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Noch vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2013 wiesen jedoch die Psychiatrischen Kliniken darauf hin, dass der Beizug einer externen Fachärztin oder eines externen Facharztes für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung keine kassenpflichtige Leistung sei und die Begleichung der entsprechenden Aufwendungen deshalb nicht sichergestellt sei. Der Regierungsrat erliess deshalb am 16. Januar 2013 die Verordnung über die Entschädigung für Facharztentscheide betreffend die fürsorgerische Unterbringung freiwillig Eingetretener, welche in diesem Bereich eine Finanzierung der ärztlichen Leistung durch die KESB ermöglichte.
Als dauerhafte gesetzliche Grundlage reicht diese Verordnung jedoch nicht aus, weshalb eine Änderung des EG KESR in Angriff genommen wurde. Zur Sicherstellung einer Entschädigung sämtlicher Ärztinnen und Ärzte für ihre Aufwendungen bei der Anordnung von fürsorgerischen Unterbringungen erarbeitete die Arbeitsgruppe Vorschläge (neben der Entschädigung der Fachärztinnen und Fachärzte auch die der übrigen Ärztinnen und Ärzte, die fürsorgerische Unterbringungen anordnen). Gerne laden wir Sie ein, sich am Vernehmlassungsverfahren zu beteiligen und ersuchen Sie um Ihre Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf bis zum 6. Januar 2013.