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ar.ch

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Terminée
8. juin 2017 - 25. août 2017

Teilrevision Gesundheitsgesetz (ambulante Notfallversorgung)

Gesundheitsgesetz, Teilrevision (ambulante Notfallversorgung)

Die ambulante Notfallversorgung ist heute in Art. 42 des Gesundheitsgesetzes (GG; bGS 811.1) geregelt. Während die Organisation der ambulanten Notfallversorgung jahrzehntelang auf rein privater Initiative beruhte bzw. standesrechtlich geregelt war, ist sie seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes im Jahr 2008 Sache der im Gesetz genannten Berufsverbände. Für die jeweiligen Gesundheitsfachpersonen hat der Ausserrhoder Gesetzgeber daher eine entsprechende Berufspflicht zur Mitwirkung verankert (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG).

Auch das per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) sieht für die von ihm erfassten Personen eine Pflicht vor, nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken (Art. 40 lit. g MedBG).

Bei den Hebammen sowie den Tierärztinnen und Tierärzten funktioniert die Versorgung der Patientinnen bzw. der Tierbestände auch seit Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes ohne einen übergeordneten, von den Berufsverbänden koordinierten Dienst. Eigentliche Notfalldienstorganisationen kennen nur die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte.