Concluse
18. aprile 2016 - 18. maggio 2016

Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier

Untervernehmlassung zum Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG)

Leistungserbringer, die stationäre Leistungen erbringen, sind verpflichtet, sich einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen (Rechtsgrundlage: mit Art. 25 EPDG wird in Art. 39 Abs. 1 KVG, der die Zulassung von Leistungserbringern regelt, eine entsprechende lit. f eingefügt werden). Spitäler müssen somit das EPDG und sein Ausführungsrecht bis spätestens zum 1. Januar 2020, Geburtshäuser und Pflegeheime bis zum 1. Januar 2022 umgesetzt haben.

Weder das EPDG noch das Ausführungsrecht verpflichten die Kantone zur Mitwirkung. Dennoch besteht für den Kanton Handlungsbedarf: Das EPD soll zum Schutz der Gesundheit, zur Gesundheitsförderung, zur Prävention und zur Stärkung der Eigenverantwortung des Individuums im Sinne des Gesundheitsgesetzes beitragen. Der Kanton unterstützt daher den Aufbau der Infrastruktur und der Betriebsorganisation im Kanton Zürich (vgl. Antrag des Regierungsrates vom 22. Dezember 2015, Vorlage 5247, Bewilligung eines Beitrages aus dem Lotteriefonds zugunsten des Vereins Trägerschaft ZAD).