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Dieses Gesetz gilt für statistische Tätigkeiten öffentlicher Organe im Rahmen der kantonalen und der kommunalen Statistik. Soweit öffentliche Organe statistische Tätigkeiten im Rahmen der Bundesstatistik ausführen, gilt dieses Gesetz subsidiär.
Es gilt nicht für Tätigkeiten unter Einsatz statistischer Methoden, die unmittelbar der Planung, der Steuerung, der Erfüllung oder der Überprüfung staatlicher Aufgaben dienen. Es gilt nicht für die wissenschaftliche Tätigkeit von Lehr- und Forschungsstätten.
Gemeinden sind grundsätzlich ebenfalls vom Geltungsbereich des Statistikgesetzes erfasst und zwar sowohl wenn sie für den Kanton statistische Tätigkeiten ausführen (kantonale Statistik) als auch wenn sie im Rahmen der kommunalen Statistik tätig werden. Die Umschreibung des Begriffs öffentliche Organe deckt sich grundsätzlich mit derjenigen des IDG (vgl. § 3 IDG), nimmt jedoch die Legislativorgane aus, da diese keine statistischen Tätigkeiten ausführen.