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Gestützt auf § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) wird für das Bearbeiten besonderer Personendaten wegen ihrer hohen Sensibilität eine „hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz“ verlangt. Der vorliegende Entwurf enthält die im Bereich der Direktion der Justiz und des Innern notwendigen gesetzlichen Grundlagen. Die gesetzlichen Grundlagen für die von der JI erfüllten Aufgaben wurden auf die genannten Voraussetzungen hin überprüft und Anpassungsbedarf wurde festgestellt bei der Bekanntgabe von besonderen Personendaten mittels elektronischen Zugriffs, der Datenaufbewahrung, der Akteneinsicht sowie der zentralen Aufbewahrung und Verwertung von Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten.