Source
www.notes.zh.ch

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Terminée
2. avril 2014 - 15. juillet 2014

Änderung § 15 der Volksschulverordnung (Schulpsychologie)

Am 8. April 2013 hat der Kantonsrat mit der Änderung von § 19 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG) die Zuständigkeit für die Schulpsychologie neu geregelt. Die Führung der schulpsychologischen Dienste liegt in der Verantwortung der Gemeinden. Zu den Aufgaben der Dienste gehören weiterhin die Vornahme schulpsychologischer Abklärungen und die Durchführung schulpsychologischer Beratungen von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden (§ 19 Abs. 1 lit. a und b VSG).

Gemäss § 19 Abs. 2 VSG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten und legt, nach Anhörung der betroffenen Gemeinden, die Mindestgrösse der Dienste fest. Die erwähnte Gesetzesänderung erfordert eine Anpassung der Volksschulverordnung. Darin muss insbesondere die Mindestgrösse festgelegt werden, die ein Dienst umfassen soll.