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Das geltende Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimgesetz, LS 852.2) lässt sich mit den Bedürfnissen eines modernen Kinder- und Jugendhilfesystems und mit dem heutigen Verständnis der Leistungs- und Versorgungssteuerung nicht mehr vereinbaren. Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 legte der Regierungsrat deshalb die Ziele der Totalrevision des Jugendheimgesetzes fest und beauftragte die Bildungsdirektion, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten (RRB Nr. 706/2013). Im Vordergrund des Entwurfs zu einem Jugendheim- und Familienunterstützungsgesetz (JFG) steht die bedarfsgerechte Unterstützung von Familien, unabhängig davon, ob diese in einem institutionellen oder familiären Rahmen geleistet wird.
Bedarfsgerecht ist diejenige Unterstützungsleistung, die einerseits für die betroffenen Kinder und ihren Familien am erfolgversprechendsten ist für die Gewährleistung oder Wiederherstellung des Kindeswohls und die angemessene Bewältigung der konkreten Lebenssituation. Anderseits sollen die Hilfen stets auch das Ziel verfolgen, die Eltern zu befähigen, die Situation mit eigenen Mitteln zu verbessern, damit auf die externe Unterstützung verzichtet werden kann. Diese umfassen insbesondere die Unterstützung der elterlichen Erziehungsfähigkeit (sozialpädagogische Familienbegleitung) und die öffentlich verantwortete Erziehung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Herkunftsfamilie, d. h. in einer Pflegefamilie oder in einem Heim.