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Mit der vom Kantonsrat am 27. Oktober 2014 verabschiedeten Vorlage 5032 wurden im Bereich der Direktion der Justiz und des Innern bestehende Lücken betreffend die Bearbeitung besonderer Personendaten geschlossen und die notwendigen gesetzlichen Grundlagen gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) für deren Bearbeitung geschaffen. Die Bestimmung bezieht sich auf die Bearbeitung sämtlicher Datenkategorien (gewöhnliche und besondere Personendaten und Sachdaten), beschränkt auf die jeweiligen Datenbearbeitungszwecke der einzelnen Verwaltungseinheiten.
Der freie Zugang zu den Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich muss sichergestellt werden, ist doch ohne diesen Zugang effizientes Arbeiten undenkbar. Das heisst nicht, dass Zugriff auf sämtliche Daten der eigenen Verwaltungseinheit besteht (z.B. beim Generalsekretariat auf sämtliche Daten die von den Mitarbeitenden bearbeitet werden). Vielmehr gibt es Bereiche, die einem gewissen Kreis von Mitarbeitenden vorbehalten sein müssen.