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Am 17. Juni 2016 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandortes Schweiz (Unternehmenssteuerreform III, USR III) verabschiedet. Das kantonale Steuergesetz muss, sofern die USR III am 12. Februar 2017 angenommen wird, voraussichtlich auf den 1. Januar 2019 an die neuen obligatorischen Bestimmungen des Bundesrechts angepasst werden. Weiter können die Kantone gewisse fakultative Massnahmen des Bundesrechtes in ihre kantonalen Steuergesetze aufnehmen.
Um eine zeitgerechte Umsetzung der USR III im Kanton Zürich zu ermöglichen, hat der Regierungsrat am 15. November 2016 beschlossen, das Vernehmlassungsverfahren zur Umsetzung der USR III im Kanton Zürich bereits jetzt zu eröffnen. Er hat dazu die Finanzdirektion ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für eine Änderung des Steuergesetzes durchzuführen.