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Die Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV; LS 724.112) ist in verschiedenen Punkten revisionsbedürftig. Bis Ende 2018 müssen die Kantone nach Vorgabe des Bundes die Gewässerräume flächendeckend an den oberirdischen Gewässern festlegen. Hierfür soll neu ein vereinfachtes eigenständiges Verfahren in die HWSchV aufgenommen werden.
Der Schutz vor Hochwasser ist gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100) eine kantonale Aufgabe. Im Kanton Zürich wird der Hochwasserschutz bei den kleineren Gewässern durch die Gemeinde und bei den grösseren Gewässern durch den Kanton sichergestellt.