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Die Motion verlangt, dass die Erfüllung von § 10a des kantonalen Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnergG, LS 730.1) auch mit aufbereitetem und über das Erdgasnetz geliefertem Biogas ermöglicht werden kann. Gemäss Motion soll unter diese Bestimmung auch ein Bezugsvertrag für Biogas fallen.
Zur Erfüllung der Motion wäre deshalb eine Ergänzung zu § 10a EnergG notwendig. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist bei der Umsetzung der Motion sicherzustellen, dass die Erfüllung von § 10a EnergG mit einem Bezugsvertrag von Biogas über die gleich lange Zeitspanne gewährleistet wird, wie bei der Vornahme von baulichen Massnahmen. Zudem ist es eine Forderung der Politik, dass der administrative Kontrollaufwand des Staates zur Einhaltung dieser Betriebsvorschrift so gering wie möglich gehalten werden kann.