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Am 28. September 2014 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich mit einem Ja-Stimmenanteil von 58,4 % eine Ergänzung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) angenommen. Diese räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, bei Auf- oder Einzonungen einen Mindestanteil festzulegen, der für preisgünstige Wohnungen bestimmt ist. Zur Umsetzung von § 49b PBG ist eine neue ausführende Verordnung erforderlich.
Der von der Baudirektion in enger Zusammenarbeit mit der Volkswirtschaftsdirektion erarbeitete Vorentwurf für eine Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV) enthält im Wesentlichen die notwendigen Bestimmungen zur Gewährleistung der Preisgünstigkeit von Wohnungen, die zur Erfüllung eines festgesetzten Mindestanteils an preisgünstigem Wohnraum erstellt oder umgewidmet werden. Die in § 49b Abs. 2 PBG geforderte dauerhafte Sicherung der Mietzinse erfolgt mittels Anmerkung im Grundbuch, die gestützt auf § 321 Abs. 2 PBG in der entsprechenden Baubewilligung angeordnet wird.