsprozess der Behörden einbezogen werden in Belangen, die sie besonders betrifft.
Der Grosse Rat hat den Regierungsrat am 21. März 2019 beauftragt, einen Gesetzesentwurf über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung vorzulegen. Grundsätzlich sieht der Entwurf des Gesetzes vor, dass die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Quartierbevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen unterrichten und dafür sorgen, dass sich die Quartierbevölkerung in geeigneter Weise einbringen kann.
La loi sur l’allégement des entreprises vise à réduire les charges administratives et les coûts de la réglementation pour les entreprises. Elle pose les bases pour une réglementation efficace et ancre dans la loi des instruments spécifiques visant un allégement ainsi qu’une plateforme électronique centralisée pour les entreprises afin de gérer les contacts avec les autorités. Le projet de loi met en œuvre la motion 16.3388 Sollberger.
Mit der Vorlage wird das national harmonisierte öffentliche Beschaffungsrecht im Kanton Graubünden eingeführt. Die total revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) entspricht fast vollständig dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), welches für die Beschaffungsstellen des Bundes gilt.
Neben der Rechtsharmonisierung wird das öffentliche Beschaffungsrecht damit auch methodisch modernisiert und stärker auf Nachhaltigkeit sowie auf mehr Qualitäts- statt Preiswettbewerb ausgerichtet. Das kantonale Einführungsgesetz beschränkt sich im Sinne des Harmonisierungsziels auf wenige Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen. Das bisherige Submissionsgesetz wird aufgehoben.
La part minimale du capital à détenir pour que la procédure de déclaration au sein du groupe soit autorisée – qui est actuellement fixée à 20 % – sera abaissée à 10 %. L’autorisation préalable requise dans le cadre de relations internationales sera désormais valable cinq ans au lieu de trois, ce qui allègera la charge administrative tant pour les entreprises que pour l’autorité fiscale.
Die Regierung gibt die Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) zur Vernehmlassung frei. Mit dieser Gesetzesanpassung soll neu der Kanton die Kosten bei der brieflichen Stimmabgabe auf dem Postweg im Inland übernehmen können.
Mit der nun vorgeschlagenen Teilrevision des GPR soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit neu der Kanton die Kosten bei der brieflichen Stimmabgabe auf dem Postweg im Inland übernehmen kann. Dazu soll auf dem Stimmrechtsausweis jeweils einen entsprechenden Data-Matrix-Code unter der Adresse der Gemeinde aufgedruckt werden. Beim Rückversand des Stimm- beziehungsweise Wahlzettels an die Gemeinde wird der Code auf dem Stimmrechtsausweis von der Post gescannt und dem Kanton automatisch eine Frankatur verrechnet. Hingegen fallen für den Kanton keine Kosten an, wenn die Stimmabgabe über einen der anderen Wege oder gar nicht erfolgt.