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Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat am 1. November 2010 das dringliche Postulat KR-Nr. 270/2010 zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen. Es war folgende Änderung der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenschlussgesetz zu prüfen: a) Streichen von § 3 Abs. 2 der Verordnung; b) Änderung von § 3 Abs. 1 lit. e der Verordnung wie folgt: «Kleinläden mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200m²».
Mit der postulierten Streichung sollen die Voraussetzungen geändert werden, die ein Kleinladen gemäss Verordnung zum Ruhetags- und Ladenschlussgesetz zu erfüllen hat, um vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen ausgenommen zu sein. Statt der kumulativen Voraussetzungen an Lage, Sortiment und Fläche soll neu einzig die Verkaufsfläche ausschlaggebend sein.