Fonte
www.notes.zh.ch

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Concluse
16. luglio 2010 - 29. ottobre 2010

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

Im Rahmen der Spitalplanung wird die Vielfalt der medizinischen Angebote so gebündelt, dass sie für Patientinnen und Patienten, zuweisende Ärztinnen und Ärzte, Institutionen und Versicherer überblickbar bleibt. Die Auswahl der künftigen Listenspitäler erfolgt nach rechtsgleichen, objektiv überprüfbaren Kriterien. Die Leistungsaufträge werden denjenigen Spitälern erteilt, welche die Anforderungen am besten erfüllen und mit denen die Planungsziele optimal umgesetzt werden können.

Die Finanzierung der Spitäler erfolgt neu mit leistungsbezogenen Behandlungspauschalen, die auch die Anlagenutzungskosten umfassen. Für die Aufteilung des Anteils der öffentlichen Hand auf Kanton und Gemeinden stellt der Gesetzesentwurf zwei Varianten zur Diskussion: Mit dem Modell 100/0 wird der Anteil der öffentlichen Hand bei allen Spitälern vollumfänglich vom Kanton übernommen, im Gegenzug aber den Gemeinden der Finanzierungsanteil der öffentlichen Hand im Bereich der ambulanten und stationären Pflegeversorgung vollumfänglich überbunden.

Als zweite Variante wird ein Modell 75/25 vorgeschlagen, bei dem die Gemeinden zu einem Viertel an den Spital-Pauschaltarifen beteiligt bleiben, während der Kanton im Gegenzug einen Viertel des öffentlichen Finanzierungsanteils an den ambulanten und stationären Pflegeleistungen mitträgt.