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Mit Urteil vom 16. Dezember 2013 erkannte das Bundesgericht, dass die Staatsanwaltschaft befugt ist, kantonal letztinstanzliche Entscheide über Vollzugsöffnungen bei gemeingefährlichen Tätern mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anzufechten. Das kantonale Recht werde vorsehen müssen, dass die Staatsanwaltschaft in geeigneter Weise an solchen Vollzugsentscheidungen beteiligt werde (6B_664/2013). Nachdem bereits eine vorläufige Regelung getroffen wurde, soll nun das kantonale Recht entsprechend angepasst werden.
Bei dieser Gelegenheit soll auch § 27 StJVG, der die Bekanntgabe von Personendaten einer verurteilten Person an Opfer und Dritte regelt, aufgehoben werden. Die Gesetzesänderungen sehen namentlich vor, dass das Opfer, dessen Angehörige sowie Dritte verlangen können, von den Strafvollzugsbehörden über bestimmte Entscheide betreffend die Haft der verurteilten Person informiert zu werden (vgl. Art. 92a StGB). § 27 StJVG entspricht (Abs. 1) bzw. widerspricht (Abs. 2) dem neuen Art. 92a Abs. 1 StGB.