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Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein genügend hoher Beschäftigungsgrad ergibt, damit ein fachlich zuverlässiger Vollzug gewährleistet ist. Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz. In jedem Zivilstandskreis wird mindestens ein Amtsraum bezeichnet, der für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften kostenfrei zur Verfügung steht.
Die Kantone ordnen jedem Zivilstandsamt die nötige Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte zu. Besitzt eine zu ernennende oder zu wählende Person den Fachausweis nicht, so wird ihr mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde in der Ernennungs- oder Wahlverfügung eine Frist für dessen Erwerb gesetzt. Die Vertretungen der Schweiz im Ausland wirken bei der Vorbereitung der Eheschliessung und dem Verfahren zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit.