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ar.ch

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Concluse
17. settembre 2018 - 16. novembre 2018

Teilrevision Assekuranzgesetz

Assekuranzgesetz; Teilrevision

Das geltende Assekuranzgesetz vom 30. April 1995 (bGS 862.1; nachfolgend AssG) hat sich inhaltlich grundsätzlich bewährt. Die Bestimmungen über das Versicherungsverhältnis und die Versicherungsleistungen sind nach wie vor aktuell und bedürfen keiner Änderung. Hingegen sind die Bestimmungen über die Art und Weise der Willensbildung und die Organisation der Assekuranz in einigen Punkten aktualisierungsbedürftig.

Da die Gesetzgebung (Assekuranzgesetz und -verordnung) von der Landsgemeinde bzw. vom Kantonsrat erlassen wurde, sind die damaligen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten an die heute üblichen Verhältnisse anzupassen. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund der vom Regierungsrat in den letzten Jahren verstärkten Bemühungen um eine zeitgemässe Public Corporate Governance (PCG), gerade auch bei den selbständigen Anstalten und Betrieben des Kantons.

Mit der nun vorgesehenen Kompetenzregelung zwischen Kantonsrat und Regierungsrat wird sich das Parlament künftig auf die Oberaufsicht (vgl. Art. 4 Abs. 3) und die Statuierung der Grundsätze im Gesetz beschränken. Der Regierungsrat wird sich hingegen mit der Umsetzung derselben zu befassen haben. Auch werden verschiedene Organisationsfragen künftig im Organisationsreglement (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. abis) geregelt werden und müssen nicht mehr die politische Ebene beschäftigen.

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