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Die Kantone haben für eine ausreichende Sonderschulung für behinderte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen (Art. 62 Abs. 3 der Bundesverfassung). Im Kanton Zürich sind die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich im Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (KJHG) geregelt.
Im Bereich der Volksschule (Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe) greifen die Regelungen im Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG). Eine Regelungslücke besteht bei Schülerinnen und Schülern, die im Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule in das Langzeitgymnasium oder im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule in das Kurzzeitgymnasium wechseln, und sich somit noch innerhalb der obligatorischen Schulzeit aber nicht im Geltungsbereich der Volksschulgesetzgebung befinden.